Verbleibensanordnung abgelehnt: Rückführung des Pflegekindes zur drogenfreien Mutter
KI-Zusammenfassung
Pflegeeltern beantragten eine Verbleibensanordnung für das seit April 2010 in Vollzeitpflege lebende Kind. Das Familiengericht prüfte, ob die Rückführung zur Kindesmutter wegen drogenbedingter Risiken und Bindungen zur Pflegefamilie dem Kindeswohl widerspricht. Nach medizinischem und psychologischem Gutachten lebte die Mutter seit längerem drogenfrei und war erziehungsgeeignet; eine Kindeswohlgefährdung war nicht feststellbar. Der Antrag wurde zurückgewiesen, die Rückgabe an die Mutter und die Rückführung durch das Jugendamt angeordnet sowie sozialpädagogische Familienhilfe mit Kontrollauftrag aufgegeben.
Ausgang: Antrag der Pflegeeltern auf Verbleibensanordnung zurückgewiesen; Herausgabe und Rückführung des Kindes zur Mutter angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbleibensanordnung zugunsten von Pflegepersonen setzt voraus, dass die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung führen würde.
Für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit ist maßgeblich, ob die sorgeberechtigte Person ein Mindestmaß an kindeswohldienlichem Erziehungsverhalten gewährleistet; eine bloß bessere Förder- oder Erziehungssituation in der Pflegefamilie ist nicht entscheidend.
Eine frühere Drogenabhängigkeit steht einer Rückführung nicht entgegen, wenn aufgrund aktueller Befunde und längerer Abstinenz keine hinreichenden Anhaltspunkte für fortbestehenden Konsum und daraus folgende Gefährdungen bestehen; reine Rückfallbefürchtungen genügen nicht.
Auch bei bestehender sicherer Bindung an Pflegepersonen ist eine Rückführung möglich, wenn tragfähige Bindungen zur sorgeberechtigten Person bestehen und nach fachlicher Einschätzung keine Schädigung des Kindes zu erwarten ist.
Im Rahmen der Rückführung kann zur Gefahrenabwehr eine sozialpädagogische Familienhilfe mit Kontrollauftrag als unterstützende und überwachende Maßnahme angeordnet bzw. aufgegeben werden.
Tenor
Der Antrag der Pflegeeltern N auf Erlass einer Verbleibensanordnung für die am 00.00.2009 geborene W wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 26. August 2010 im Verfahren 113 F 4721/10 wird aufgehoben; die Kindesmutter übt die elterliche Sorge für W uneingeschränkt aus.
Die Pflegeeltern werden verpflichtet, das Kind W unverzüglich an die Kindesmutter herauszugeben.
Das Jugendamt der Stadt E wird verpflichtet, das Kind W unverzüglich in den Haushalt der Kindesmutter zurückzuführen.
Der Kindesmutter wird aufgegeben, unverzüglich einen Antrag auf Bewilligung einer sozial-pädagogischen Familienhilfe mit Kontrollauftrag zu stellen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die am 00.00.2009 geborene W ist nichteheliches Kind der Kindesmutter, die polnische Roma ist und seit dem Jahre 2002 – mit Unterbrechungen – in Deutschland lebt; seit dem Jahr 2006 lebt sie durchgehend in Deutschland. Aus einer anderen Verbindung hat die Kindesmutter den Sohn T, über den Kindesvater von W ist nichts bekannt. Die Herkunftsfamilie der Kindesmutter lebt in Polen.
Nach der Geburt am 00.00.2009 machte W noch im Krankenhaus einen Drogenentzug durch, da die Kindesmutter sowohl vor als auch während der Schwangerschaft Drogen, u. a. Heroin, konsumiert hatte. Aufgrund einer Inobhutnahme des Jugendamtes wurde das Kind vom 26. Januar bis zum 02. April 2010 in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Da die Kindesmutter am 27. Januar 2010 - wohl im Hinblick auf eine ab dem 21. Februar 2010 zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA H - einen Antrag auf Unterbringung ihrer Tochter in einer Vollzeitpflegestelle gestellt hatte, wurde W am 02. April 2010 bei den antragstellenden Pflegeeltern N in Vollzeitpflege untergebracht. Zuvor hatte die Kindesmutter am 19. Januar 2010 einen Antrag auf Bewilligung einer sozial-pädagogischen Familienhilfe gestellt, der im Hinblick auf die Vollzeitpflegestelle abgelehnt wurde.
Aufgrund der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA H vom 21. Februar 2010 bis zum April 2010 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge mit Beschluss vom 11. März 2010 im Verfahren 113 F 1214/10 angeordnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte die Kindesmutter am 11. März 2010, sie sei lediglich mit der Aufnahme des Kindes in eine Bereitschaftspflegefamilie für die Dauer von drei Wochen einverstanden gewesen.
Mit Antrag vom 11. Mai 2010 im Verfahren 113 F 2616/10 beantragte die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt der Stadt E, das Kind unverzüglich herauszugeben. In dem genannten Verfahren fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 06. Juli 2010 statt; sodann wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Frage angeordnet, ob infolge eines ggf. weiter fortbestehenden Heroinkonsums/Abhängigkeit die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter eingeschränkt ist, so dass eine Fremdunterbringung des Kindes geboten ist. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das nervenärztliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. L vom 13. September 2010, Bl. 101 ff. d. A., verwiesen. Da Dr. L aufgrund einer durchgeführten umfassenden Untersuchung des Drogenscreenings sowohl im Urin als auch im Blut der Kindesmutter keine Auffälligkeiten feststellte, er Anhaltspunkte für ein Entzugssyndrom oder sonstige relevante Auffälligkeiten nicht feststellen konnte, ging der Sachverständige davon aus, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung die Kindesmutter keinerlei Drogen mehr einnimmt. Dementsprechend kam er zu dem Ergebnis, dass keine weiteren Bedenken für eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Kindesmutter bestehen.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 ordnete das Familiengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erörterung der Sach- und Rechtslage an, das Kind in den Haushalt der Kindesmutter bis zum 15. Dezember 2010 zurückzuführen. Der Kindesmutter wurden die Auflagen erteilt, einen Antrag auf Einrichtung einer sozial-pädagogischen Familienhilfe zu stellen, für die Dauer von mindestens sechs Monaten wöchentliche Termine beim sozial-psychiatrischen Dienst wahrzunehmen und unangekündigte Urinkontrollen durchführen zu lassen sowie an einem Deutschkurs teilzunehmen. Mit Schreiben vom 29. November 2010 legte das Jugendamt der Stadt E Beschwerde ein mit dem Antrag, den Rückführungstermin aufzuheben und eine einstweilige Anordnung dahin zu erlassen, bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichtes die Hauptsache auszusetzen.
Mit Antrag vom 09. November 2010 beantragten die Pflegeeltern im Verfahren 113 F 6258/10 den Erlass einer Verbleibensanordnung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 18. November 2010 und 02. Dezember 2010 wurde am 02. Dezember 2010 auf die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt E der Rückführungsbeschluss im Verfahren 113 F 2616/10 aufgehoben. Darüber hinaus wurde ein psychologisches Sachverständigengutachten bzgl. der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und der Frage, ob und ggf. in welcher Form eine Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt entsprechend dem Kindeswohl durchzuführen ist, in Auftrag gegeben; mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens wurde Frau Diplom-Psychologin T2 beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 04. März 2011, Bl. 75 ff. d. A., sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2011 verwiesen.
Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nunmehr davon auszugehen, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt des letzten Verhandlungstermins zumindest ein Jahr drogenfrei gelebt hat, die Kindesmutter grundsätzlich im Hinblick auf das Kind W als erziehungsfähig einstufen ist und eine – möglichst kurzfristige – Rückführung des Kindes W in den Haushalt der Kindesmutter anzuordnen ist, so dass – wie erkannt – zu entscheiden war:
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter vor und während der Schwangerschaft – so von ihr selbst zugegeben – Drogen konsumiert hat, so dass das Kind W nach der Geburt einen Drogenentzug durchmachen musste. Die Kindesmutter hat insoweit angegeben, durch ihren damaligen Lebensgefährten zum Drogenkonsum verleitet worden zu sein. Nach den durchgeführten Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Kindesmutter zumindest im vergangenen Jahr keinerlei Drogen genommen hat:
Das letzte positive Drogenscreening ist am 04. Februar 2010 erfolgt. Danach hat der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten vom 13. September 2010, das sich allein mit der Frage der Drogenabhängigkeit der Kindesmutter zu befassen hatte, festgestellt, dass sich keine Hinweise für einen aktuellen Einfluss von Rauschmitteln zeigte. Eine umfassende Untersuchung des Drogenscreenings sowohl im Urin als auch im Blut ergab keine Auffälligkeiten. Anhaltspunkte für ein Entzugssyndrom oder sonstige relevante Auffälligkeiten fanden sich im Rahmen der Untersuchung nicht, ebenso keine darüber hinausgehende schwerwiegende psychiatrische Erkrankung. Allerdings kam die Kindesmutter der Auflage im Beschluss vom 12. Oktober 2010, mit dem die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt angeordnet worden war, sich für die Dauer von mindestens sechs Monaten wöchentlich beim sozial-psychiatrischen Dienst vorzustellen und unangekündigte Urinkontrollen durchführen zu lassen, in der Folgezeit - bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. November 2010 - nicht nach. Insoweit hat die Kindesmutter angegeben, sie sei davon ausgegangen, zu Urinkontrollen eingeladen zu werden; dies ist allerdings von der polnisch sprechenden Verfahrensbeiständin, Frau N2, widerlegt worden. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass nach den dann ab Anfang Dezember 2010 durchgeführten Urinkontrollen seitens des Gesundheitsamtes keinerlei Auffälligkeiten festgestellt wurden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass für die Dauer eines Jahres – unterbrochen für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen, für den keine Angaben vorliegen – positiv von einer Drogenfreiheit der Kindesmutter ausgegangen werden kann. Die Sachverständige, Frau Dr. T2, hat insoweit ausgeführt, dass ein solcher Zeitraum im Hinblick auf eine erwartete Drogenabstinenz der Kindesmutter in der Zukunft ausreichend ist. Zwar kann insoweit selbstverständlich nicht völlig sicher ausgeschlossen werden, dass die Kindesmutter nicht noch einmal zu Drogen greifen wird. Insoweit ist sicherlich auch zu bedenken, dass die Kindesmutter ohne soziale Bindungen lebt, ihre Familie sich weitgehend in Polen aufhält und lediglich der mutmaßlich Drogen konsumierende Bruder nach Deutschland kommt. Die Sachverständige, Frau Dr. T2, hat im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, dass anhand dieser Umstände selbstverständlich nicht prognostiziert werden kann, ob die Kindesmutter zu den 15 % auf Dauer drogenabstinent lebenden Drogengebrauchern zählen wird. Insoweit hat die Sachverständige aber auch überzeugend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen ist, das Verhalten der Kindesmutter entscheidend ist, die seit dem 04.01.2010 clean geblieben ist und nach anfänglichen „Anlaufschwierigkeiten“ mit Frau L3 vom Gesundheitsamt der Stadt E zusammengearbeitet hat. Unter Berücksichtigung auch des Gutachtens Dr. L ist somit davon auszugehen, dass über den längeren Zeitraum eines Jahres keine Drogen genommen worden sind. Selbstverständlich kann nicht mit Sicherheit daraus geschlossen werden, dass die Kindesmutter nicht irgendwann einmal Drogen nehmen wird. Eine derartige Annahme befindet sich jedoch im Bereich der Mutmaßungen und hat daher außer Betracht zu bleiben.
Hinsichtlich der Kindesmutter ist auch davon auszugehen, dass diese im Hinblick auf das Kind W grundsätzlich erziehungsgeeignet ist:
Erziehungsfähigkeit ist die Fähigkeit, an den Bedürfnissen und Fähigkeiten eines bestimmten Kindes orientierte Erziehungsziele und Erziehungseinstellungen auf der Grundlage angemessener Erziehungskenntnisse auszubilden und unter Einsatz ausreichender persönlicher Kompetenzen in der Interaktion mit dem Kind ein kindeswohldienliches Erziehungsverhalten umsetzen zu können (vgl. Sachverständigengutachten Dr. T2, Bl. 103 d. A.). Dabei ist das relevante Prüfkriterium lediglich, ob eine Erziehungsfähigkeit in ausreichendem Maße gegeben ist, um eine altersgerechte Entwicklung des Kindes ohne erkennbare Kindeswohlgefährdung zu gewährleisten. Die Frage, ob ein Kind möglicherweise anderswo geeignetere Bedingungen für seine Entwicklung vorfindet, ist nicht Gegenstand der Diagnostik.
Nach diesen Kriterien ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter grundsätzlich erziehungsgeeignet ist: Die Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter durchaus als gut zu bezeichnen ist, so dass keine Gefährdung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes zu befürchten ist. Zwar hat die Sachverständige festgestellt, dass die Kindesmutter hinsichtlich der kognitiven Grundkompetenzen eher „einfach gestrickt“ ist. Jedoch hat die Sachverständige auch festgestellt, dass die Kindesmutter bei der Interaktionsbeobachtung großes Interesse, das als durchgehend authentisch eingestuft wurde, am Kind gezeigt hat, sie sich mit dem Kind in angemessener Art und Weise spielerisch auseinandersetzte und in der Lage ist, das Kind entsprechend seinem Entwicklungsstand zu fördern. Sie hat darüber hinaus ein ausgeprägtes mütterliches Einfühlungsverhalten gezeigt, der Umgang war durchweg emotional zugewandt, andererseits war die Kindesmutter durchaus in der Lage, das Kind zu begrenzen und konkrete Gefahrensituationen durch Eigenintervention zu entschärfen. Diese positiven Aspekte im Erziehungsverhalten der Kindesmutter sind somit als ausreichend anzusehen, das Kind in ihren Haushalt zu entlassen. Nicht zu berücksichtigen ist dabei die möglicherweise bei den Pflegeeltern bestehende bessere Erziehungsfähigkeit oder die bei diesen gegebenen besseren Fördermöglichkeiten. Entscheidend ist allein, ob das Erziehungspotential der Mutter so weit ist, dass ohne Gefährdung des Kindeswohls eine Rückführung des Kindes verantwortet werden kann.
Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist auch davon auszugehen, dass ohne Schädigung des Kindes seine Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeeltern und eine Rückgabe in den der Kindesmutter möglich ist: Zwar ist zu berücksichtigen, dass W seit dem 02.04.2010 in Vollzeitpflege bei den Antragstellern lebt, nachdem sie zuvor seit dem 26.01.2010 in einer Bereitschaftspflegefamilie war. Es ist sicherlich zu berücksichtigen, dass W während des weit überwiegenden Teils ihres Lebens nicht im Haushalt der Kindesmutter gelebt hat, im Übrigen eine gute und intensive Beziehung zu den Pflegeeltern aufgebaut hat. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, die Bindung zu den Pflegeeltern sei in Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes in deren Haushalt gegebenenfalls sicherer. Nach ihrer Beobachtung bestehe jedoch auch eine Bindung zur Kindesmutter, die seit mehreren Monaten regelmäßig zwei Mal wöchentlich Kontakt mit dem Kind hat. Die Kappung einer bestehenden sicheren Bindung – wie hier die W zu ihren Pflegeeltern – führe grundsätzlich nicht zu einer Kindeswohlschädigung, wenn weitere sichere Bindungen bestehen.
Auch bei einem versterbenden Elternteil sei ein Kind in der Lage, sich ohne große Probleme auf den verbleibenden Elternteil zu konzentrieren und seine Bedürftigkeit dort einzufordern und auszuleben. Zwar müsse auch die in bereits in der Pflegefamilie verbrachte Zeit bewertet werden. Allerdings sei eine schematische Orientierung an absoluten oder proportional am Lebensalter des Kindes berechneten Aufenthaltszeiten nicht sinnvoll. Die in der Pflegefamilie verbrachte Zeit sei vor dem Hintergrund der Eigenarten und Kompetenzen des betroffenen Kindes zu gewichten. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass W ein unkompliziertes Kind mit „sonnigem Gemüt“ sei, dessen Konstitution eine möglichst schnelle Umsetzung begünstige. Diese Umsetzung sei zurzeit machbar, ohne dass das Kind Schaden nehme. Dementsprechend hat die Sachverständige empfohlen, das Kind möglichst schnell umzusetzen, und zwar ohne noch Umgangskontakte mit den Pflegeeltern zu haben. Dieses hat sie damit begründet, dass die emotionale Belastung der Pflegeeltern sich auf das Kind auswirken könnte und dieses die Umsetzung dann schlechter verkrafte.
Die Ausführungen der Sachverständigen sowohl im schriftlichen Gutachten als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung sind mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden. Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin haben sich sodann dafür ausgesprochen, das Kind möglichst umgehend in den Haushalt der Kindesmutter zurückzuführen. Die Frage einer stufenweisen Rückführung des Kindes ist mit den Beteiligten erörtert worden, ebenso wie die Frage von Umgangskontakten nach Rückführung mit den Pflegeeltern. Das Gericht ist der Auffassung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ohne die Reaktionen des Kindes zu kennen und ohne diese im Detail abschätzen zu können, eine entsprechende Anordnung nicht erfolgen kann.
Die Beteiligten sind gehalten, auf die Reaktionen des Kindes zu achten und dementsprechend kindeswohlverträgliche Modalitäten zu vereinbaren. Dementsprechend hat das Gericht auch nur angeordnet, das Kind unverzüglich in den Haushalt der Kindesmutter zurückzuführen. Eine starre Frist war nach Überzeugung des Gerichtes nicht anzuordnen, da diese rein schematisch sein würde und auf die Belange dieses individuellen Kindes keine Rücksicht nehmen könnte. Das Gericht weist jedoch die Beteiligten noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Ruckführung des Kindes umgehend zu erfolgen hat, um die von der Sachverständigen angesprochenen weiteren Bindungsmöglichkeiten durch weiteren Zeitablauf zu verhindern.
Dementsprechend war die Verbleibensanordnung der Pflegeeltern zurückzuweisen.
Der Kindesmutter war das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück zu übertragen, so dass weiterhin deklaratorisch festzustellen war, dass diese nunmehr die elterliche Sorge wieder uneingeschränkt ausübt. Jedoch war der Kindesmutter die Auflage zu erteilen, unverzüglich einen Antrag auf sozialpädagogische Familienhilfe zu stellen, um eine konkrete Unterstützung in ihrem Haushalt mit zwei kleinen Kindern – der Sohn T wurde während des laufenden Verfahrens von der Kindesmutter aus Polen nach Deutschland geholt – zu ermöglichen. Im Hinblick auf den von den Vertretern des Jugendamtes im Termin mitgeteilten Kontakt der Kindesmutter mit dem mutmaßlich Drogen konsumierenden Bruder, war ein Kontrollauftrag für die sozialpädagogische Familienhilfe unerlässlich, um jegliche Gefährdung der Kinder im Haushalt der Kindesmutter zu verhindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit
sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.