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Amtsgericht Dorsten·12 F 161/12·08.04.2013

Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleich nach Scheidung; Unterhalt verwirkt

ZivilrechtFamilienrechtSachenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte von seiner geschiedenen Ehefrau Zahlungen wegen alleiniger Nutzung des früheren Familienheims sowie hälftigen Ausgleich von Hauslasten; die Antragsgegnerin rechnete mit nachehelichem Unterhalt auf und erhob Widerantrag auf Unterhalt. Das Gericht sprach dem Antragsteller 13.091,41 € nebst Zinsen zu und wies den Mehrbetrag ab. Eine Aufrechnung scheiterte, weil der Antragsgegnerin kein nachehelicher Unterhalt zustand. Der Unterhaltsanspruch sei wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 3, 7 BGB verwirkt; maßgeblich waren u.a. strafbare Unterschlagung und wiederholte, nach außen getragene schwerwiegende Missbrauchsbehauptungen.

Ausgang: Zahlungsantrag wegen Nutzungsentschädigung und Hauslastenausgleich überwiegend stattgegeben; Unterhaltswiderantrag wegen Verwirkung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Kündigung einer Nutzungs- und Kostenregelung zwischen Miteigentümern kann ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der Immobilie aus § 745 Abs. 2 BGB folgen.

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Die Höhe der Nutzungsentschädigung kann sich am objektiv erzielbaren Mietwert orientieren; Einwendungen gegen die Höhe sind substantiiert darzulegen und können durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden.

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Der Ausgleich gemeinsamer Hauslasten zwischen Miteigentümern richtet sich bei gesamtschuldnerischer Haftung nach § 426 BGB und erfolgt grundsätzlich nach Kopfteilen, soweit keine anderweitige Abrede besteht.

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Die gemeinsame Nutzung der Immobilie durch Kinder berührt den aus dem Miteigentumsverhältnis folgenden Nutzungs- und Lastenausgleich zwischen den Eltern grundsätzlich nicht, sondern ist unterhaltsrechtlich einzuordnen.

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Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 Nr. 3 und Nr. 7 BGB verwirkt sein, wenn der Berechtigte sich schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Verpflichteten zurechnen lassen muss, die eine Inanspruchnahme grob unbillig machen.

Relevante Normen
§ BGB § 745 Abs. 2§ SGB II§ 745 Abs. 2 BGB§ 426 BGB§ 1579 Ziffer 3, 7 BGB§ 113 Abs. 1 FamFG

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von insgesamt 13.091,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 6.443,95 € seit dem 01.10.2010 sowie aus 6.647,47 € seit dem 29.11.2011.

Sein weitergehender Antrag und der Widerantrag der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert für das Verfahren beträgt insgesamt 42.198,56 € (Antrag: 13.133,00 €, Widerantrag/Aufrechnung 29.065,56 €).

Gründe

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Die Beteiligten waren miteinander verheiratet; ihre Ehescheidung liegt inzwischen länger als 10 Jahre zurück. Aus der Ehe der Beteiligten sind insgesamt 4 Kinder hervorgegangen, die inzwischen alle volljährig sind.

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Die Beteiligten hatten im Anschluss an ihre Scheidung im Jahre 1999 (13 F 410/99) einen ersten und im Jahre 2002 (13 F 85/02) ein weiteres Unterhaltsverfahren geführt, das sowohl den Kindes- als auch den Ehegattenunterhalt betraf, der vom Antragsteller geschuldet wurde. Das Verfahren 13 F 85/02 endete unter dem 17.03.2003 mit einem Vergleich, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, neben einem Kindesunterhalt auch einen Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin bis Dezember 2002 zu zahlen.

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Grundlage der Befristung des Ehegattenunterhaltes war insbesondere, dass der Antragsteller aus seinem Erwerbseinkommen nicht nur den Kindesunterhalt sondern auch die Kosten für ein Familienheim (X-Straße …, das die Antragsgegnerin auch heute noch bewohnt) zu tragen hatte, das im gemeinsamen ideellen Miteigentum der Beteiligten stand und von der Antragsgegnerin und en gemeinsamen Kindern bewohnt wurde. Die Beteiligten beabsichtigten bereits damals, diese Immobilie zu veräußern. Für den Fall der Veräußerung behielten sich die Beteiligten des Unterhaltsverfahrens vor, ihren Unterhalt neu zu berechnen.

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In der Folgezeit scheiterten verschieden Versuche des Antragstellers, diese Immobilie einverständlich mit der Antragsgegnerin zu veräußern. Im Jahre 2007 leitete er daraufhin ein Teilungsversteigerungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens trafen die Beteiligten unter dem 22.09.2007 eine privatschriftliche Vereinbarung über die Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahren vor dem Hintergrund, dass den beiden jüngsten Kindern, die damals 16 und 14 Jahre als waren, bis zur Beendigung deren Ausbildung - längstens jedoch bis zum 31.12.2012 - die gewohnte Umgebung zu erhalten. Als Gegenleistung für den Einstellungsantrag des Antragstellers übernahm die Antragsgegnerin alle durch das Haus entstehenden Kosten wie Hypotheken, Grundbesitzabgaben, Versicherungen, Nebenkosten, lnstandsetzungsmaßnahmen etc. und verpflichtetes sich zugleich, ab dem 15.10.2007 an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von monatlich 480,50 € zu zahlen, der mit diesem Betrag weiterhin die auf die Hypotheken, X1, Grundbesitzabgaben und Versicherungen weiterhin überwies. Ferner verzichtete die Antragsgegnerin auf sämtliche eigene Unterhaltsansprüche.

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Zugleich legten die Beteiligten fest, dass mit dieser Vereinbarung kein Mietverhältnis geschlossen war und die Vereinbarung nur für den Fall einer alleinigen Nutzung durch die Antragsgegnerin und die beiden gemeinsamen Kinder galt. Für den Fall der Aufnahme einer weiteren Person (z.B. Lebenspartner) wurde eine weitere Zahlung von monatlich 425,00 € durch die Antragsgegnerin vereinbart und - für diesen Fall - die Übernahme der Kosten für die Hausbelastung in Höhe eines Teilbetrages von 197,50 € durch den Antragsteller. Zurn weiteren und genauen Inhalt dieser Vereinbarung wird auf Bl. 5 und 6 d.A. verwiesen.

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Aufgrund dieser Vereinbarung wurden der vereinbarte Betrag (zuletzt in Höhe von 491,00 € unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Finanzierungsrate) von der Antragsgegnerin bis einschließlich August 2009 gezahlt. Ab September 2009 stellte sie ihre Zahlung mit der Begründung, sie könne für den bei ihr lebenden und inzwischen volljährigen Sohn K einen Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 461,00 € verlangen und verrechnen, ein. Für den Monat September und Oktober 2009 überwies die Antragsgegnerin dem Antragsteller nur noch jeweils 30,00 €. Unter dem 07.10.2009 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, den bisherigen vollen Betrag zu zahlen. Als die Antragstellerin stattdessen für den Monat November 2009 keine Zahlungen leistete, kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.11.2009 die Vereinbarung vom 20.09.2007 und leitete erneut die Teilungsversteigerung ein. Daraufhin zahle die Antragstellerin für die Monate November und Dezember 2009 jeweils einen monatlichen Betrag in Höhe von jeweils 491,00 €. Weitere Zahlungen an den Antragsteller erfolgten nicht.

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Mit Schreiben vom 24.08.2010, mit dem auch ein höherer Kindesunterhalt für die Tochter der Beteiligten begehrt wurde, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ihr nunmehr erneut einen Ehegattenunterhalt, den sie mit vorläufig 1.354, 92 € bezifferte, ab September 2010 (480,00 € anteilig für den Monat August) zu zahlen. Sie verwies dabei auf den wahrscheinlichen Wegfall eines damals bezogenen Krankengeldes von monatlich 560,00 € und auf eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit. Der Antragsteller wies diesen Antrag zurück.

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Im August 2011 veräußerte der Antragsteller seinen ideellen Anteil an der Grundbesitzung an einen Bekannten der Antragstellerin für einen Kaufpreis von 25.000,00 €. Zugleich verpflichtete sich der Erwerber unter Befreiung des Antragstellers zur Übernahme der noch am 15.08.2011 bestehenden Darlehensverbindlichkeiten (vgl. Bl. 215 d.A.)

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Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin daher im vorliegenden Verfahren auf Zahlung der rückständigen Beträge für die Monate September und Oktober 2009 in Höhe von jeweils 461,00 € und für die Zeit ab Januar 2010 bis August 2011 auf Zahlung der hälftigen Hauskosten in Höhe von monatlich 252,25 € in Anspruch. Zugleich begehrt er für diesen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 36,30 €, wobei er den Mietwert der von der Antragsgegnerin bewohnten Immobilie unter Zugrundelegung des Mietspiegels der Stadt E - Stand 2008 - auf monatlich 722,60 € beziffert.

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Der Antragsteller beantragt,

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der Antragstellerin aufzugeben, an ihn einen Betrag von 13.133,00 € zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Die Antragsgegnerin verweist zunächst darauf, dass die vom Antragsteller nunmehr geltend gemachten Belastungen, die den in der Vergangenheit vereinbarten und gezahlten Betrag in Hohe von 491,00 € übersteigen, nicht belegt seien. Auch sei der vom Antragsteller angesetzte Wohnwert überhöht; es seien allenfalls 655,50 € zugrunde zu legen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Immobilie nicht nur von ihr, sondern auch von den beiden gemeinschaftlichen Kindern bewohnt worden sei. Wegen der ausgesprochenen Kündigung der früheren Vereinbarung habe dem Antragsteller auch der frühere Betrag von 491,00 € für den Monat Dezember 2009 nicht mehr zugestanden.

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Die Antragsgegnerin, die im Übrigen seit dem 01.03.2011 Leistungen nach dem SGB II erhält, und die meint, den Antragsteller wegen der Kündigung der am 20.09.2007 geschlossenen Vereinbarung erneut auf Zahlung eines Ehegattenunterhaltes in Anspruch nehmen zu können, beruft sich auf eine Erfüllung und damit Erlöschen der Forderung des Antragstellers mit einer von ihr bereits unter dem 12.10.2010 erklärten Aufrechnung mit ihr gegenüber dem Antragsteller zustehenden Ehegattenunterhaltsansprüchen für die Zeit ab Oktober 2010, soweit diese noch nicht auf den Träger der ihr zufließenden öffentlichen Leistungen übergegangen seien. Ihrem Unterhaltsanspruch legt die Antragsgegnerin unter Bereinigung der Zahlung für die gemeinsame Immobile in Höhe von monatlich 491,00 € ein monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers in Hohe von 5.050,18 € zugrunde. Unter weiterem Abzug der vom Antragsteller geleisteten Unterhaltsbeträge für die gemeinsamen Kinder in Höhe von insgesamt 968,00 € und eines Erwerbstätigenbonus ermittelt die Antragsgegnerin, die für sich in Anspruch nimmt, aus Krankheitsgründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen zu können, einen Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 1.470,00 €. Auch nach Abzug der auf den Träger der öffentlichen Leistungen übergegangenen Ansprüche ermittelt die Antragsgegnerin für sich für die Zeit ab September 2010 bis einschließlich April 2011 einen geschuldeten Gesamtunterhaltsrückstands betrag in Höhe von 12.552,84 €. Für die Zeit ab Mai 2011 errechnet sie einen laufenden monatlichen Unterhalt in Hohe von 1.621,06 €.

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Die Antragstellerin verfolgt daher im Wege des Widerantrages auch einen eigenen Ehegattenunterhaltanspruch.

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Im Wege eines Abänderungswiderantrages beantragt sie,

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im Wege der Abänderung des am 17.03.2003 im Verfahren 13 F 85/02 abgeschlossenen Vergleichs dem Antragsgegner aufzugeben, an sie die nachfolgenden Unterhaltsbeträge zu zahlen:

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1.

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für die Zeit von Oktober 2010 bis April 2011 einen Rückstandsbetrag in Höhe von 9.612,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz aus 951,49 € seit dem 01.10.2010, aus je 1.470,00 € seit dem 01.11.2010, 11.12.2010, 01.01.2011 und 01.02.2011, aus 1.437,35 € seit dem 01.03.2011 und aus 1.344,00 € seit dem 01.04.2011,

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2.         

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ab Mai 2011 fortlaufend und zum 1. Eines Monats im Voraus fälligen Betrag in Höhe von 1.621,06 €.

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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, mit Kündigung der Vereinbarung vom 20.09.2007 durch den Antragsteller eigene Unterhaltsansprüche wieder geltend machen zu können. lhrem geltend gemachten Anspruch legt die Antragsgegnerin ein Erwerbseinkommen des Antragstellers in Höhe von 4.082,18 € nach Abzug der von diesem gezahlten Kindesunterhaltsbeträge in Höhe von 488,00 € und 480,00 € zugrunde. Sie nimmt für sich in Anspruch, aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig zu sein, da sie wie bereits schon wie in der Ehezeit an einer Herzerkrankung, Allergien sowie an Depressionen leide; eine volle Erwerbsminderung sei seit September 2009 anerkannt.

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Mit ihren Unterhaltsansprüchen rechne sie, soweit sie wegen des Erhaltes von Leistungen nach dem SGB bereits auf en Leistungsträger übergegangen seien, im Übrigen gegen die Forderungen des Antragstellers auf, sodass diese erloschen seien.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Widerantrag der Antragstellerin abzuweisen.

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Weder sei die Antragsgegnerin aus Krankheitsgründen, die während der Ehe im Übrigen auch nicht vorgelegen hätten noch aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Seit der Ehescheidung habe die Antragsgegnerin Zeit genug gehabt, um sich eine ihren Bedarf sichernde Tätigkeit zu suchen. Auch vernachlässige die Unterhaltsberechnung

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Die von ihm zu berichtigenden, noch bestehenden Verbindlichkeiten und den Wohnwertvorteil, der der Antragsgegnerin nach wie vor zufließe.

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Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin seine im Übrigen auch verwirkt, da sie sich in schwerwiegendem Umfang Verfehlungen ihm gegenüber habe zu Schulden kommen lassen. Seinen Umgang mit den gemeinsamen Kindern habe sie ihm verwehrt, außerdem habe sie sich zu der Behauptung verstiegen, er habe eine Tochter sexuell missbraucht, habe diese auch dann wiederholt, obwohl bereits festgestellt worden sei, dass hierzu keinerlei Feststellungen hatten getroffen werden können. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin einen im gemeinsamen Eigentum stehen Wohnwagen unterschlagen. Sowohl deswegen als auch wegen ihrer verleumderischen Behauptungen sei die Antragsgegnerin auch bestraft worden.

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Zur weiten Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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Der Antrag des Antragstellers ist in dem zugesprochenen Umfang begründet; sein weitergehender Antrag war ebenso zurückzuweisen wie der Widerantrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, da ein solcher der Antragsgegnerin nicht zuzusprechen ist.

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Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch nimmt, ergibt sich dieser Anspruch in Höhe von monatlich 491,00 € aus der Vereinbarung der Beteiligten vom 20.09.2007, nach deren Inhalt die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses Betrages unter Berücksichtigung der inzwischen erhöhten Finanzierungskosten verpflichtet gewesen ist. Soweit diese Vereinbarung durch den Antragsteller noch im November 2009 wegen der ausgebliebenen Zahlungen der Antragsgegnerin gekündigt hat, hat diese Wirkungen zum 01.12.2009 entfaltet, sodass er seinen Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung bis einschließlich November 2009 stützen kann. Auf den Gesamtbetrag von 1.473,00 € hat die Antragsgegnerin im September und Oktober 2009 jeweils 30,00 € und im November 2009 419,00 € gezahlt, sodass insoweit noch ein Restbetrag in Höhe von 922,00 € verbleibt.

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Für die Zeit ab Dezember 2010 gilt, dass die Antragsgegnerin gemäß § 745 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Unabhängig davon, dass die Vereinbarung der Beteiligten vom 20.09.2009 gekündigt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten nach wie vor Einigkeit darüber bestand, dass auch in Falle einer neuerlichen Einleitung eines Teilungssteigerungsverfahrens durch den Antragsteller eine weitere Nutzungsberechtigung durch die Antragsgegnerin und den verbliebenen gemeinschaftlichen Kinder stattfinden sollte. Ein Auszug der Antragstellerin ist nicht erfolgt, ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch den Antragsteller aufgefordert worden ist, die ehemalige Ehewohnung nach Einstellung ihrer Zahlungen zu räumen und/oder einer anderen Nutzung zuzustimmen.

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Was die Höhe der Nutzungsentschädigung angeht, begegnet der vom Antragsteller geltend gemachte Betrag in Höhe von monatlich 361,30 € (1/2 einer erzielbaren Miete von 722,60 €) keinen Bedenken. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass dieser Betrag zu hoch und unangemessen sei, ist sie darauf zu verweisen, dass sich aus dem im Teilungsverfahren … eingeholten Gutachten des Sachverständigen N vom 07.07.2010 (vgl. Bl. 99 ff. d.A.) ergibt, dass dieser unter Anwendung des Mietspiegels der Stadt E unter Berücksichtigung mehrfacher Zu- und Abschläge zu einem Gesamtmietbetrag als nachhaltig zu erzielbaren Miete einschließlich der Garage in Höhe von insgesamt 811,13 € und damit zu einem höheren Betrag als vom Antragsteller selbst in Ansatz gebracht, gelangt.

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Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber der geltend gemachten Höhe auch nicht darauf berufen, dass sie die Wohnung zusammen mit den beiden gemeinschaftlichen Kindern genutzt hat. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten, während die Frage, inwieweit auch den beiden Kindern ein Nutzungsvorteil zufließt, unterhaltsrechtlicher Natur ist Soweit den Kindern durch die Leistungen des Antragstellers in der Vergangenheit ein Barunterhalt in Höhe eines Betrages, der ihren Mindestbedarf übersteigt, zugeflossen ist, wäre dieser gegebenenfalls wegen eines gleichzeitig ebenfalls zusätzlich gewährten mietfreien Wohnen zu reduzieren gewesen, was aber nicht erfolgt ist; stattdessen hat die Antragsgegnerin versucht, eine Erhöhung des bereits gezahlten Unterhaltes für ihren Sohn zu erreichen. Soweit mit dem Barunterhalt und der Gewährung eines mietfreien Wohnen möglicherweise auch ein zu hoher Unterhalt entrichtet ist, ist auch nicht absehbar, dass der Antragsteller etwaige in der Vergangenheit entrichtete Kindesunterhaltsbeträge zurückverlangen könnte.

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Die begehrte Nutzungsentschädigung ist entsprechend dem Antrag des Antragstellers, für die Zeit ab Januar 2010 bis einschließlich August 2011 zu entrichten, was einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.226,00 € ergibt.

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Gemäß § 426 BGB hat sich die Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin an den vom Antragsgegner monatlich aufgewendeten Kosten für die bestehenden Belastungen anteilig zu ½ zu beteiligten und an den Antragsteller im Weg des Gesamtschuldnerausgleichs zu entrichten. Soweit zwischen den Beteiligten insoweit lediglich die Höhe dieser monatlichen Belastungen streitig sind, sind sie aus den vom Antragsteller zuletzt vorgelegten Belegen wie nachfolgend dargestellt, zu ermitteln:

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E1 1115,55 €
E1 2224,22 €
O66,60 €
Geb.-Vers.17,66 €
H80,47 €
504,50 €
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Dabei liegen sowohl die in Ansatz gebrachten Beträge für die Geb.-Versicherung sowie die Grundbesitzabgaben, die im Übrigen auch verbrauchsabhängige Kosten enthalten, die die Antragsgegnerin an sich allein tragen müsste, teilweise unterhalb der Rechnungsbeträge. Das erst im letzten Termin vorgetragene Bestreiten der Antragsgegnerin ist im Übrigen auch nicht ausreichend substantiiert. Angesichts des Umstandes, dass der überwiegende Teil der Kosten rechnungsmäßig wegen ihrer Miteigentümerschaft an beide Beteiligten gerichtet ist, hätte es schon eines ergänzenden Vortrages, etwa den, wegen einer Nichtzahlung durch den Antragsteller selbst in Anspruch genommen worden zu sein, bedurft, um eine tatsächliche Zahlung durch den Antragsteller ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

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Soweit der Erwerber des Anteils des Antragstellers an der Immobilie vertragsartig zum 15.08.2011 die auf der Immobilie beruhenden Belastungen zu übernehmen hat, können für diesen Monat die vom Antragsteller aufgeführten Beträge lediglich zur Hälfte und damit lediglich in Höhe von insgesamt 301,32 € in Ansatz gebracht werden. Der begehrte hälftige Anteil der Antragsgegnerin beläuft sich daher lediglich auf 150,66 €. Für die Zeit von Januar 2010 bis August 2011 wird daher lediglich ein Gesamtausgleichbetrag in Höhe von 4.943,41 € von der Antragsgegnerin geschuldet.

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lnsgesamt beträgt daher der von der Antragsgegnerin geschuldete Betrag 13.091,41 €.

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Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht durch die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung erloschen. Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Ehegattenunterhaltes, mit dem sie aufrechnen könnte, nicht zu. Aus diesem Grunde war auch ihr Widerantrag zurückzuweisen.

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Ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist verwirkt. Das Gericht bleibt bei seiner bereits im Verfahren 17 F 178/11 geäußerten Auffassung, dass vorliegend zugunsten des Antragstellers der Verwirkungstatbestand des § 1579 Ziffer 3, 7 BGB eingreift, ohne dass dem angesichts des Alters der noch im Haushalt lebenden Kinder deren zu berücksichtigenden Interessen entgegenstehen. Angesichts des Verhaltens der Antragsgegnerin in der Vergangenheit in eine weitere Inanspruchnahme des Antragstellers auf Zahlung von Kindesunterhalt grob unbillig.

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Der Antragsteller beruft sich zunächst zu Recht darauf, dass die Antragsgegnerin in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über den Hausrat eine Unterschlagung an einem Wohnwagen begangen hat, weswegen auch eine rechtskräftige Verurteilung erfolgte.

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Viel schwerer wirkt allerdings der von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit vielfach erhobene Vorwurf eines vom Antragsteller an der gemeinsamen Tochter begangenen sexuellen Missbrauchs, der vielfach geäußert wurde, den Antragsteller in der Vergangenheit als Vater in seinem Umgang mit der gemeinsamen Tochter erheblich eingeschränkt hat und der so oft geäußert wurde, dass sich der Antragsteller gegen die Vorwürfe mit Hilfe der Gerichte zur Wehr setzen musste. Dabei kann ohne weiteres unterstellt werden, dass sich die Antragsgegnerin der Schwere ihres Vorwurfes durchaus bewusst gewesen ist, ebenfalls dürfte es ihr klar gewesen sein, mit welcher persönlich ächtender Wirkung der von ihr geäußerte Vorwurf verbunden ist, zumal dieser nicht nur gegenüber in Zusammenhang mit Sorgerechts- oder Umgangsregelungsverfahren beteiligten Behörden (Jugendamt) als Verdacht, sondern auch unbeteiligten Dritten wie Nachbarn oder eng persönlichen verbundene Personen (Lebensgefährtin des Antragstellers) als Behauptung publik gemacht werden. Dabei kann sich die Antragsgegnerin zur Verteidigung ihres Verhaltens nicht auf den Inhalt des in einem Umgangsregelungsverfahren eingeholten  Sachverständigengutachtens  berufen,  dessen Ergebnis im Übrigen die Feststellung war, dass kein Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch des Antragstellers erbracht werden konnte. Selbst wenn sie tatsachlich subjektiv hätte der Ansicht sein können, dass ein entsprechender Verdacht gegeben sein könnte, war es wegen der schweren Auswirkungen auch nur eines Ausspruches des entsprechenden Verdachtes geboten, jedes weitergehende Publizieren zu vermeiden, insbesondere aber Äußerungen zu unterlassen, die nur als Mitteilung von bereits feststehenden Tatsachen (Kinderschänder) verstanden werden konnten. Bereits wegen der Auswirkungen des Verhaltens des Antragstellerin ist daher die Feststellung, dass die Antragstellerin hierbei auch mit einer schädigenden Intention gehandelt hat, nicht mehr notwendig.

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Die vom Antragsteller geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei hinsichtlich des ersten Teilbetrages auf die bis zum 16.10.2010 (Mahnschreiben des Antragstellers) und hinsichtlich des zweiten Teilbetrages auf den Zugang des Schriftsatzes vom 16.11.2011 abgestellt wurde.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 113 Abs.1 FamFG, 91 ZPO, 39 FamGKG.

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten, Alter Postweg 36, 46282 Dorsten schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

51

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

52

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.