Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Erfolgsaussicht und örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht Dortmund. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Gericht örtlich unzuständig ist. Ermittlungen ergaben, dass das Kind vor Antragstellung nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dortmund hatte. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig (Ausnahmen möglich).
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht und örtlicher Unzuständigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. FamFG).
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes; ist dieser am Sitz des Gerichts nicht gegeben, fehlt die örtliche Zuständigkeit (§ 152 FamFG).
Fehlende örtliche Zuständigkeit und fehlende Erfolgsaussicht sind selbständige Ablehnungsgründe für einen VKH-Antrag und können zur Zurückweisung führen.
Gegen Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe steht die sofortige Beschwerde zu; diese kann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten eingeschränkt sein (z. B. Beschwerdewert bis 600 Euro bei verneinter Erfolgsaussicht).
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 27.08.2019 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Das Amtsgericht Dortmund – Familiengericht – ist örtlich nicht zuständig, § 152 FamFG.
Bereits bei Eingang des Antrages vom 27.08.2020 am 29.08.2020 hatte das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Dortmund.
Die Ermittlungen des Gerichtes haben ergeben, dass die allein sorgeberechtigte Kindesmutter mit dem damals zweijährigen Kind bereits am 23.07.2019, d.h. vor Antragstellung, von E nach S verzogen ist.
Von S aus begab sich die Kindesmutter zusammen mit dem Kind im Oktober 2019 in ein Frauenhaus in P. Wohin sie von dort im Oktober 2019 gezogen ist, konnte nicht ermittelt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.