Erinnerung gegen Ablehnung der Räumungsvollstreckung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger legte Erinnerung gegen die Ablehnung der Vollstreckung aus einem Räumungsurteil ein. Das Amtsgericht hält den alten Räumungstitel für nicht mehr verwertbar, weil der Gläubiger wiederholt Mietzahlungen entgegennahm und Vollstreckungsaufträge zurücknahm. Eine erneute Vollstreckung sei rechtsmissbräuchlich; der Gläubiger müsse einen aktuellen Räumungstitel erwirken. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; Kosten nach §91 ZPO trägt der Gläubiger.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen die Ablehnung der Räumungsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Gläubiger.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vollstreckungstitel verliert seine verwertbare Wirkung, wenn der Gläubiger durch Entgegennahme von Zahlungen und wiederholte Rücknahme von Vollstreckungsaufträgen stillschweigend einer Fortsetzung des Mietverhältnisses zustimmt.
Der Gerichtsvollzieher darf die Durchführung einer Vollstreckung ablehnen, wenn der vorgelegte Titel keine geeignete Grundlage mehr für eine Vollstreckung darstellt.
Die Inanspruchnahme eines älteren Räumungstitels zur Durchsetzung neu entstandener Mietrückstände kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Gläubiger zuvor auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet hat.
Bei wiederholt zurückgenommenen Vollstreckungsaufträgen ist der Gläubiger bei erneuten Mietrückständen auf die Erlangung eines aktuellen Räumungstitels in einem gerichtlichen Verfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 91 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten.
Tenor
wird die Erinnerung des Gläubigers vom 07.04.2007 zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe
Die nach § 766 ZPO statthafte Erinnerung ist in der Sache nicht begründet.
Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts Dorsten vom 17.08.2005 (21 C 407/05) zu Recht abgelehnt, weil der Titel keine verwertbare Vollstreckungsgrundlage mehr darstellt.
Zu Recht weist der zuständige Gerichtsvollzieher darauf hin, dass der Gläubiger bereits vier Räumungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet hat. Die Vollstreckungsaufträge sind unstreitig zumindest in drei Fällen von Seiten des Gläubigers nach Begleichung der Mietrückstände durch den Schuldner zurückgenommen worden. Ein erneuter Vollstreckungsauftrag ist immer dann erteilt worden, wenn erneut Mietrückstände aufgelaufen sind. Bei dieser Sachlage kommt eine nochmalige Vollstreckung aus dem Räumungsurteil vom 17.08.2005, worauf der zuständige Gerichtsvollzieher zu Recht hinweist, nicht in Betracht. Durch die Entgegennahme der Mietzahlungen und den Verzicht auf die Durchführung der eingeleiteten Räumungsvollstreckung hat sich der Gläubiger mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den Schuldner stillschweigend einverstanden erklärt. Insoweit in es rechtsmißbräuchlich, wegen der erneut aufgelaufenen Mietrückstände auf den bereits zwei Jahre alten Räumungstitel zurückzugreifen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gläubiger die Vollstreckungsaufträge nach seiner Darstellung in der Vergangenheit auch deshalb zurückgenommen hat, weil der Schuldner sich auf eine schwere Erkrankung berufen hat und im Zusammenhang mit dem zuletzt durchgeführten Vollstreckungsverfahren sich wegen der Erkrankung gegen die Vollstreckung gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. Aus den beigezogenen Verfahrensakten 25 M 823/06 und 8 C 447/06 jeweils Amtsgericht Dorsten ergibt sich, dass auch das den Verfahren zugrunde liegende vierte Räumungsverfahren von dem Gläubiger wegen erneut aufgelaufener Mietrückstände eingeleitet worden ist. Der Gläubiger hat den Vollstreckungsauftrag, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, letztlich freiwillig zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass der Räumungstitel vom 17.08.2005 keine geeignete Grundlage für eine nochmalige Räumungsvollstreckung mehr darstellt. Der Gläubiger muss wegen der behaupteten neuen Mietrückstände nunmehr darauf verwiesen werden, einen aktuellen Räumungstitel im Rahmen eines gerichtlichen Räumungsverfahrens zu erstreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.