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Amtsgericht Dortmund·105 F 4007/18·05.12.2018

Kindesunterhalt im Mangelfall: Spesen voll anzurechnen, Kreditraten nicht absetzbar

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse verlangte aus übergegangenem Recht Mindestkindesunterhalt ab Juli 2018. Streitig waren insbesondere die Anrechnung von Verpflegungszuschüssen, die Höhe berufsbedingter Fahrtkosten, die Absetzbarkeit von Kreditraten sowie die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit. Das Familiengericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von 198 € monatlich und wies den weitergehenden Antrag ab. Spesen wurden bei Nahverkehr/Tagestouren voll einkommenswirksam berücksichtigt, Fahrtkosten nur nach Kilometerpauschale, und Verbraucherkredit sowie Kfz-Darlehen neben Fahrtkosten nicht einkommensmindernd anerkannt; wegen weiterer minderjähriger Kinder erfolgte eine Mangelfallberechnung.

Ausgang: Unterhaltsantrag aus übergegangenem Recht teilweise zugesprochen (198 € monatlich), im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verpflegungszuschüsse sind als Einkommen voll zu berücksichtigen, wenn keine auswärtige mehrtägige Tätigkeit vorliegt und der Unterhaltspflichtige sich wie jeder Arbeitnehmer selbst verpflegen muss.

2

Berufsbedingte Fahrtkosten sind nach den tatsächlichen Entfernungen und pauschalierten Kilometersätzen zu schätzen; darüber hinausgehende Abzüge bedürfen substantiierter Darlegung.

3

Raten aus einem in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten aufgenommenen Verbraucherkredit sind bei Geltendmachung von Mindestunterhalt regelmäßig nicht abzugsfähig, wenn Zweck und Unvermeidbarkeit nicht dargelegt werden.

4

Kfz-Darlehensraten sind neben pauschal berücksichtigten Fahrtkosten grundsätzlich nicht zusätzlich einkommensmindernd anzusetzen, wenn die Fahrzeuganschaffungskosten in der Kilometerpauschale mitenthalten sind.

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Bei unzureichender Leistungsfähigkeit zur Deckung der Unterhaltsbedarfe mehrerer minderjähriger Kinder ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen; volljährige Kinder sind nur bei nachgewiesener fortbestehender Unterhaltsbedürftigkeit zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1601 ff. BGB§ 243 FamFG§ 116 Abs. III S. 3 FamFG

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind E G X, geboren am 28.11.2005, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 198,00 € ab dem 01.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsgegner ist Vater des am 23.11.2005 geborenen E G X, der bei der Kindesmutter lebt.

4

Der Antragsteller zahlt seit dem 01.07.2018 UVG-Leistungen in Höhe von derzeit 273,00 € monatlich für das Kind E G X.

5

Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, ab dem 01.07.2018 Unterhalt in Höhe von mindestens des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes zu zahlen sowie Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.

6

Mit Schreiben vom 10.07.2018 übermittelte der Antragsteller eine Rechtswahrungsanzeige und teilte dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller seit dem 01.07.2018 Unterhalt für das Kind E G X in Höhe von 273,00 € monatlich leiste.

7

Der Antragsgegner ist seit September 2017 als LKW-Fahrer im Nahverkehr tätig und fährt Tagestouren. Er ist verheiratet und hat mit seiner neuen Ehefrau, die keine Berufstätigkeit ausübt, die weiteren Kinder, E1 X, geboren am 07.01.2010, und B X, geboren am 02.02.2015, die im Haushalt des Antragsgegners und seiner Ehefrau leben. Aus der Beziehung mit der Kindesmutter des Kindes E G stammt der weitere Sohn F X, geboren am 12.06.2000.

8

Der Antragsgegner erhielt unter dem 08.04.2018 einen Steuerbescheid für 2017 vom Finanzamt, aus dem sich eine Steuererstattung in Höhe von 158,00 € ergab.

9

Der Antragsgegner schloss unter dem 11.10.2016 einen Verbraucherkredit bei der U Bank, den er mit monatlichen Raten in Höhe von 46,70 Euro bedient. Ferner zahlt er auf einen Pkw-Kredit bei der T AG monatlich 62,00 Euro.

10

Mit Schreiben vom 24.07.18 bescheinigte der Arbeitgeber, dass der Antragsgegner jeden Tag mit eigenen Pkw zu seiner Arbeitsstätte bei der Firma T2, Q-Straße, T3 38,4 km fahre.

11

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner sei aufgrund der gesteigerten Erwerbsverpflichtung verpflichtet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

12

Nachdem der Antragsteller zunächst im Rahmen des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seinen Unterhaltsanspruch mit Antrag vom 13.08.2018 beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 105 FH 5/18 geltend gemacht hatte, ist dieses Verfahren auf Antrag des Antragsgegners ins streitige Verfahren übergegangen und nunmehr unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführt worden.

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Der Antragsteller beantragt,

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              ab dem 01.07.2018 an ihn für das Kind E G X, geboren am

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              23.11.2005, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des

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              Mindestunterhaltes abzüglich des vollen Kindergeldes zu zahlen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

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              den Antrag zurückzuweisen, soweit ein höherer Unterhalt ab dem

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              01.09.2018 als 51,00 € monatlich und ein höherer Unterhaltsrückstand

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              als 102,00 € begehrt wird.

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Der Antragsgegner ist der Ansicht, ihm seien lediglich 1/3 der Spesen anzurechnen. Darüber hinaus seien von seinem Einkommen Fahrtkosten in Höhe von 469,92 € in Abzug zu bringen, da er zwischen Wohnort und Arbeitsort eine Strecke von 38,4 Kilometer zurücklege. Darüber hinaus seien sowohl die Kreditrate bei der U Bank als auch bei der T AG von seinem Einkommen in Abzug zu bringen.

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Ferner ist er der Ansicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar und ohne Zustimmung des Arbeitgebers auch nicht erlaubt sei. Der Arbeitgeber stimme dem – was bislang unstreitig ist- nicht zu. Ferner behauptet er, sein Sohn F befinde sich in einer schulischen Ausbildung, allerdings habe er keinerlei Kontakt zu ihm.

23

Der Antragsteller behauptet, die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort des Antragsgegners betrage lediglich 13,3 Kilometer.

24

II.

25

Der Antrag ist teilweise begründet.

26

Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht gemäß den §§ 1601 ff. BGB Kindesunterhalt lediglich im tenorierten Umfang verlangen.

27

In Höhe von monatlich 51,00 Euro ab dem 01.07.2018 hat der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch anerkannt. Es besteht jedoch auch ein weitergehender Unterhaltsanspruch im tenorierten Umfang.

28

Der am 23.11.2005 geborene E G X ist unterhaltsbedürftig, da er als Schüler über keinerlei Einkünfte verfügt. Er erhält lediglich die vom Antragsteller gewährten UVG-Leistungen.

29

Der Antragsgegner ist auch im tenorierten Umfang leistungsfähig.

30

Nach den vorgelegten Lohnbescheinigungen verfügt der Antragsgegner über ein durchschnittliches Nettoeinkommen (Steuerklasse III, 2,0 Kinderfreibetrag) in Höhe von monatlich 1.952,64 €.

31

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Verpflegungszuschuss im vollen Umfang zu berücksichtigen, da der Antragsgegner nach eigenen Angaben als LKW-Fahrer im Nahverkehr eingesetzt ist und lediglich Tagestouren macht. Insoweit müsste sich der Antragsgegner wie jeder andere Arbeitnehmer auch während seiner Dienstzeiten selbst verpflegen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich Mindestkindesunterhalt nach Abzug des vollen Kindergeldes geltend gemacht wird.

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Zum Einkommen des Antragsgegners ist darüber hinaus die anteilige Steuerrückerstattung für 2017 in Höhe von anteilig 13,17 € hinzuzurechnen, wobei angemerkt sei, dass der Antragsgegner offensichtlich in seiner Steuerklärung keine Fahrtkosten als berufliche Aufwendungen geltend gemacht hat.

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Damit ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.965,81 €.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist dem Antragsgegner trotz seiner gesteigerten Erwerbsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind E G X keine Nebentätigkeit zuzumuten. Nach bislang unstreitigem Vortrag des Antragsgegners stimmt der Arbeitgeber solchen Nebentätigkeiten nicht zu. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner Lkw-Fahrer ist und als Berufskraftfahrer entsprechende Ruhezeiten einhalten muss.

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Vom Einkommen des Antragsgegners sind Fahrtkosten in Abzug zu bringen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers beträgt die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsort des Antragsgegners jedoch nicht 13,3 Kilometer sondern entsprechend der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 24.07.2018 38,4 Kilometer. Unter Berücksichtigung dieser Strecke errechnet sich entgegen der Berechnung des Antragsgegners lediglich ein Fahrtkostenbetrag in Höhe von monatlich 391,60 € (Berechnung 30 Kilometer x 2 x 0,3 € x 220 Tage : 12 Monate = 330,00 € + 8,4 Kilometer x 2 x 0,20 € x 220 Tage : 12 Monate = 61,60 €).

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Der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Kredit bei der U Bank ist nicht absetzbar. Es handelt sich hierbei um einen Verbraucherkredit, der offensichtlich im Oktober 2016 aufgenommen wurde. Insoweit hat der Antragsgegner den Kredit in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind E G X aufgenommen. Ferner hat der Antragsgegner nicht dargelegt, wofür er diesen Kredit überhaupt aufgenommen hat. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend lediglich Mindestkindesunterhalt geltend gemacht wird, ist die Kreditrate bei der U Bank in Höhe von 46,70 € nicht in Abzug zu bringen.

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Auch der Kredit bei der T AG mit monatlichen Raten in Höhe von 62,00 € ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht in Abzug zu bringen, da es sich hierbei um ein Kfz-Darlehen handelt und diese Darlehnsraten neben den berufsbedingten Fahrtkosten nicht zusätzlich in Abzug zu bringen sind. Die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeugs sind bereits in der in Ansatz gebrachten Kilometerpauschale für die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragsgegners enthalten (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 1146 (1147)).

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Nach Abzug der Fahrtkosten in Höhe von 391,60 € verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.574,21 €.

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Nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 1.080,00 € verbleibt ein Betrag in Höhe von 494,21 €, den der Antragsgegner für die Zahlung von Unterhalt einsetzen kann.

40

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsgegner gegenüber seinen aus der Ehe mit seiner Ehefrau stammenden minderjährigen Kinder E1 X, geboren am 07.01.2010, und B X, geboren am 02.02.2015, unterhaltsverpflichtet ist, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, da der Bedarf des minderjährigen Kindes E G X bereits bei 370,00 € (1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, 3. Altersstufe) und der Unterhaltszahlbetrag für E1 nach dem Einkommen des Antragsgegners bei 302,00 € und für B bei 251,00 € liegt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist sein weiteres Kind F X, geboren am 12.06.2000, nicht in die Mangelfallberechnung mit einzustellen, da dieser mittlerweile volljährig ist. Zwar behauptet der Antragsgegner F sei noch Schüler, allerdings hat der Antragsgegner, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, für seine Behauptung keinen Beweis angeboten. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsgegner nach eigenen Angaben überhaupt keinen Kontakt zu F hat, stellt der Vortrag des Antragsgegners sich als Behauptung ins Blaue hinein dar.

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Nach Mangelfallberechnung ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Kinder E1 und B für das Kind E G ein Unterhaltsbetrag in Höhe von gerundet 198,00 €. Der Antragsgegner ist in der Lage, diesen Betrag nach seinem Einkommen zu leisten.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

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Zwar stellt der Antrag des Antragsgegners vom 17.09.2018 ein teilweise sofortiges Anerkenntnis der Antragsforderung dar. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner gleichwohl im vollen Umfang aufzuerlegen, da er mit Schreiben vom 09.07.2018 zur Zahlung des Mindestunterhalts ab 01.07.2018 aufgefordert wurde und gleichzeitig Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Erst nach gerichtlichem Schriftsatz vom 17.09.2018 hat der Antragsgegner sein Einkommen belegt. Insoweit hat er Veranlassung zur Klage gegeben.

44

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. III S. 3 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben,

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wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder

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wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss

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beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht

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- Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund,

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schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der

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schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht

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- Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der

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schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von

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fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf

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einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die

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Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses

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sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss

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eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag

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stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und

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beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit

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Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser

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Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem

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Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53,

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59065 Hamm, eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen

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des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer

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öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die

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durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.