Klage auf Nutzungsausfall für Motorrad wegen fehlendem Nutzungswillen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Nutzungsausfall für sein Kraftrad nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte ist unstreitig haftpflichtig. Das Gericht verneint den Anspruch, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass er auf die ständige Verfügbarkeit des Motorrads angewiesen war. Verzögerte Ersatzteilbestellung, vorhandene Pkw als Ausweichmöglichkeit und fehlende Zahlungsunfähigkeit sprechen gegen einen Nutzungsausfall.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Nutzungsausfall für das Kraftrad mangels Nachweis des täglichen Nutzungswillens und wegen Verfügbarkeit von Pkw abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für ein Kraftrad besteht grundsätzlich, verlangt aber den Nachweis, dass der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit des Motorrads für seine Lebensführung angewiesen ist.
Bei Krafträdern sind an den Nachweis des für die geltend gemachten Tage erforderlichen Nutzungswillens strenge Anforderungen zu stellen; bloßes Freizeit- oder Hobbyinteresse genügt nicht.
Zeitlich verzögerte Ersatzteilbestellungen oder ein zögerliches Verhalten des Geschädigten bei der Schadensbeseitigung sprechen gegen einen Nutzungsausfallanspruch; eine verzögerte Regulierung durch den Haftpflichtigen begründet den Anspruch nur, wenn der Geschädigte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Kann der Geschädigte ohne weiteres auf andere zur Verfügung stehende Fahrzeuge (z. B. auf in seinem Namen zugelassene Pkw) zurückgreifen, schließt dies regelmäßig einen Nutzungsausfall für das Kraftrad aus, sofern nicht dargelegt ist, dass diese Fahrzeuge tatsächlich nicht verfügbar waren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Nutzungsausfall für 57 Tage aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in R.. Zwischen den Parteien ist die einhundertprozentige Haftung der Beklagten unstreitig.
Der Kläger behauptet, er habe sein Krad in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 nicht nutzen können. Das Krad sei nicht verkehrssicher gewesen, es handele sich um ein US-Modell, wegen der Ersatzteilbeschaffung seien Schwierigkeiten aufgetreten. Er nutze das Krad auch im Winter, die beiden auf seinen Namen zugelassenen Personenkraftwagen würden von seiner Frau bzw. seiner Tochter für Fahrten zur Arbeitsstelle benutzt. Die Beklagte habe die Regulierung verzögert, daher seien erst im Dezember N01 die Ersatzteile bestellt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.881,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, das Krad sei nach dem Unfall fahrbereit gewesen. Der Kläger habe im Winter' ohnehin keinen Nutzungswillen gehabt, er nutze das Fahrzeug nur zu Freizeitzwecken.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hier nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Zwar kommt eine Nutzungsentschädigung grundsätzlich nicht nur Personenkraftwagen, sondern auch für Krafträder in Betracht. Anders als bei Personenkraftwagen ist der Halter eines Motorrades aber häufig auf die ständige Verfügbarkeit des Krades für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht angewiesen, der Wegfall wirkt sich nicht in besonderer Weise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus, Kräder werden häufig nur aus sportlichem Interesse bzw. als Hobby neben einem Personenkraftwagen gehalten, bei einem Schadensfall wird auf den Pkw zurückgegriffen. Auch an den Nachweis des hinsichtlich der fraglichen Tage erforderlichen Nutzungswillens sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. dazu OLG Saarbrücken vom 30.03.1990 in NZV 1990, S. 312), Sanden/Danner/Kuppersbusch in Versicherungsrecht 1989, S. 573 ff.). Angesichts dessen kann
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dem Kläger hier ein Nutzungsausfall nicht zugesprochen werden. Das Verhalten des Klägers nach dem Schadenseintritt zeigt deutlich, daß er auf die ständige Verfügbarkeit des Krades, auf den Gebrauch praktisch Tag für Tag nicht angewiesen war. Der Unfall hat sich zugetragen am 00.00.0000, erst am 00.00.N01, nach Ablauf von fast vier Monaten, wurden die erforderlichen Ersatzteile bestellt (vgl. Erklärung der Firma Mallek vom 23.06.1997). Auf eine zögerliche Regulierung seitens der Beklagten kann sich der Kläger nicht insoweit mit Erfolg berufen. Der Kläger selbst und seine Ehefrau haben eigenes Einkommen, daß er die Reparatur nicht zu zahlen in der Lage war, ist nicht nachgewiesen, erforderlichenfalls hätte er sich um Kreditaufnahme bemühen müssen. 75 % des Schadensbetrages sind im übrigen bereits am 00.00.N01 nach eigenem Vortrag beim Kläger eingegangen, gleichwohl erfolgte nicht umgehend eine Ersatzteilbestellung. Die Bestellung kurz vor Weihnachten hatte lange Lieferzeiten angesichts von Weihnachtsbetriebsferien zur Folge, damit hat der Kläger eine weitere unnötige Verzögerung in Kauf genommen. Aus den gesamten Umständen folgt bei verständiger Würdigung, daß der Kläger nicht Tag für Tag auf die Nutzung des Krades angewiesen war, sondern auf eines der beiden auf seinen Namen zugelassenen Personenkraftwagen zurückgreifen konnte. Daß diese Fahrzeuge ihm in keiner Weise zur Verfügung standen, ist lebensfremd.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.