Themis
Anmelden
Amtsgericht Dorsten·12 F 309/16·09.06.2020

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe mangels glaubhafter Vermögensnachweise

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dorsten hob die bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG i.V.m. §§ 124 Nr.2, 120a ZPO auf. Das Gericht hatte den Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Vorgelegte Erklärungen wurden ohne die geforderten Belege nicht als hinreichend glaubhaft erachtet. Mangels Nachreichung war die Bewilligung aufzuheben.

Ausgang: Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unzureichender Glaubhaftmachung der Vermögensverhältnisse als angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat die nach den Vorschriften der ZPO maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten zu überprüfen und kann hierzu Nachweise anfordern.

2

Die Glaubhaftmachung der Vermögensverhältnisse erfordert bei Zweifeln geeignete, durch Vorlage von Belegen gestützte Nachweise; bloße, unbelegte Erklärungen genügen nicht.

3

Kommt der Antragsteller einer ausdrücklichen Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen trotz Fristsetzung nicht nach, ist eine bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 124 Nr.2, 120a Abs.4 ZPO aufzuheben.

4

Bei Aufhebung einer Bewilligung ist der Beteiligte auf die Rechtsbehelfe (sofortige Beschwerde) hinzuweisen, damit seine Rechte gewahrt bleiben.

Relevante Normen
§ 120a ZPO§ 76 FamFG§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 120a Abs. 1 ZPO§ 120a Abs. 4 ZPO§ 120a Abs. 3 ZPO

Tenor

wird die dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 01.09.2016 bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 FamFG, §§ 124 Abs. 1 Nr. 2 und 120a Abs. 1 und 4 ZPO aufgehoben.

Gründe

2

Nach § 120a Abs. 1 und 3 ZPO ist das Gericht gehalten, die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zu überprüfen. Demgemäß wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 03.04.2019 aufgefordert, diese darzulegen.

3

Von dem Antragsteller wurde zwar eine Erklärung über seine maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, jedoch wurden diese Angaben trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht durch Vorlage entsprechender Belege hinreichend glaubhaft gemacht.

4

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe war daher gemäß §§ 124 Nr. 2, 120a Abs. 1 und 4 ZPO, 118 Abs. 2 ZPO aufzuheben.

5

Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten, Alter Postweg 36, 46282 Dorsten oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

7

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

8

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.