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Amtsgericht Dortmund·118 F 1502/24·30.05.2024

Sofortige Beschwerde gegen VKH-Entscheidung: Mitteilung der Jugendamtsurkunde erforderlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe; der Antragsgegner unterzeichnete eine Jugendamtsurkunde, brachte diese aber im VKH-Prüfverfahren nicht vor. Das Gericht stellte fest, dass grundsätzlich keine Stellungnahmepflicht besteht, diese jedoch ausnahmsweise besteht, wenn durch kostlosen Vortrag der Anspruch im Wesentlichen entkräftet werden kann. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde nicht abgeholfen; die Sache wird dem OLG Hamm vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen; Sache dem OLG Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Gegenpartei, eine Stellungnahme abzugeben.

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Eine Pflicht zur Stellungnahme kann ausnahmsweise bestehen, wenn der Antragsgegner durch einen kostenfreien Vortrag den geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen zu Fall bringen kann.

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Hat der Antragsgegner bereits vor Einleitung des VKH-Prüfverfahrens Kenntnis von entscheidungserheblichen Urkunden, ist deren Mitteilung möglich und zumutbar, wenn dadurch weitere Kosten vermieden werden können.

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Kommt der Antragsgegner seiner Mitteilungs- oder Stellungnahmepflicht nicht nach, kann dies die Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht zur Entscheidung rechtfertigen.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 30.05.2024 gegen den

Beschluss des Familiengerichts Dortmund vom 21.05.2024 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

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Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht berücksichtigt, dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren besteht. Ausnahmsweise kann eine solche Verpflichtung jedoch gegeben sein, wenn der Antragsgegner durch einen Vortrag ohne Kostenaufwand den geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen zu Fall bringen könnte. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe datiert vom 16.04.2024. Der Antragsgegner hat die Jugendamtsurkunde am 17.04.2024 unterzeichnet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.04.2024 wurde das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eingeleitet, worauf die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bereits am 23.04.2024 die Vertretung des Antragsgegners angezeigt und mitgeteilt hat, dass eine Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht beabsichtigt sei. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Verfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin förmlich eingeleitet. Im Gegensatz zur

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Antragstellerin ist beim Antragsgegner bekannt, dass dieser zum Zeitpunkt der

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Einleitung des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Kenntnis von der

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Jugendamtsurkunde haben musste. Eine Mitteilung über die Existenz der

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Jugendamtsurkunde wäre ohne Verursachung weiterer Kosten und ohne großen Aufwand, ggf. durch Ausschöpfung der gerichtlich gewährten Stellungnahmefrist möglich gewesen.