Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Haftung wegen Fahrspurverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Leasingnehmerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand sind Haftung und Höhe der Reparatur- und Minderwertkosten. Das Gericht stellt anhand von Zeugenaussagen (Glassplitterverteilung) fest, dass der Beklagte auf die Fahrspur des Gegners einfuhr, und verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 9.149,00 DM zzgl. Zinsen. Reparaturkosten in Vertragswerkstatt und merkantiler Minderwert werden anerkannt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 9.149,00 DM gegen die Beklagten wegen Haftung aus Verkehrsunfall vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine zur Geltendmachung berechtigte Leasingnehmerin kann im eigenen Namen Schadensersatzansprüche der Fahrzeugeigentümerin geltend machen, wenn sie ermächtigt ist.
Bei Verkehrsunfällen kann die ausschließlich auf der Fahrspur des Geschädigten vorhandene Verteilung von Glassplittern ein Indiz dafür sein, dass der Unfall auf der Fahrspur des Geschädigten stattgefunden hat und der Entgegenkommende die Fahrspur verletzt hat.
Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die in einem Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten für eine Vertragswerkstatt verlangen; er ist nicht auf niedrigere Sätze nichtvertragsgebundener Werkstätten zu verweisen.
Der merkantile Minderwert ist als Schadensposition auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis geltend zu machen.
Die Zurechnung der Haftung richtet sich nach den Grundsätzen des StVG und deliktischer Haftung nach § 823 BGB, soweit das Verhalten eines Fahrzeugsführers eine Pflichtverletzung darstellt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.149,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Fahrzeuges der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen V. Sie nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 28.11.1999 in E-M auf der L Straße ereignete.
Die Klägerin wurde von der Leasinggeberin, der M GmbH, ermächtigt, im eigenen Namen den Schaden gerichtlich geltend zu machen.
Das klägerische Fahrzeug wurde von dem Zeugen H gelenkt. Der Verkehrsunfall ereignete sich auf einem Straßenabschnitt, der aus Sicht des Zeugen H eine leichte Linkskurve beschreibt. Der Beklagte zu 1) kam dem Zeugen mit seinem PKW entgegen. Die Fahrzeuge stießen aneinander, wobei das klägerische Auto an der linken hinteren Seite und das Beklagtenfahrzeug an der linken vorderen Seite beschädigt wurden. Am Beklagtenfahrzeug zersplitterte Glas.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei dem Zeugen H auf dessen Fahrspur entgegen gekommen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass nur auf der Fahrspur des Zeugen H vorhanden gewesen seien.
Sie beziffert den Schaden auf insgesamt 9.149,47 DM.
Darin enthalten sind Reparaturkosten nach einem vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachten in Höhe von 6.109,47 DM, eine vom Sachverständigen festgestellte Wertminderung von 3.000,00 DM sowie eine Kostenpauschale von 40,00 DM.
Die Klägerin beantragt,
zu entscheiden wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Zeuge H sei auf der Fahrspur des Beklagten zu 1) gefahren. Die Glassplitter seien von der Fahrspur des Beklagten durch andere durchfahrende Fahrzeuge auf die Fahrspur des Zeugen H geraten. Außerdem seien sie dadurch, dass der Beklagte zu 1) gerade eine Rechtskurve durchfuhr, auf die andere Fahrspur gefallen.
Sie bestreiten die Richtigkeit der Reparaturkosten. Sie meinen, die Klägerin könne nur mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze geltend machen. Danach betrage der Preis für einen Arbeitswert 13,30 DM. Außerdem entsprächen die Ersatzteilpreise nicht den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen.
Sie meinen, die Klägerin könne den merkantilen Minderwert nicht ohne einen Reparaturnachweis geltend machen.
Das Gericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Weiterhin hat es Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H und E2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom30.8. und 13.10.2000, Blatt 66 und 82 der Akte, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet:
Die Klägerin ist aufgrund der Ermächtigung der Fahrzeugeigentümerin klagebefugt.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 9.149,47 DM gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 PflVersG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Verkehrsunfall für den Zeugen H unvermeidbar war, weil der Beklagte zu 1) dem Zeugen auf dessen Fahrspur entgegengekommen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen E2. Dieser hat bekundet, dass Glassplitter ausschließlich auf der Fahrspur des Zeugen H vorhanden waren, und zwar deutlich jenseits der Mittellinie. Auf der Fahrspur des Beklagten zu 1) hingegen seien keinerlei Glassplitter vorhanden gewesen sein.
Dies kann nach normalem menschlichen Verständnis nur bedeuten, dass der Zusammenstoß auf der Fahrspur des Zeugen H stattgefunden hat. Der Beklagtenvortrag hierzu ist widersprüchlich, wobei beide von Beklagtenseite vorgetragenen Versionen nicht nachvollziehbar sind. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung gesagt, die Splitter seien von seiner Fahrspur durch andere vorbeifahrende Fahrzeuge auf die andere Fahrspur getrieben worden. Wie dies möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, wie es möglich sein soll, dass dadurch sämtliche Glassplitter von der Fahrspur des Beklagten zu 1) verschwunden sein sollen und zwischen der Mittellinie und dem Splitterfeld noch en Zwischenraum sein konnte. Die Beklagten haben schriftsätzlich vorgetragen, die Glassplitter seien durch die in der Rechtskurve entstehenden Fliehkräfte auf die Spur des Unfallgegners geraten. Dies wäre aber allenfalls bei einer sehr scharfen Kurve, die mit relativ hoher Geschwindigkeit durchfahren werden müsste, vorstellbar. Hier handelt es sich nur um eine leichte Kurve, so dass Fliehkräfte der beschriebenen Art nicht entstehen können.
Gegen die Schadenshöhe wenden die Beklagten sich ohne Erfolg. Die Berechnungen der Beklagten zur Reduzierung der Reparaturkosten sind nicht nachvollziehbar. Warum die Ersatzteilkosten sich unter Zugrundelegung mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze reduzieren sollen, ist nicht verständlich. Im übrigen kann die Klägerin auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Kosten für die Reparatur in einer Vertragswerkstatt verlangen, zumal der Leasinggeber sie zu einer solchen Reparatur verpflichtet. Sie muss sich nicht auf die niedrigeren Sätze nicht vertragsgebundener Werkstätten verweisen lassen.
Der merkantile Minderwert ist eine Schadensposition, die auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis geltend gemacht werden kann.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.