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Amtsgericht Dortmund·106 C 3136/98·05.05.1998

Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 204,56 DM nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt eine Geldzahlung gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Dortmund verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 204,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1998. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor nicht zu entnehmen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung in Höhe von 204,56 DM nebst Zinsen erfolgreich, Beklagte verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann die Beklagte zur Zahlung eines konkret bestimmten Geldbetrags verurteilen, wenn der Zahlungsanspruch besteht.

2

Bei zugesprochenen Geldforderungen kann der Anspruch auf Verzinsung ab einem konkreten Datum festgesetzt werden.

3

Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

4

Ein Urteil kann mit der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit versehen werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 204,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.