Volljährigenunterhalt trotz Schulabbruch: Unterhalt bei krankheitsbedingter Ausbildungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die volljährige Tochter verlangte vom Vater rückständigen und laufenden Kindesunterhalt nach Ablauf eines früheren Vergleichs. Streitig war, ob der Unterhaltsanspruch wegen Schulabbruchs bzw. wegen angeblicher Täuschung beim Vergleichsschluss verwirkt sei. Das Gericht bejahte aufgrund eines Sachverständigengutachtens eine schwere depressive Erkrankung mit Schul-, Berufs- und Arbeitsunfähigkeit und hielt den Anspruch daher für fortbestehend. Der Vater wurde zur Zahlung von 1.512 Euro Rückstand sowie 378 Euro monatlich verurteilt; Kindergeld wurde voll bedarfsmindernd angerechnet.
Ausgang: Anträge auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt in beantragter Höhe zugesprochen; Verwirkungseinwand zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Auch nach Eintritt der Volljährigkeit besteht ein Unterhaltsanspruch fort, wenn das Kind aufgrund einer psychischen Erkrankung schul-, ausbildungs- und arbeitsunfähig ist und der Ausbildungsabbruch krankheitsbedingt erfolgt.
Die Feststellung der Schul-, Berufs- und Arbeitsunfähigkeit kann im Unterhaltsverfahren durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erfolgen; schubweise Krankheitsverläufe schließen die Diagnose nicht aus.
Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig; ist ein Elternteil unter Berücksichtigung des Selbstbehalts nicht leistungsfähig, haftet der andere Elternteil allein nach seiner Leistungsfähigkeit.
Der Bedarf eines volljährigen Kindes kann nach der Düsseldorfer Tabelle anhand des zusammengerechneten Einkommens der Eltern bemessen werden; das Kindergeld ist in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen (§ 1612b BGB).
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen behaupteter Täuschung beim Abschluss eines Unterhaltsvergleichs setzt voraus, dass bereits damals feststand, dass das Kind weder willens noch in der Lage war, die Ausbildung aufzunehmen; ein schwankender Krankheitsverlauf und berechtigte Hoffnung auf Ausbildungsfortsetzung genügen hierfür nicht.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an B rückständigen Kindesunterhalt für August 2013 bis November 2013 in Höhe von 1.512,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichet, an B monatlich im voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats beginnend ab Dezember 2013 Kindesunterhalt in Höhe von 378,00 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 6048,00 Euro (laufender Unterhalt 12 x 378,00 Euro zzgl. Rückstände in Höhe von 1.512,00 Euro).
Gründe
I.
B macht gegen den Antragsgegner Kindesunterhaltsansprüche geltend.
Die am 12.09.1993 geborene B ist die leibliche Tochter des Antragsgegners. Die Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. B lebt bei der Kindesmutter.
B erwarb am 19.07.2012 im Berufsbildungszentrum Dr. V in Sulingen ihren Hauptschulabschluss. In dem sich darauf anschließenden Schuljahr #####/#### war B auf der Berufsfachschule Hauswirtschaft und Pflege mit dem Schwerpunkt Hauswirtschaft und der Zielsetzung des Erwerbs des Realschulabschlusses angemeldet. Bereits zu Beginn des Schuljahres nahm B aufgrund von ihr vorgetragener Depressionen nicht mehr am Schulunterricht teil. Dabei ist unter den Beteiligten streitig, ob B aufgrund ihrer Erkrankung schulunfähig ist.
Bereits im Jahr 2012 war ein Unterhaltsverfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht Sulingen (Az. 1 F 199/12 UK) unter den Beteiligten anhängig, welches durch gerichtlichen Vergleich vom 27.11.2012 endete. Hier verpflichtete sich der Antragsgegner unter anderem zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 378,00 Euro bis Juni 2013.
Der Antragsgegner ist Schlosser und lebt und arbeitet als Production Manager in China. Er ist in China erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe eine weitere Tochter, geboren am 28.04.2010. Er erhält ein monatliches Nettogehalt in Höhe von mindestens 4.855,45 Euro. Hinsichtlich der von ihm vorgetragenen unterhaltsrechtlich relevanten Belastungen wird auf die Schriftsätze vom 12.12.2013 sowie vom28.08.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kindesmutter erzielt Renteneinkünfte in Höhe von 1.000,00 Euro.
B erhält Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro.
B trägt vor, sie sei aufgrund schwerer Depressionen nicht arbeits-, schul- oder ausbildungsfähig.
B beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an B rückständigen Kindesunterhalt für 08 bis 11/2013 von 1.512,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zu zahlen;
den Antragsgegner weiter zu verpflichten, monatlich im Voraus spätestens zum Ersten eines jeden Monats beginnend ab 12/2013 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 378,00 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, ein potentieller Unterhaltsanspruch sei jedenfalls verwirkt, da B den Antragsgegner beim Vergleichsschluss vor dem Amtsgericht Sulingen am 27.11.2012 getäuscht habe. Sie sei zu keinem Zeitpunkt bei Abschluss des Vergleichs gewillt oder sogar in der Lage gewesen, die von ihr dort avisierte schulische Ausbildung aufzunehmen. Vielmehr sei sie bereits im September 2012 attestiert nicht mehr schulfähig gewesen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.02.2014 Beweis erhoben über die Frage der Arbeits-, Schul- und Berufsunfähigkeit der B durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 03.07.2014.
Wegen des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2014 sowie vom 31.10.2014 Bezug genommen.
II.
Die Anträge der B sind zulässig und begründet.
Der Antragsgegner ist gemäß §§ 1601 ff BGB verpflichtet, an B Unterhalt in der beantragten Höhe zu zahlen.
Vorliegend besteht die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners, obwohl B den Schulbesuch eingestellt hat. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass B schul-, berufs- und arbeitsunfähig ist. Der Sachverständige Dr. G hat in seinem Gutachten vom 03.07.2014 gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt, dass B an einer depressiven Symptomatik sowie einer Angstsymptomatik leidet, die derart ausgeprägt ist, dass weder Arbeits-, noch Schul-, noch Berufsfähigkeit vorliegt. Die psychomentale Situation der B sei gekennzeichnet durch latente Suizidalität, Depressionen in schwerem Ausmaß und Ängste sowie Panikattacken mit somatoformen abdominellen Beschwerden. Die Erkrankung werde medikamentös behandelt, jedoch nicht ausreichend. Hintergrund hierfür seien von der B geschilderte erhebliche Belastungsfaktoren in ihrer Kindheit und Jugendzeit. Als Jugendliche sei sie immer wieder mit Entwertungen ihrer Person konfrontiert worden und zeitweise in einem Heim aufgewachsen. B habe als Jugendliche hierfür eine Kompensation in schädlichem Substanzgebrauch und aggressivem Verhalten gesucht. Später, nachdem die Suchtmittel nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, habe sich diese Kompensation nach innen gerichtet, so dass B depressiv geworden sei. Diese Symptomatik mit erheblich lebensmüden Gedanken sowie einer ausgeprägten Sozialphobie stehe auch heute noch im Vordergrund. Eine entsprechende Behandlung – ggf auch im stationären Rahmen sei dringend geboten.
Die vom Antragsgegner vorgetragenen Bedenken am Gutachten vom 04.07.2014 teilt das Gericht nicht. Auch wenn B nicht vom Antragsgegner geschlagen worden sein sollte, verbleibt es doch dabei, dass die Antragsstellerin in äußerst problematischen Familienverhältnissen aufgewachsen ist. Hierbei ist die Trennung der Eltern zu benennen, die erfolgte, als B elf Jahre alt war. Die Trennung führte zum mehrjährigen Beziehungsabbruch zur Kindesmutter, die mit ihrem neuen Lebenspartner nach Niedersachsen zog. Die Situation beim Kindesvater, der B und ihren Bruder nunmehr betreute und versorgte, war –ohne die Gründe hierfür zu kennen - offenbar derart belastet, dass B zeitweise in einem Heim untergebracht wurde. Als auch diese Unterbringungsform nicht mehr funktionierte, zog B zum Antragsgegner zurück, der sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in China jedoch alsbald nicht mehr um B kümmern konnte. Infolge dessen zog B zur Kindesmutter, zu der sie drei Jahre lang keinen Kontakt hatte. Aufgrund dieser ständigen Beziehungsabbrüche ist es nachvollziehbar, dass es zu den von der B und vom Sachverständigen bestätigten Depressionen und Angstzuständen gekommen ist.
Es ist aufgrund der festgestellten Schwere der Depressionen auch gut nachvollziehbar, dass B deswegen über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, die Wohnung zu verlassen und sich unter fremde Menschen zu begeben. Auch die dargestellten Schlafstörungen sind nach Auffassung des Gerichts für das diagnostizierte Krankheitsbild der B typisch. Dass B eine Kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung abgebrochen hat, ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls krankheitstypisch. So sind Rückschläge bei psychischen Erkrankungen sehr häufig anzutreffen.
Auch die Tatsache, dass B zeitweise die Schule besucht hat, stellt keinen Widerspruch zu der gestellten Diagnose dar. So ist es nach Auffassung des Gerichts möglich, dass B in Phasen, in denen sie psychisch stabiler war, die Schule besuchen konnte, in akuten Phasen hierzu dagegen nicht mehr in der Lage war.
Der B ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie bislang keine Therapie begonnen hat. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass es erhebliche Wartezeiten für solche Therapien gibt. Der Vortrag der B, sie habe sich bei diversen Therapeuten auf Wartelisten setzen lassen, allerdings noch keinen U-Platz erhalten, ist daher durchaus plausibel. Allerdings weist das Gericht auch darauf hin, dass B ihre Bemühungen, einen U-Platz zu erhalten, weiter konsequent verfolgen und möglichst bald mit einer Behandlung beginnen muss, um ihre Schulfähigkeit wieder herzustellen.
Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Ab Eintritt der Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Allerdings ist die Kindesmutter nicht leistungsfähig, so dass der Antragsteller allein für den Unterhalt der B aufzukommen hat.
Das Gericht geht von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 4.855,45 Euro aus. Diesen Betrag von der B vorgetragenen Betrag hat der Antragsteller nicht ausdrücklich bestritten. Vielmehr ergibt sich aus den von ihm mit Schriftsatz vom 28.08.2014 eingereichten Anlagen, dass der Antragsgegner Einkünfte in Höhe von monatliche mindestens 39.560,54 Renminbi hat. Laut Währungsrechner im Internet entspricht dies einer Summe von 5.138,84 Euro, also mehr als den vorgetragenen 4.855,45 Euro.
Zieht man hiervon alle vom Antragsgegner vorgetragenen Belastungen ab, errechnet sich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3,611,47 Euro. Die einzelnen Positionen sind anhand folgender Tabelle ersichtlich:
4.855,45 Euro Durchschnittliches Nettoeinkommen
253,00 Euro C&A Ratenkredit
100,00 Euro Rücklagen für Versorgungskasse
300,00 Euro Beiträge Rentenkasse / Knappschaft
16,54 Euro Beiträge Lebensversicherung
128,00 Euro + 58,00 Euro Sparvertrag für Altersvorsorge
144,84 Euro Krankenvesicherungsbeiträge für Antragsgegner und Tochter M
133,98 Euro Krankenversicherungsbeitrag für Ehefrau in China
109,62 Euro Krankenversicherung für Tochter M in China
3.611,47 Euro Gesamt
Die Kindesmutter erzielt Renteneinkünfte in Höhe von 1.000,00 Euro. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2012 verfügt die Kindesmutter über keine Zinseinkünfte. Nach Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von1.200,00 Euro verbleibt somit kein Resteinkommen für die anteilige Berechnung.
Der Bedarf der B ergibt sich aus der Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle; aus den zusammengerechneten Einkommen der Eltern ergibt sich eine Einsortierung in die Einkommensgruppe 4 (2.301,00 Euro – 2.700,00 Euro). Es ergibt sich somit ein Bedarf in Höhe von 562,00 Euro. Hiervon ist gemäß § 1612 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB das Kindergeld in voller Höhe, mithin in Höhe von 184,00 Euro abzuziehen. Hieraus folgt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 378,00 Euro, den der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung seines Selbstbehaltes zu zahlen in der Lage ist.
Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht verwirkt. Zwar leidet B wie sich aus dem Attest von Dr. med. C vom 17.09.2013 ergibt, bereits seit Oktober 2012 an Angstattacken, weshalb sie sich seit dem 01.10.2012, mithin bereits bei Vergleichsschluss am 27.11.2012, in ambulant psychiatrischer Behandlung befindet. Hieraus folgt jedoch nicht, dass B zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gewillt oder in der Lage war, die Schule zu besuchen. Das Attest beschreibt einen zunehmenden sozialen Rückzug. Hieraus ergibt sich, dass das Krankheitsbild nicht statisch ist, sondern die depressiven Verstimmungen schwanken. Es ist daher – auch unterstellt, die Antragsteller hat keinen einzigen Tag im Schuljahr #####/#### die Schule besucht – davon auszugehen, dass B zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch im Hinblick auf die von ihr begonnene ambulante Behandlung hoffen durfte, das Schuljahr #####/#### erfolgreich zu absolvieren.
Da der Antragsteller von August 2013 bis November 2013 keinen Unterhalt an B gezahlt hat, ist aufgrund der oben festgestellten Unterhaltsverpflichtung auch der Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt für diese Zeit gerechtfertigt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2, 3 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.