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Amtsgericht Dortmund·118 F 480/15·08.09.2015

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (Gebührenrecht RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer rügt die Absetzung der Einigungsgebühr in der Kostenfestsetzung eines Familiengerichts. Zentral ist, ob in einem Sorgerechtsverfahren eine Einigung im Sinne des RVG vorliegt, auch wenn die Umsetzung durch gerichtlichen Beschluss erfolgt. Das AG hebt den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzt die Einigungsgebühr fest, da eine gerichtlich mitgestaltete Kompromisslösung erzielt wurde.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung wird stattgegeben; Einigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG aus Verfahrenswert festzusetzen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG kann entstehen, wenn die Beteiligten in einem Sorgerechtsverfahren eine einvernehmliche, durch Mitwirkung des Gerichts zustande gekommene Lösung erreichen.

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Die Einigungsgebühr entfällt nur, wenn die erzielte Lösung ein reines Anerkenntnis des Gegenantrags darstellt; bei einem Kompromiss mit eigenem Inhalt bleibt die Gebühr anspruchsbegründend.

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Soweit die materielle Übertragung oder Änderung des Sorgerechts nur durch gerichtlichen Beschluss möglich ist, schließt dies die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus, wenn die Parteien eine einigungsgemäße Lösung herbeiführen.

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Bei der Bemessung der Gebühren ist auf den tatsächlich gewirkten Verfahrenswert und die konkrete Mitwirkung der Parteien im Termin abzustellen; eine bloße Absetzung der Einigungsgebühr ist nicht gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der Einigung vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Nr. 1003 VV RVG§ 1671 BGB§ Nr. 1000 VV RVG§ 1666 BGB

Tenor

Auf die Erinnerung des Rechtsmittelführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 28.04.2015 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR i.H.v. 201,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegen diese Entscheidung mit die Beschwerde zugelassen.

Gründe

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Mit der Erinnerung vom 04.05.2015 wendet sich der Rechtsmittelführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2015, soweit darin die Einigungsgebühr abgesetzt worden ist.

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Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

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Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im hiesigen Bezirk kann eine Einigung im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts vorliegen, wenn die Beteiligten in einem Sorgerechtsverfahren nach 1671 BGB eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Nach dem Wortlaut der Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr nur dann nicht, wenn sich die erzielte Lösung auf ein reines Anerkenntnis beschränkt. Von einem solchen Anerkenntnis ist in der Regel dann auszugehen, wenn bei einem Streit über das Sorgerecht der eine Elternteil letztlich dem zustimmt, was der andere Elternteil von Anfang an beantragt hat (OLG Hamm, FamRZ 2013, 728). In Verfahren nach 1666 BGB können die Beteiligten eine das Gericht bindende Vereinbarung regelmäßig nicht schließen.

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In der vorliegenden Fallgestaltung ist allerdings von einer Einigung im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts auszugehen. Die Kindesmutter hat vorliegend zunächst die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf sie allein beantragt. Im Termin haben sich die Beteiligten dann auf Vorschlag des Gerichts darauf geeinigt, durch Beschluss die gemeinsame elterliche Sorge wieder einzurichten und der Kindesmutter umfangreiche Vollmachten zur Alleinvertretung zu erteilen. Es liegt somit kein reines Anerkenntnis des Kindesvaters vor, sondern es wurde unter Mitwirkung des Gerichts eine Kompromisslösung erzielt. Diese Kompromisslösung war dann letztendlich umzusetzen durch einen Beschluss des Gerichts, da die Übertragung des Sorgerechts - hier die teilweise Rückübertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter - nicht durch Vergleich, sondern nur durch einen Beschluss im Hinblick auf die Vorentscheidung des Amtsgerichts Hamm vom 19.11.2012 (Az. 31 F 488/12) möglich war.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

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Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden  Amtsgerichts innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung einzulegen.