Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB und Bestellung einer Vormundin
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht entzieht den Eltern die elterliche Sorge für die Kinder B und C und bestellt eine berufsmäßige Vormundin. Zentral war die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die den Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB rechtfertigt. Gerichtliche Anhörungen, ein psychologisches Gutachten und das Scheitern sozialpädagogischer Hilfen ergaben Vernachlässigung und fehlende Kooperationsbereitschaft der Eltern. Eine Unterbringung in Bereitschaftspflege und die Vormundbestellung erschienen zum Wohl der Kinder erforderlich.
Ausgang: Entziehung der elterlichen Sorge für zwei Kinder nach §1666 BGB angeordnet und berufsmäßige Vormundin bestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 I BGB ist gerechtfertigt, wenn andernfalls das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.
Entwicklungsbeeinträchtigungen, die auf Vernachlässigung und mangelnde elterliche Förderung zurückzuführen sind, begründen eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB.
Das wiederholte Scheitern sozialpädagogischer Hilfeleistungen und die fehlende Einsicht bzw. Kooperationsbereitschaft der Eltern können die Notwendigkeit eines Sorgerechtsentzugs begründen, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos bleiben.
Nach Entziehung der elterlichen Sorge ist ein Vormund zu bestellen; die Bestellung einer geeigneten berufsmäßigen Einzelvormundin statt des Jugendamtes kann geboten sein, wenn hierdurch Kontrolllücken durch möglichen Wegzug der Eltern vermieden werden kann.
Tenor
Den Kindeseltern wird das Recht der elterlichen Sorge für die
Kinder B und CT entzogen.
Frau WW wird zum Vormund der Kinder bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Rubrum
| Beglaubigte Abschrift | |||
| 6 F 70/08 | ![]() | ||
| Amtsgericht Dülmen Familiengericht Beschluss | |||
In der Familiensache
betreffend die Kinder BT, geboren am 02.02.02 und CT, geboren am 03.03.03
weitere Beteiligte:
1) die Kindesmutter HT,
-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte G.
2) der Kindesvater IT
-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte G.
3) Frau OO als Verfahrenspflegerin
4) das Jugendamt der Stadt P
hat das Amtsgericht Dülmen -Familiengericht- durch die Richterin am Amtsgericht FF auf die mündliche Verhandlung vom 07.06.2010 beschlossen:
Den Kindeseltern wird das Recht der elterlichen Sorge für die
Kinder B und CT entzogen.
Frau WW wird zum Vormund der Kinder bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem 08.08.08 verheiratet . Aus dieser Ehe sind die Kinder BT, geb. am 02.02.02, CT, geb. am 03.03.03 und DT, geb. 2009 hervorgegangen. Die Eheleute Tr lebten zunächst mit B, C und den Kindern der Kindesmutter aus erster Ehe U, V und WH zusammen. Die Familie T zog seit 2003 vielfach innerhalb Deutschlands um; von 2007 bis Ende Januar 2008 lebte sie in P. Hier war das Jugendamt im Einsatz; seit dem Frühjahr 2007 wurde eine umfassende sozialpädagogische Familienhilfe installiert, deren Hilfe seitens der Kindeseltern aber in keiner Weise angenommen wurde. Die Familienhelferin bemerkte sehr schnell die defizitären Zustände im Haushalt T. Es mangelte an Hygiene, ausreichender Nahrung und Kleidung sowie Gesundheitssorge. Insbesondere bei B fielen massive Entwicklungsverzögerungen auf, so konnte B nicht sprechen und auch noch nicht zur Toilette gehen; nach Aussagen der Mutter sah B täglich 4 Stunden fern und beschäftigte sich fünf Stunden mit dem Computer. B ging nicht in den Kindergarten.
Anfang Februar 2008 verzog die Familie T unbekannten Aufenthaltes trotz der in den Terminen am 25.01. und 30.01.2008 im Verfahren 6 F 254/07 (betreffend die „H-Kinder“) gegenüber dem Gericht und dem Jugendamt abgegebenen Zusicherungen, bis zum Abschluss der Sorgerechtsverfahren in P zu verbleiben. Daraufhin wurde das gegenständliche § 1666-Verfahren sowie ein weiteres betreffend die „H-Kinder“ eingeleitet. In beiden Verfahren wurde der Mutter bzw. den Eheleuten T das Sorgerecht vorläufig entzogen und das Jugendamt P zum Vormund eingesetzt. Es wurden entsprechende Herausgabebeschlüsse erlassen. Die Familie T/H wurde schließlich in Dänemark ausfindig gemacht. Am 08.07.2009 wurden die fünf Kinder nach einer Gerichtsverhandlung in Arhus/Dänemark vom Jugendamt P nach Deutschland zurückgeführt. U und VH leben seitdem im Mauritzheim in O; hier lebte auch WH bis zu ihrem endgültigen Entweichen im Dezember 2009, seitdem lebt W bei den Eheleuten T, die seit ihrer Rückkehr aus Dänemark in I wohnen. Bei ihnen lebt auch das Kind DT. Die Kinder B und CT leben in einer Bereitschaftspflegefamilie.
Die Kindeseltern haben 14-tägig eng begleitete Umgangskontakte mit B und C.
Das Gericht hat die Kinder am 01.06.2010 in der Bereitschaftspflegefamilie angehört.
Das Gericht hat die Parteien am 09.10.2009 und 07.06.2010 angehört.
Das Gericht hat ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen der Ergebnisse wird auf das Gutachten des Dipl.-Psychologen Dr. BB vom 15.03.2010 (Bl. 120 ff) verwiesen. Die Verfahren 6 F 254/07 und 6 F 71/08 sowie R VII 164, K VII 335 und 6 F 413/09 Amtsgericht Dülmen wurden beigezogen.
II.
Den Kindeseltern war gem. § 1666 I BGB das Recht der elterlichen Sorge für die Kinder B und C zu entziehen, da anderenfalls das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder gefährdet ist und die Kindeseltern nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.
Nach den Feststellungen der seinerzeit eingesetzten Familienhelferin, des Jugendamtes, der stellvertretenden Direktorin der dänischen Gemeinde Odder und des Gerichtes waren und sind die Kindeseltern bereits nicht in der Lage, die Grundbedürfnisse der Kinder ausreichend zu befriedigen. Sie können nicht für hygienische Zustände, für die Gesundheit der Kinder, für Nahrung und hinreichende Kleidung, für einen regelmäßigen Kindergartenbesuch sorgen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind weder die Kindesmutter, noch der Kindesvater in der Lage, die besonderen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und diesen entsprechend zu handeln.
Nach den sachverständigen Feststellungen, die das Gericht nach Kennenlernen der Kinder und nach den Berichten der zuständigen Heilpädagogin gut nachvollziehen kann, sind bei beiden Kindern Entwicklungsbeeinträchtigungen bzw. -,störungen vorhanden.
Bei C zeigen sich Auffälligkeiten und Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen der kindlichen Entwicklung, vor allem die starke Beeinträchtigung der sprachlichen Entwicklung und die als Körperkoordinationsstörung diagnostizierte Störung der motorischen Entwicklung. Weiter bestehen Defizite in alltagspraktischen Kompetenzen. Hinsichtlich der familiären Bindungen zeigt C eine emotional, positive, zugewandte, von Vertrautheit getragene Beziehungsaufnahme zu den Eltern, wobei jedoch diese Beziehungsaufnahme unverbindlich verbleibt und kaum Qualitäten einer Bindungsbeziehung hat.
Diese Entwicklungsbeeinträchtigungen beruhen nach den Ergebnissen des Sachverständigen auf Vernachlässigung und mangelnder elterlicher Förderung. Dieses ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass C seit seiner Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie überproportionale Entwicklungsfortschritte gemacht hat.
Auch bei B zeigen sich deutliche Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen der kindlichen Entwicklung, diese weisen teils die Schwere von Entwicklungsstörungen auf. Es zeigen sich deutliche Beeinträchtigungen der sprachlichen Entwicklung sowie eine Körperkoordinationsstörung; B weist Beeinträchtigungen alltagspraktischer Kompetenzen und feinmotorischer gestalterischer Fertigkeiten auf. Hinsichtlich der sozial-emotionalen Entwicklung zeigt B distanzgemindertes Kontaktverhalten und geringe soziale interaktive Kompetenzen.
Diese Entwicklungsbeeinträchtigungen sind bei B als vernachlässigungsbedingt zu bewerten.
Diese diagnostizierten Entwicklungsbeeinträchtigungen beider Kinder beruhen auf der mangelnden Unterstützung und Förderung durch die Eltern.
Bei der Kindesmutter zeigen sich Einschränkungen der Förder- und Erziehungskompetenzen; mit zunehmender Zahl der Kinder hat die familiäre Überforderung der Kindesmutter zugenommen, was besonders bei C und B durch die typischen Entwicklungsprobleme durch Vernachlässigung sichtbar wird.
Bei dem Kindesvater bestehen nach den sachverständigen Feststellungen erhebliche Defizite, die elterliche Verantwortung in einer kindgemäßen Weise ausüben zu können. Er verkennt die verschiedenen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder bzw verleugnet diese und ist daher nicht in der Lage, deren Bedarf an Förderung zu realisieren und sich dementsprechend einzusetzen. Es mangelt ihm neben emotionalen Beziehungskompetenzen auch an notwendiger Förder- und Erziehungskompetenz. Des Weiteren fällt es dem Kindesvater schwer, sich in die kindlichen Befindlichkeiten und Erlebnisweisen einzufühlen.
Die mangelnde Förder- und Erziehungskompentenz der Eltern sowie der Umstand, dass beide die Kinder wieder in ihre Obhut nähmen, erfordert es, den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen und einen Vormund zu bestellen. In der Obhut der Eltern ist das geistige, körperliche und seelische Wohl der Kinder gefährdet. Dies hat die vergangene Entwicklung der Kinder gezeigt und dies ist aufgrund der mangelnden Veränderungsmotivation und Veränderungsfähigkeit der Eltern zu befürchten.
Der weiteren Kindeswohlgefährdung bei einem Aufenthalt bei den Eltern kann durch andere Mittel nicht begegnet werden. Dies hat der erfolglose Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe gezeigt. Auch ist die Kindesmutter weder bereit, noch fähig, mit öffentlichen Hilfeanbietern zu kooperieren. Bei ihr besteht keine Einsicht in die eigenen Anteile an den psychosozialen Belastungen der Familiensituation und der Kinder und es besteht damit auch keine Veränderungsmotivation. Statt zu kooperieren zeigt die Mutter querulatorisches Verhalten, so werden hartnäckig Absprachen und Regeln der Jugendhilfemaßnahmen gebrochen.
Bei dem Kindesvater, bei dem eine ausgeprägte Tendenz zur Abwehr von Belastungen und Problemen mit dem Ausmaß der Verdrängung und Verleugnung besteht, ist eine Mitwirkung an Veränderungsprozessen nicht zu erwarten; er nimmt eine eigene Verantwortung leugnende und fremdbeschuldigende Haltung ein. Die mangelnde Einsicht in die Notwendigkeit von Veränderungen der Familiensituation hat eine Einschränkung der Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation zur Folge.
Eine Trennung der Kinder von den Eltern i.S. v. § 1666a Abs. 1, S. 1 BGB und ein Aufwachsen in einer professionellen Pflegefamilie ist nach Auffassung des Gerichts zum Wohle der Kinder damit erforderlich. Die Kinder haben erheblich durch die Förderung in der Pflegefamilie profitiert, seit ihrem dortigen Aufenthalt haben sie enorme Entwicklungsfortschritte gemacht; dieses ist auch weiterhin zu erwarten.
Gem. §§ 1773 I, 1779 I; II BGB war nach Entziehung der elterlichen Sorge ein Vormund zu bestellen. Frau S übt Vormundschaften berufsmäßig aus; sie ist geeignet, hier als Vormund zum Wohle der Kinder zu handeln. Durch die Bestellung eines Einzelvormundes und nicht des Jugendamtes wird insbesondere verhindert, dass sich die Kindeseltern durch Wegzug der Kontrolle und Zuständigkeit des jeweiligen Jugendamtes entziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 3, S. 2 KostO; 13a FGG.
Dülmen, 07.06.2010Amtsgericht
FF, Richterin am Amtsgericht
