Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 204,56 DM nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt eine Geldzahlung gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Dortmund verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 204,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1998. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor nicht zu entnehmen.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung in Höhe von 204,56 DM nebst Zinsen erfolgreich, Beklagte verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Beklagte zur Zahlung eines konkret bestimmten Geldbetrags verurteilen, wenn der Zahlungsanspruch besteht.
Bei zugesprochenen Geldforderungen kann der Anspruch auf Verzinsung ab einem konkreten Datum festgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Ein Urteil kann mit der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit versehen werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 204,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.