VKH-Antrag in Familiensache wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung nachehelichen Betreuungsunterhalts. Das Amtsgericht lehnte die VKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Entscheidungsgrund war, dass die Kindesmutter wegen des weiterhin erheblichen betreuungsbedingten Aufwands nur ein begrenztes Erwerbseinkommen erzielen kann; eine Befristung scheidet mangels verlässlicher Prognose aus.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensache mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO i.V.m. §§76, 113 FamFG).
Bei der Bemessung von Betreuungsunterhalt ist zu berücksichtigen, ob der betreuende Elternteil wegen des betreuungsbedingten Mehraufwands einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen kann; nur das tatsächlich zumutbare Erwerbsvolumen ist anzurechnen.
Geldwerte Vorteile des Arbeitgebers (z. B. Dienstwagen) sind bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen; bloße Einwendungen, die Privatnutzung sei unerschwinglich, genügen regelmäßig nicht zur Nichtansetzung.
Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nach §1578b BGB kommt nicht in Betracht, solange ein Anspruch nach §1570 Abs.1 S.2 BGB wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes besteht und keine verlässliche Prognose über den Wegfall des Betreuungsbedarfs möglich ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In der Familiensache
...
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin seit Juni 2010 rechtskräftig geschiedene Eheleute. F war im September 1998 geschlossen worden, die räumliche Trennung erfolgte im Mai 2002. Aus der F ist der am 2.7.2000 geborene Sohn T her- vorgegangen. Er lebt seit der räumlichen Trennung seiner Eltern bei der Kindesmutter in Dortmund. Er leidet unter Asperger- Autismus, Migräne, Episodischem Spannungskopfschmerz, Neurodermitis und einer Lebensmittelunverträglichkeit. Er ist zu 60 % schwerbehindert.
Mit Vergleich vom 5.5.2010 verpflichtete sich der Antragsteller neben Kindesunterhalt für T nachehelichen Unterhalt als Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 591 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen. Im Hinblick auf die Erkrankung des Sohnes und die daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit sollte die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet sein, eine Arbeitstätigkeit im Bereich der Geringverdienergrenze von damals 400 EUR aufzunehmen. Bei der Berechnung wurde ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Antragstellers von 2270 EUR einschließlich der Steuerrückerstattung, abzgl. 22 EUR Fahrtkosten, 64 EUR Beitrag zur Lebensversicherung und 150 EUR Umgangskosten zugrundegelegt.
Inzwischen arbeitet die Antragsgegnerin, die gelernte Einzelhandelskauffrau ist, als Kommissioniererin bei der Firma S 16 Stunden wöchentlich und erzielt dabei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 885 EUR. In Abzug gebracht werden 62 EUR für ein Firmenticket.
Der Antragsteller hat seinen B-Platz gewechselt. Ausweislich der nunmehr vorgelegten Lohnabrechnungen erzielte er ein Durchschnittsnettogehalt von monatlich jedenfalls 2750 EUR. Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2015 liegen noch nicht vor, sodass möglicherweise noch Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, die im vergangenen Jahr wegen der Neueinstellung noch nicht erfolgt sind. Seinem Bruttolohn zugerechnet sind dabei die Steuervorteile für die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges. In 2014 hat er eine Steuernachzahlung von 209 EUR erhalten. Laut diesem Steuerbescheid beträgt sein X zur Arbeit 12 km.
Regelmäßigen Umgang mit T hat der Antragsgegner nicht mehr. In den vergangenen zwei Jahren hat T ihn lediglich anlässlich seines Geburtstages in Vechta besucht. Seitdem lehnt T den Kontakt ab. T besucht die Gesamtschule. Einen Betreuer in der Schule hat er nicht. Er ist wegen seiner Erkrankung seit 2013 angebunden an das Autismuszentrum in Dortmund. Laut Entwicklungsbericht für den Förderzeitraum bis Januar 2015 hat T weiterhin behinderungsbedingten Bedarf an autismusspezifischer Förderung und Therapie. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Entwicklungsbericht Bezug genommen. Im Termin vom 14.10.2015 räumte der Antragsteller ein, dass ihm vom Therapeuten bestätigt worden sei, dass die im Entwicklungsbericht geschilderten Einschränkungen T nach wie vor bestehen. Auch bestreitet er nicht, dass T eine besondere Unterstützung und Förderung durch die Kindesmutter erfahren muss.
Dennoch, so der Antragsteller, sei die Antragsgegnerin nunmehr verpflichtet und in der Lage einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen und dabei ein Einkommen von zumindest 1600 EUR erzielen. Sie müsse den Sohn zur Selbstständigkeit anhalten. T könne nunmehr im Hinblick auf sein Alter jedenfalls an vier Schultagen in der Woche in der Schule essen oder sich allein zuhause versorgen. Die Schulaufgabenbetreuung könne auch für T in der Schule stattfinden.
Die Antragsgegnerin wendet ein, dass T aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, in der Schule zu essen. Zuhause könne sie T allenfalls für 2 Stunden allein lassen. T müsse auch nicht nur bei den Hausaufgaben betreut werden, auch müssten Unterrichtsinhalte mit ihm stets nachgearbeitet werden, da er die Arbeitsleistung sonst nicht erbringen könne. Außerdem müsse sie ihn zweimal wöchentlich zum Autismuszentrum und auch zu seinen sonstigen Arzttermin und Aktivitäten begleiten, da T diese nicht allein wahrnehmen könne und wolle. Dies sei auch dem Entwicklungsbericht des Autismuszentrums zu entnehmen.
Das Gericht geht davon aus, dass der Vortag des Antragsteller zur Begründung seines Abänderungsbegehrens , T sei in der Lage, etwa durch Unterstützung einer Integrationskraft so lange in der Schule versorgt und betreut zu werden, dass die Antragsgegnerin vollschichtig arbeiten könne, letztlich nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn dies nämlich der Fall wäre, so ist doch zu berücksichtigen, dass, und dies bestätigte der Antragsteller auch im Termin, für T nach wie vor ein erheblicher Betreuungsaufwand besteht. T benötigt zeitaufwendige Zusatzförderung zur Bewältigung der schulischen Anforderungen, er hat keinerlei soziale Kontakte, er muss regelmäßig zu Therapien und Arztbesuchen begleitet werden und hat auch keinerlei Kontakt zum Antragsteller, so dass die Kindesmutter allein diese Versorgung des gemeinsamen Kindes sicherstellen muss. Eine vollschichtige Tätigkeit würde sich daher wegen des noch verbleibenden Aufwandes an Betreuung und Erziehung des Kindes als eine überobligationsmäßige Belastung für die Antragsgegnerin darstellen. Daher geht das Gericht davon aus, dass der Kindesmutter auch nach dem Vorbringen des Antragstellers allenfalls Einkünfte aus einer Zwei- Drittel -Tätigkeit zuzurechnen wären, die das Gericht unter Berücksichtigung ihrer jetzigen Einkünfte auf 1200 EUR beziffert. Unter Abzug ihrer Fahrtkosten verbliebenen 1137 EUR.
Das anrechenbare Einkommen des Antragstellers liegt - und das wurde erst im letzten Schriftsatz offenbart - hingegen inzwischen bei 2216 Euro. Nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm ist dabei auch die geldwerte Zuwendung seines Arbeitgebers durch die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens berücksichtigt. Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge hat das Gericht für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils zugrundegelegt. Der Einwand des Antragstellers, sich diesen Firmenwagen privat nicht leisten zu können, ist unsubstantiiert. Er erzielt hinreichende Einkünfte und wohnt mit der ebenfalls berufstätigen Lebensgefährtin im eigenen Haus. Abzugsfähig sind jedoch Fahrtkosten i.H.v. 132 EUR, die er auch aufzubringen hätte, wenn er mit eigenem Fahrzeug zur Arbeitsstelle führe. Außerdem sind Unterhaltszahlungen für T i.H.v. 390 EUR monatlich und weitere 28,66 EUR für eine kieferorthopädische Behandlung berücksichtigt.
Damit bleibt nach der 3/7 -Berechnung seine jetzt vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt i.H.v. 449 EUR bestehen.
Der hilfsweise gestellter Antrag auf Befristung des Ehegattenunterhalts hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Trotz regelmäßiger und fortgesetzter Therapie hat T bisher jedenfalls bezüglich der nach wie vor notwendigen Betreuung nach der Schule durch die Kindesmutter keine nachhaltigen Fortschritte zur Eigenständigkeit erzielen können. Die zeitliche Befristung des Unterhalts gemäß § 1578 Buchst. b Abs. 2 BGB scheidet aber aus, solange ein Anspruch der Berechtigten auf Zahlung von Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB besteht und noch keine sichere Prognose getroffen werden kann, ab wann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, H oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, I-Straße schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.