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Amtsgericht Dortmund·105 F 3414/20·29.08.2022

Mindestkindesunterhalt trotz Unfallfolgen: fiktives Einkommen bei verweigerter Reha

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund hatte über den Antrag eines minderjährigen, beim Vater lebenden Kindes auf Zahlung von Mindestkindesunterhalt gegen die Mutter zu entscheiden. Die Mutter berief sich nach einem schweren Reitunfall auf fehlende Erwerbsfähigkeit. Das Gericht verpflichtete sie ab 01.12.2020 zur Zahlung von 100 % Mindestunterhalt (abzgl. hälftiges Kindergeld), weil sie trotz gesteigerter Erwerbsobliegenheit erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht substantiiert dargelegt bzw. eine stationäre Reha abgelehnt hatte. Die Erwerbsunfähigkeit sei daher unterhaltsrechtlich vorwerfbar und ein erzielbares Einkommen fiktiv zuzurechnen; damit sei der Mindestunterhalt leistbar.

Ausgang: Antragsgegnerin zur Zahlung von 100 % Mindestkindesunterhalt ab 01.12.2020 verpflichtet; Kosten trägt sie.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei minderjährigen Kindern trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zur Sicherstellung des Mindestunterhalts zu unternehmen (§ 1603 Abs. 2 BGB).

2

Wer sich zur Entlastung von der Erwerbsobliegenheit auf krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit beruft, muss Art und Umfang der Beeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit substantiiert darlegen.

3

Den unterhaltspflichtigen Elternteil trifft bei Erkrankung die Obliegenheit, zumutbare Heilungs- und Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft zu ergreifen und entsprechende Bemühungen darzulegen und ggf. zu beweisen.

4

Unterlässt der Unterhaltspflichtige erforderliche und zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen schuldhaft, ist eine fortbestehende Erwerbsunfähigkeit unterhaltsrechtlich vorwerfbar; es sind fiktive Einkünfte nach dem realistisch erzielbaren Arbeitseinkommen anzurechnen.

5

Nach Rückübertragung eines nach § 33 SGB II übergegangenen Unterhaltsanspruchs ist das unterhaltsberechtigte Kind zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen aktivlegitimiert.

Relevante Normen
§ 1612 b Abs. 1 BGB§ 1612 a BGB§ 1601, 1612a BGB§ 33 Abs. 4 SGB II§ 1602 BGB§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.12.2020 an die Antragstellerin zu Händen des Kindesvaters Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltes entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich anteiliges staatliches Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 1 BGB, monatlich im Voraus, und zwar immer zum 1. eines jeden Monats zu zahlen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.082,00 €.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Mindestkindesunterhalt.

4

Die Eltern der Antragstellerin, welche am 00.00.0000 geboren ist, sind geschiedene Eheleute. Seit Anfang des Jahres 2020 lebt die Antragstellerin bei dem Kindesvater und wird von diesem versorgt und betreut. Die Antragstellerin verfügt nicht über eigenes Einkommen. Derzeit besucht sie das V.-Berufskolleg mit dem Schwerpunkt elektrotechnische Assistentin. Die voraussichtliche Dauer des Schulbesuches beträgt den Zeitraum vom 18.08.2021 bis 31.07.2024.

5

Vorgerichtlich wurde die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.06.2020 zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts aufgefordert. Die Antragsgegnerin wies auf fehlende Leistungsfähigkeit hin.

6

Die Antragsgegnerin ist gelernte Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk Bäckerei. Die Abschlussprüfung hierzu erfolgte zum 03.07.1996. Bisweilen hat sie als Kommissioniererin, Sekretärin, Thekenchefin in einer Diskothek, Auffüllkraft in einem Lebensmittelgeschäft, als Bäckereifachverkäuferin sowie in dem Betrieb ihres jetzigen Ehemannes gearbeitet.

7

Die Antragsgegnerin ist gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann, von welchem sie in Trennung lebt, hälftige Miteigentümerin eines Grundstücks in der Gemarkung X., A., Flur N01 Flurstück N02. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Landwirtschaftsfläche, Gebäude und Freifläche zur Anschrift T.-straße N03 mit einer Gesamtgröße des Grundstücks von 6.779 Quadratmeter. Bei dem Anwesen handelt es sich um eine Hof- und Gebäudefläche mit einer Flächengröße für eine Hofstelle von 1900 Quadratmeter mit angrenzendem Grünland in einer Größe von 4879 Quadratmeter. Auf dem Grundstück befinden sich zwei Wohnhäuser. Eins ungefähr aus dem Jahre 1870 mit einer Wohnfläche von 130 Quadratmetern und eins ca. aus dem Jahre 1890 mit einer Wohnfläche von 110 Quadratmetern.

8

Unter dem 22.06.2020 erlitt die Antragsgegnerin einen schweren Reitunfall. Nach einem Krankenhausaufenthalt befand sich die Antragsgegnerin in der Zeit vom 17.07.2020 bis zum 22.07.2020 in stationärer neurologischer Rehabilitationsbehandlung.

9

Ab dem 03.08.2020 bezog die Antragsgegnerin Krankengeld in Höhe von 10,26 € pro Tag. Mittlerweile erhält sie Arbeitslosengeld.

10

Nach der Trennung bewohnte die Antragsgegnerin eines der beiden Häuser und der getrennt lebende Ehemann das andere. Barunterhalt erhielt sie nicht von ihm. Der getrennt lebende Ehemann leistete sämtliche, mit der Immobilie zusammenhängende Zahlungen. Derzeit bewohnt die Antragsgegnerin ein Haus gemeinsam mit ihrem getrennt lebendenden Ehemann, wobei die Wohnflächenaufteilung umstritten ist.

11

Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin arbeite auch nach dem Reitunfall bei ihrem Ehemann. Sie ist zudem der Meinung, die Antragsgegnerin habe ihre Rehabilitationsmaßnahmen, die sie zur Genesung und Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit anstrengen müsse, nicht dargelegt. Auch sei sie Eigentümerin mehrere Pferde, welche sie zur Sicherstellung des Mindestkindesunterhaltes verwerten müsse.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die Antragsgegnerin wird verpflichtet an die Antragstellerin zu Händen des Kindesvaters Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhaltes nach § 1612 a BGB entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich anteiliges staatliches Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 1 BGB monatlich im Voraus, und zwar immer zum 1. eines jeden Monats zu zahlen

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

              den Antrag auf Zahlung des Mindestunterhaltes i.H.v. 100 % abzuweisen.

16

Die Antragsgegnerin behaupte, aufgrund der durch den Reitunfall erlitten Verletzungen nicht in der Lage zu sein, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch könne sie die Tätigkeiten, die sie vor ihrem Unfall ausgeübt hat, nicht mehr ausüben. Sie ist der Meinung, sie müsse ihren Vermögensstamm nicht angreifen, um den geltend gemachten Kindesunterhaltsanspruch zu befriedigen. Der Verkauf würde zum einen mit einem wirtschaftlich nicht mehr zu vertretbaren Nachteil verbunden sein, zudem sei bereits jetzt abzusehen, dass der Ehemann als hälftiger Miteigentümer einem Verkauf eines Teils des Anwesens nicht zustimmen würde.

17

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 21.06.2021. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen, vgl. Bl. 419 – 427 d.A.

18

Auf die Sitzungsprotokolle vom 14.01.2021, Bl. 239 – 242 d.A., sowie vom 19.07.2022, Bl. 508 – 509 R d.A. wird Bezug genommen. Für weitere Inhalte wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

19

II.

20

1.

21

Der zulässige Antrag ist begründet.

22

Zunächst ist der Antrag der Antragstellerin mangels Konkretisierung dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin geltend gemachten Mindestkindesunterhalt ab Rechtshängigkeit begehrt. Rechtshängigkeit ist unter dem 17.11.2020 eingetreten.

23

2.

24

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigem staatlichen Kindergeldes gemäß § 1601, 1612a BGB gegenüber der Antragsgegnerin ab dem 01.01.2021.

25

a.

26

Sofern die Antragstellerin den Anspruch für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend macht, ist sie aufgrund der Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 4 SGB II durch das Jobcenter vom 03.08.2022 befugt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation ist gegeben.

27

b.

28

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Antragstellerin Anspruchsinhaberin und weiterhin aktivlegitimiert.

29

c.

30

Die Antragstellerin ist als Schülerin ohne weiteres Einkommen bedürftig gem. § 1602 BGB.

31

Die Antragsgegnerin kann sich vorliegend nicht auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Da die Antragstellerin noch minderjährig ist, trifft die Antragsgegnerin eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie hat dabei alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, ihre Leistungsfähigkeit zur Deckung des Mindestkindesunterhalts herzustellen.

32

Die Antragstellerin erlitt unter dem 22.06.2020 unstreitig einen Reitunfall. Nach dem Ergebnis des sachverständigen Gutachtens vom 21.06.2021 des Sachverständigen Herrn Univ.-Prof. Dr. L. besteht aufgrund der Unfallfolgen des Polytraumas mit Schädel-Hirn-Trauma und cerebralen Ischämien ein spastisches Hemisyndrom rechts, ein hirnorganisches Psychosyndrom mit konzentrativ-mnestischen Defiziten sowie einer organischen Wesensänderung mit affektiven Durchbrüchen. Ausweislich seiner sachverständigen Begutachtung bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Erwerbsfähigkeit. Für eine Neubewertung empfahl er dringend eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit multimodalem Therapiesetting inklusive einer fundierten neuropsychologischen Therapie.

33

Im Falle einer Erkrankung trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung der Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss gerade bei verschärfter Haftung Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGH v. 09.11.2016, XII ZB 227/15; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1603 BGB (Stand: 25.07.2022), Rn. 674). Zudem trifft die Antragsgegnerin die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sie sich in ausreichendem Umfang um Rehabilitationsmaßnahmen bemüht hat. Sie trifft die Obliegenheit, zumutbare genesungsförderliche Maßnahmen, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, durchzuführen (vgl. OLG Köln, 28.03.2019, 10 UF 228/19).

34

Vorliegend kann sich die Antragsgegnerin nicht auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit berufen, da sie nicht ausgeführt hat, die gebotenen und ihr obliegenden Heilungsbemühungen zielstrebig und dauerhaft unternommen zu haben.

35

Die Antragsgegnerin hat hier die im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt folgende Rehabilitation in der O.-Klinik am M., beginnend am 17.07.2020, unter dem 22.07.2020 auf eigenen Wunsch beendet. In dem weiteren Verlauf habe sie sodann ambulant Physio- und Ergotherapie erhalten. An substantiiertem Vortrag diesbezüglich fehlt es. Auch erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich nicht mit einer stationären Maßnahme einverstanden zu sein. So wolle sie gerne eine ambulante Maßnahme durchführen, um sich auf dem Hof um ihre Angelegenheiten kümmern zu können. So sei derzeit eine ambulante Reha-Maßnahme mit Hilfe ihres nunmehr vorhandenen gesetzlichen Betreuers beantragt worden.

36

Dem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob sie konkrete Maßnahmen ergriffen hat, die die Aussicht rechtfertigen, sie trage zu einer baldigen Genesung bei.

37

Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Herrn Univ.-Prof. Dr. L. empfiehlt dieser dringend eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit multimodalem Therapiesetting inklusive einer fundierten neuropsychologischen Therapie. Dieser dringenden Empfehlung ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.

38

Sofern die Antragsgegnerin sich darauf beruft, aufgrund ihrer Erkrankung bislang nicht in der Lage gewesen zu sein, aus eigenem Antrieb eine solche Rehabilitationsmaßnahme in Angriff zu nehmen, da sie die Hoffnung gehabt habe, dass sich ihre gesundheitliche Situation zunehmend bessere, kann sie sich vor dem Hintergrund der ihrerseits vorliegenden gesteigerten Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden Bemühungen nicht berufen. Zudem fand die Antragsgegnerin auch bei Beginn der ersten stationären Rehabilitationsmaßnahme die Kraft, sich darum zu bemühen, aus dieser entlassen zu werden und in der Heimat Ergo- und Physiotherapie ambulant durchzuführen. Auch scheint die Antragsgegnerin eine klare Meinung zu haben, vor dem Hintergrund, als dass sie die Durchführung einer stationären Maßnahme weiterhin, auch vor dem Hintergrund der eindeutigen und dringlichen Empfehlung des Sachverständigen ablehnt und sie lediglich eine ambulante Maßnahme durchführen will, welche nunmehr auch beantragt wurde. Eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob bei der Antragsgegnerin im gesamten letzten Jahr die Einsichtsfähigkeit vorlag zu erkennen, dass die angedachte Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist, um ihre Leistungsfähigkeit zu steigern oder ob es Teil ihres Krankheitsbildes ist, dass die Antragsgegnerin diese Einsichtsfähigkeit nicht besaß ist vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Empfehlungen des Krankenhauses sowie nach ausdrücklicher Mitteilung des Sachverständigen nicht angezeigt.

39

Aufgrund dessen ist die vorliegende Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich vorwerfbar, sodass sie so zu behandeln ist, als dass die von ihr vorwerfbar unterlassene Behandlung ihrer Erkrankung Erfolg gezeigt hätte, sodass das dann erzielbare Einkommen ihr fiktiv zuzurechnen ist.

40

Aufgrund dessen sind ihr fiktive Einkünfte in der Höhe anzurechnen, die sie bei ausreichender Beachtung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit auf dem Arbeitsmarkt realistisch erzielen könnte. Aufgrund ihrer vorhandenen Berufsqualifikation sowie der vielschichtigen Tätigkeiten in der Vergangenheit dabei scheint dabei ein Zugang zum Arbeitsmarkt jedenfalls auf Arbeitsplätze mit geringen bis mittleren Anforderungen realistisch.

41

aa.

42

Bei den Steuermerkmalen der Antragsgegnerin (Steuerklasse I, Kinderfreibetrag 0,5) errechnet sich für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich Juni 2021 bei einem Mindestlohn in Höhe von 9,50 € ein fiktiv möglicher Nettolohn bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.231,06 €. Damit kann sie keinen Mindestkindesunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld gewährleisten. Aufgrund dessen ist ihr zudem zuzumuten, entweder eine geringfügige Nebentätigkeit oder aber Überstunden aufzunehmen, sodass die Zahlung des Mindestkindesunterhaltes gesichert ist. Bei einer vollschichtigen Tätigkeit nebst acht Überstunden pro Woche ist bei einem Stundenlohn von 9,50 € ein fiktiver Nettolohn bei den Steuermerkmalen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.331,90 € anzunehmen. Dieser Betrag ist entsprechend der Hammer Leitlinien um berufsbedingte Aufwendungen im Umfang einer Pauschale von 5 % zu bereinigen, sodass 1.265,30 € verbleiben. Hinzuzurechnen ist der Antragsgegnerin ein Wohnwert, welcher ihrerseits mit 342,00 € angegeben wird. Da damit der geforderte Mindestkindesunterhalt geleistet werden kann, ist nicht über den streitigen Wohnwert zu entscheiden, sondern die Angabe der Antragsgegnerin kann unterstellt werden. Damit kann sie die Zahlung des Mindestkindesunterhaltes sicherstellen.

43

Dies beruht auf folgender Berechnung:

44

Nettoeinkommen von Fr. S.               .              .              .              .              .              1.331,90 Euro

45

berufsbedingte Aufwendg

46

(1331,90*5/100 = 66,6) .               .              .              .              .              .              .              -66,60 Euro

47

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

48

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.265,30 Euro

49

Nettoerwerbseinkommen               .              .              .              .              .              .              1.265,30 Euro

50

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              342,00 Euro

51

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

52

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              1.607,30 Euro

53

Kinder

54

H., 15 Jahre

55

H. lebt bei dem anderen Elternteil.

56

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

57

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

58

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              219,00 Euro

59

Berechnung des Kindesunterhalts

60

aus dem Einkommen von Fr. S. in Höhe von

61

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.607,30 Euro

62

ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021

63

Gruppe 1:               -1900, BKB: 1160

64

gegenüber H.

65

Tabellenunterhalt DT 1/3               .              .              .              .              .              .              528,00 Euro

66

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .              .              .              -109,50 Euro

67

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

68

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              418,50 Euro

69

Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 1 von 1.160,00 Euro nicht unterschritten.

70

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

71

Fr. S.

72

Fr. S. bleibt 1607,3 - 418,5 =               .              .              .              .              1.188,80 Euro

73

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

74

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.160,00 Euro

75

Verteilungsergebnis

76

Fr. S.               .              .              .              .              .              .              .              .              1.189,00 Euro

77

H.               .              .              .              .              .              .              .              528,00 Euro

78

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              .              .              109,50 Euro

79

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

80

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              1.717,00 Euro

81

Zahlungspflichten

82

Fr. S. zahlt an

83

H.                .              .              .              .              .              .              .              418,50 Euro

84

              berechnet aus 100% des Mindestunterhalts der Altersstufe 3

85

von derzeit               .              .              .              .              .              .              .              .              528,00 Euro

86

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit               .              109,50 Euro

87

Zahlbetrag                .              .              .              .              .              .              .              .              418,50 Euro

88

bb.

89

Sofern sich ab dem 01.07.2021 der Mindestlohn auf 9,60 € erhöht, ergibt sich bei den oben benannten Steuermerkmalen der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von 192 Stunden pro Monat ein durchschnittlicher Nettolohn in Höhe von 1343,27 €. Davon sind ebenfalls 5 Prozent berufsbedingter Mehraufwand abzuziehen und der Wohnwert in Höhe von 342,00 € hinzuzurechnen.

90

Ausweislich nachfolgender Berechnung ist die Antragsgegnerin damit in der Lage, Mindestkindesunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld zu zahlen.

91

Nettoeinkommen von Fr. S.               .              .              .              .              .              1.343,27 Euro

92

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              -67,16 Euro

93

(1343,27*5/100 = 67,16)

94

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

95

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.276,11 Euro

96

Nettoerwerbseinkommen               .              .              .              .              .              .              1.276,11 Euro

97

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              342,00 Euro

98

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

99

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              1.618,11 Euro

100

Kinder

101

H., 15 Jahre

102

H. lebt bei dem anderen Elternteil.

103

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

104

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

105

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              219,00 Euro

106

Berechnung des Kindesunterhalts

107

aus dem Einkommen von Fr. S. in Höhe von

108

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.618,11 Euro

109

ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021

110

Gruppe 1:               -1900, BKB: 1160

111

gegenüber H.

112

Tabellenunterhalt DT 1/3               .              .              .              .              .              .              528,00 Euro

113

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .              .              .              -109,50 Euro

114

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

115

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              418,50 Euro

116

Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 1 von 1.160,00 Euro nicht unterschritten.

117

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

118

Fr. S.

119

Fr. S. bleibt 1618,11 - 418,5 =               .              .              .              .              1.199,61 Euro

120

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

121

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.160,00 Euro

122

Verteilungsergebnis

123

Fr. S.               .              .              .              .              .              .              .              .              1.200,00 Euro

124

H.               .              .              .              .              .              .              .              528,00 Euro

125

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              .              .              109,50 Euro

126

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

127

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              1.728,00 Euro

128

Zahlungspflichten

129

Fr. S. zahlt an

130

H.                .              .              .              .              .              .              .              418,50 Euro

131

              berechnet aus 100% des Mindestunterhalts der Altersstufe 3

132

von derzeit               .              .              .              .              .              .              .              .              528,00 Euro

133

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit               .              109,50 Euro

134

Zahlbetrag                .              .              .              .              .              .              .              .              418,50 Euro

135

cc.

136

Sofern sich ab dem 01.01.2022 der Mindestlohn auf 9,82 € erhöht sowie aufgrund des neuen Steuerjahres, ergibt sich bei den oben benannten Steuermerkmalen der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von 192 Stunden pro Monat ein durchschnittlicher Nettolohn in Höhe von 1374,74 €. Davon sind ebenfalls 5 Prozent berufsbedingter Mehraufwand abzuziehen und der Wohnwert in Höhe von 342,00 € hinzuzurechnen.

137

Ausweislich nachfolgender Berechnung ist die Antragsgegnerin damit in der Lage, Mindestkindesunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld zu zahlen.

138

Nettoeinkommen von Fr. S.               .              .              .              .              .              1.374,74 Euro

139

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              - 68,74 Euro

140

(1374,74*5/100 = 68,74)

141

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

142

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.306,00 Euro

143

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              342,00 Euro

144

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

145

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              1.648,00 Euro

146

Kinder

147

H., 16 Jahre

148

H. lebt bei dem anderen Elternteil.

149

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

150

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von              .              .              219,00 Euro

151

Berechnung des Kindesunterhalts

152

aus dem Einkommen von Fr. S. in Höhe von

153

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.648,00 Euro

154

ergibt sich

155

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022

156

Gruppe 1:               -1900, BKB: 1160

157

gegenüber H.

158

Tabellenunterhalt DT 1/3               .              .              .              .              .              .              533,00 Euro

159

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .              .              .              -109,50 Euro

160

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

161

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              423,50 Euro

162

Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 1 von 1.160,00 Euro nicht unterschritten.

163

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

164

Fr. S.

165

Fr. S. bleibt 1648 - 423,5 =               .              .              .              .              .              1.224,50 Euro

166

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

167

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.160,00 Euro

168

Verteilungsergebnis

169

Fr. S.               .              .              .              .              .              .              .              .              1.225,00 Euro

170

H.               .              .              .              .              .              .              .              533,00 Euro

171

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              .              .              109,50 Euro

172

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

173

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              1.758,00 Euro

174

Zahlungspflichten

175

Fr. S. zahlt an

176

H.                .              .              .              .              .              .              .              423,50 Euro

177

              berechnet aus 100% des Mindestunterhalts der Altersstufe 3

178

von derzeit               .              .              .              .              .              .              .              .              533,00 Euro

179

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit

180

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              109,50 Euro

181

Zahlbetrag                .              .              .              .              .              .              .              .              423,50 Euro

182

dd.

183

Bei einem Mindestlohn ihn Höhe von 10,45 € ergibt sich ab dem 01.07.2022 bei einer vollschichtigen Tätigkeit mit einer Stundenanzahl von 173,9 ohne Hinzurechnung von Überstunden ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.334,26 €. Nach Abzug von 5 Prozent berufsbedingter Aufwendungen und Hinzurechnung des Wohnvorteils ergibt sich folgende Berechnung:

184

Nettoeinkommen von Fr. S.               .              .              .              .              .              1.334,26 Euro

185

berufsbedingte Aufwendg.               .              .              .              .              .              - 66,71 Euro

186

(1334,26*5/100 = 66,71)

187

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

188

bleibt               .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.267,55 Euro

189

Naturaleinkommen (Wohnwert)               .              .              .              .              .              342,00 Euro

190

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

191

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              1.609,55 Euro

192

Kinder

193

H., 16 Jahre

194

H. lebt bei dem anderen Elternteil.

195

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

196

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von .              .              .              219,00 Euro

197

Berechnung des Kindesunterhalts

198

aus dem Einkommen von Fr. S. in Höhe von

199

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.609,55 Euro

200

ergibt sich

201

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2022

202

Gruppe 1:               -1900, BKB: 1160

203

gegenüber H.

204

Tabellenunterhalt DT 1/3               .              .              .              .              .              .              533,00 Euro

205

abzüglich Kindergeld               .              .              .              .              .              .              -109,50 Euro

206

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

207

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              423,50 Euro

208

Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 1 von 1.160,00 Euro nicht unterschritten.

209

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

210

Fr. S.

211

Fr. S. bleibt 1609,55 - 423,5 =               .              .              .              .              1.186,05 Euro

212

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

213

              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.160,00 Euro

214

Verteilungsergebnis

215

Fr. S.               .              .              .              .              .              .              .              .              1.186,00 Euro

216

H.               .              .              .              .              .              .              .              533,00 Euro

217

davon Kindergeld               .              .              .              .              .              .              .              109,50 Euro

218

                                                                                                                              ––––––––––––––––––

219

insgesamt               .              .              .              .              .              .              .              .              1.719,00 Euro

220

Zahlungspflichten

221

Fr. S. zahlt an

222

H.                .              .              .              .              .              .              .              423,50 Euro

223

              berechnet aus 100% des Mindestunterhalts der Altersstufe 3

224

von derzeit               .              .              .              .              .              .              .              .              533,00 Euro

225

abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit               .              109,50 Euro

226

Zahlbetrag                .              .              .              .              .              .              .              .              423,50 Euro

227

4.

228

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.

229

Die Kostenentscheidung orientiert sich entsprechend § 243 FamFG, insbesondere am Verhältnis von Obliegen und Unterliegen.