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Amtsgericht Dortmund·114 F 1383/24·12.05.2024

VKH-Antrag zurückgewiesen wegen fehlender Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht Dortmund wies den Antrag zurück, weil erforderliche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gemacht wurden (§118 Abs.2 ZPO i.V.m. FamFG). Das Gericht betont die konstitutive Bedeutung der formellen Angaben für die Bedürftigkeitsprüfung. Es verweist ergänzend auf einen möglichen Anspruch des Kindes auf Verfahrenskostenvorschuss nach §§1601 ff. BGB (Sonderbedarf).

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen (§118 Abs.2 ZPO i.V.m. §76 Abs.1, §113 FamFG).

2

Fehlende oder unvollständige Angaben zur Person und wirtschaftlichen Lage verhindern eine sachgerechte Prüfung der Bedürftigkeit und sind daher formell-rechtlich zu rügen.

3

Für familienrechtliche Verfahren sind die speziellen Regelungen des FamFG bei der Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe anzuwenden; die ZPO-Vorschriften sind entsprechend zu berücksichtigen.

4

Besteht beim Kind Sonderbedarf, kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach §§1601 ff. BGB bestehen, der unabhängig von der Bewilligung der VKH zu prüfen ist.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 1601 ff. BGB

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 02.04.2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gemacht worden sind, § 118 Abs. 2 ZPO i V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3

Es dürfte zudem ein durchsetzbarer Anspruch des Kindes auf Verfahrenskostenvorschuss nach den Bestimmungen der §§ 1601 ff. BGB (Sonderbedarf) bestehen.