Beschluss zur Kostenfestsetzung: Erstattung 845,16 EUR nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung eines aufgrund des Urteils des AG Dorsten vom 01.12.2005 titulierten Geldbetrags. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 845,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 30.08.2006. Die Berechnung außergerichtlicher Kosten wurde gesondert übersandt; der Betrag enthält 339,00 EUR Gerichtskosten. Der zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.
Ausgang: Klage auf Erstattung von 845,16 EUR nebst Zinsen nach § 247 BGB wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiger Zahlungs- und Kostentitel berechtigt zur Festsetzung und Durchsetzung der in ihm bezeichneten Geldforderungen.
Auf titulierte Geldforderungen sind Verzugszinsen in der im Urteil bezeichneten Höhe, hier in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, ab dem im Urteil bestimmten Zeitpunkt zu berechnen.
Die Berechnung außergerichtlicher Kosten kann gesondert übersandt und Teil der erstattungsfähigen Kostenfestsetzung sein.
Gerichtskosten sind in der Kostenfestsetzung als Bestandteil des erstattungsfähigen Betrags auszuweisen.
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Dorsten vom 01.12.2005 von der Beklagten 845,16 EUR - achthundertfünfundvierzig EUR und sechzehn Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.08.2006 an den Kläger zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 339,00 EUR an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzunq zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.