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Amtsgericht Dortmund·107 F 3326/07·11.12.2007

Feststellung der Berufsmäßigkeit bei Übernahme von Pflegschaften und Vormundschaften

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund stellte hinsichtlich Ziffer 2 des Beschlusses die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit der Frau X fest, die Pflegschaften, Vormundschaften und Verfahrenspflegschaften übernimmt. Die Feststellung war in der ursprünglichen Entscheidung versehentlich unterlassen worden. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine ehrenamtliche Übernahme vor. Der ergänzende Beschluss dient der Klarstellung.

Ausgang: Feststellung der Berufsmäßigkeit von Frau X hinsichtlich Pflegschaften/Vormundschaften als getroffen (Klarstellungsbeschluss)

Abstrakte Rechtssätze

1

Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Person regelmäßig und im Rahmen ihrer Tätigkeit Pflegschaften, Vormundschaften oder Verfahrenspflegschaften übernimmt.

2

Die Einordnung einer Tätigkeit als ehrenamtlich setzt darlegbare Anhaltspunkte voraus, dass die betreffende Person bereit war, die Aufgabe unentgeltlich und außerhalb einer beruflichen Tätigkeit zu übernehmen.

3

Hat das Gericht in einem Beschluss versehentlich eine bestimmte Feststellung nicht getroffen, kann es diese ergänzend anordnen, soweit die Weglassung offensichtlich unbeabsichtigt war und die Klarstellung lediglich die getroffene Entscheidung wiedergibt.

4

Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine ehrenamtliche Übernahme, rechtfertigt dies die Feststellung der Berufsmäßigkeit der übernommenen Aufgaben.

Tenor

Hinsichtlich Ziffer 2.) des Beschlusses wird die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit der Frau X festgestellt.

Gründe

2

Das Gericht hatte diese Hinzufügung versehentlich unterlassen. Frau X übt ihren Beruf durch die Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften und Verfahrenspflegschaften aus. Zu keiner Zeit hatte das Gericht beabsichtigt, Frau X eine ehrenamtliche Aufgabe zu übertragen; ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Frau X zur ehrenamtlichen Übernahme dieses Auftrags bereit gewesen wäre.

3

Der vorliegende Beschluss dient der Klarstellung.