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Amtsgericht Dortmund·108 C 4328/00·14.02.2001

Feststellung Unwirksamkeit von Beitragserhöhung in Zusatzversicherung (Tarif SG 100)

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten angekündigte Beitragserhöhung für die Zusatzversicherung (Tarif SG 100) unwirksam ist. Streitgegenstand ist, ob die Erhöhung der Billigkeit nach § 315 Abs. 3 BGB entspricht. Das Amtsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte die zur Prämienkalkulation erforderlichen Rechnungsgrundlagen nicht ausreichend dargelegt und begründet hat. Die Entscheidung stützt sich auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten.

Ausgang: Feststellungsantrag des Klägers, dass die Beitragserhöhung unwirksam ist, wurde stattgegeben wegen mangelnder Darlegung der Rechnungsgrundlagen (§ 315 Abs. 3 BGB).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beitragsanpassung ist unwirksam, wenn sie nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entspricht.

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Der Versicherer muss die zur Prämienkalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen (z. B. Rechnungszins, Sterbewahrscheinlichkeit, Storno-, Kopfschaden- und Sicherheitszuschläge) substantiiert darlegen und begründen; unterbleibt dies, fehlt die erforderliche Angemessenheit der Prämie.

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Eine Prämie ist dann angemessen, wenn bei Verwendung sachgerechter mathematischer Annahmen und plausibler statistischer Tafeln die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen bei gleichbleibendem Schadenbedarf gewährleistet erscheint.

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Überzeugende sachverständige Feststellungen zur Bewertung der Kalkulationsgrundlagen können dem Gericht die Entscheidung auch ohne erneute mündliche Verhandlung ermöglichen.

Relevante Normen
§ 178g VVG§ 315 Abs. 3 BGB§ 315 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, daß die von der Beklagten am 14. November 1999 vorgenommenen Beitragserhöhungen im Tarif SG 100 zum.Vertrag mit der Versicherungsnummer01 über eine Zusatzversicherung stationärer Krankheitskosten unwirksam sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob die von der Beklagten am 14. November 1999 vorgenommene Erhöhung der Beiträge in der seit dem 1. März 1964 für den Kläger und seine Ehefrau bestehenden Zusatzversicherung. stationärer Krankheitskosten - Tarif SG 100; Versicherungsnummer01 - wirksam ist. Dabei sollen sich vom 1. Januar 2000 an die monatlichen Beiträge für den Kläger von 73,60 DM um 14,70 DM auf 88,30 DM erhöhen, für die Ehefrau des Klägers von 108,50 um 18,50 DM auf 127,00 DM.

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Der Kläger meint u.a.: Die Erhöhung sei unbillig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, daß er den Beklagten den Erhöhungsbetrag, der sich aus dem Versicherungsschein vom 14.11.1999 ergibt, nicht schuldet.

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Die. Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte sieht die Rechtsgrundlage für die Beitragserhöhung in den §§ 8a und 8b MB/KK i.V.m. § 178g VVG. Diese Vorschriften sähen eine entsprechende Erhöhung vor, wenn sich eine Abweichung der tatsächlichen Sicherheitsleistungen von den kalkulierten Leistungen um mehr als 10 % ergebe.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Rumpfakte des Rechtsstreits 135 C 1935/94 Amtsgericht Dortmund lag vor und war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht hat zur Frage, ob die Beitragserhöhung angemessen ist, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 30. November 2000 und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 22. Januar 2001.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigt sich das Feststellungsbegehren deshalb, weil die von der Beklagten verlangte Erhöhung der monatlichen Beiträge im Tarif SG 100 nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entspricht.

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Die Erhöhung ist nicht angemessen. Das ergibt sich im einzelnen aus den klaren, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H in seinem Gutachten vom 30. November 2000 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2001. Danach ist eine Prämie dann angemessen, wenn sie unter Zugrundelegung angemessener mathematischer Annahmen so kalkuliert ist, daß der Versicherer allen seinen Verpflichtungen nachkommen kann, ohne planmäßig und auf Dauer Mittel einzusetzen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen. Dabei ergibt sich die Angemessenheit einer Prämie aus den bei der Kalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen. Sind diese Werte in Übereinstimmung mit den verfügbaren Wahrscheinlichkeitstafeln nach bester Überzeugung so bestimmt, daß unter Berücksichtigung sachlich angemessener Abschluß-, Regulierungs- und Verwaltungskosten mit einer danach berechneten Prämie bei gleichbleibendem Schadenbedarf die Versicherungsleistung als dauernd erfüllbar angesehen werden kann, ist die so kalkulierte Prämie als angemessen einzustufen.

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Im vorliegenden Fall verbietet sich indes eine solche Bewertung nach der demnach erforderlichen Überprüfung der :Rechnungsgrundlagen, die sich hier in der mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 dem Sachverständigen übersandten "Techniche(n) Berechnungsgrundlage für den Tarif SG 100 in der seit dem 1. Januar 2000 gültigen Fassung" finden. Diese Überprüfung der Faktoren Rechnungszins, Sterbewahrscheinlichkeit, Stornowahr-scheinlichkeit, Kopfschaden, Sicherheitszuschlag und sonstige Zuschläge) führt nämlich nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die zur Prämienkalkulation erforderlichen Rechnungsgrundlagen sowie die ihnen zugrundeliegenden Statistiken nicht ausreichend-dargelegt und begründet hat. Das gilt insbesondere für den rechnungsmäßigen Kopfschaden, dessen Altersabhängigkeit als nicht zutreffend erkannt wurde. Dadurch werden Prämienhöhe und Alte-rungsrückstellung entscheidend beeinflußt. Aus diesem Grunde kann die Prämie und damit auch die zum 1. Januar 2002 durchgeführte Prämienerhöhung nicht als angemessen bezeichnet werden. Diese entspricht mithin nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB. Sie ist unwirksam.

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Der Klage war stattzugeben, ohne daß es des erneuten Eintritts in die mündliche Verhandluhg bedurfte. Der Sachverständige hat die die Beweisfrage klar und nachvollziehbar beantwortet und sich in der ergänzenden Stellungnahme eingehend mit den Einwendungen der Beklagten auseinandergesetzt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluß

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Die dem Sachverständigen H zu gewährende Entschädigung für sein Gutachten vom 30. November 2000 wird auf 6.960,00 DM festgesetzt, § 16 ZSEG.