Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: weitere 600 DM zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restliches Schmerzensgeld nach einem von der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob die Verletzungen Bagatellschaden darstellen und die Höhe des Schmerzensgeldes sowie der Zinsbeginn. Das Gericht erkennt insgesamt 1.400 DM Schmerzensgeld zu (insgesamt 600 DM zusätzlich) und Zinsen ab Rechtshängigkeit; die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600 DM nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit; sonstige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht bagatellartigen Unfallfolgen steht dem Verletzten ein Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB zu; die Höhe bemisst sich nach Art und Schwere der Verletzungen, Heilbehandlung und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Bagatellverletzungen liegen nicht vor, wenn ärztlich festgestellte Befunde (z. B. Schockzustand, Nierenkontusion) eine weitergehende Beobachtung oder Behandlung nahelegen.
Ohne substantiierten Vortrag zum Eintritt des Verzugs sind Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit nicht zuzusprechen; Zinsen können ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB gewährt werden.
Bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 ZPO gegeneinander aufheben.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten restliches Schmerzensgeld.
Die Beklagte ist Pflichtversicherer eines Kraftfahrzeugs, durch das bei dem Unfall der Kläger verletzt wurde. Unstreitig wurde dieser Verkehrsunfall von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet.
Der Kläger erlitt beim Unfall einen Schockzustand, eine Thoraxprellung, eine Nierenkontusion, Verletzungen am linken Knie und einen Nervenzusammenbruch. Er war nach dem Unfall etwa zwei Wochen krankgeschrieben. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hatte er noch etwa zwei Wochen fortdauernd leichte Beschwerden, die dann folgenlos abklangen.
Die Beklagte hat bisher nur 800,- DM an Schmerzensgeld gezahlt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter weiteren 1200,- DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 13.03.1992.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß das bisher gezahlte Schmerzensgeld von 800,- DM ausreichend bemessen ist.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Dem Kläger steht aus § 847 BGB insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 1400,- DM zu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich bei den Unfallfolgen nicht um sog. Bagatellverletzungen.
Die von dem behandelnden Arzt festgestellten Unfallfolgen sind durchaus erheblicher Natur. Die gutachtliche Äußerung des behandelnden Arztes belegt, daß der Kläger nicht nur am Unfalltag, sondern sofort am Folgetag erneut ambulant behandelt werden mußte. Das Gericht hält es nicht für ausgeschlossen, daß er in einem Krankenhaus zumindest ein paar Tage stationär verblieben wäre, wenn er nach dem Unfall sofort zu einem Krankenhaus gebracht worden wäre. Hierfür sprechen insbesondere der diagnostizierte Schockzustand und die Nierenkontusion, die an sich eine weitere Beobachtung im Regelfall erforderlich machen.
Immerhin war der Kläger nach dem Unfall noch 10 Tage krankgeschrieben.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 1400,- DM für angemessen. Die begehrten Zinsen in Höhe von 4 % konnten allerdings nicht ab dem 13.03.1992 zugesprochen werden, da nicht dargelegt ist, aufgrund welcher Umstände die Beklagte zu diesem Zeitpunkt in Verzug kam. Zinsen konnten deshalb nur gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zugebilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 713 ZPO.