Entlassung des Amtsvormunds und Bestellung eines neuen Amtsvormunds (Vormundschaft)
KI-Zusammenfassung
Das Jugendamt Y beantragte seine Entlassung aus dem Amt als Vormund für das minderjährige Kind K; das Amtsgericht Dülmen setzte das Antragsgesuch nach §§ 1887, 1889 II BGB um. Zentrales Problem war die Bestellung eines ortsnahen neuen Vormunds trotz Bestehens eines Vereinsvormunds. Das Gericht sah das Kindeswohl gewahrt und bestellte das Jugendamt Z als neuen Vormund; eine Kindesanhörung wurde wegen Alter und fehlendem Aufenthaltswechsel nicht angeordnet.
Ausgang: Entlassung des Jugendamtes Y als Vormund und Bestellung des Jugendamtes Z als neuer Vormund angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Entlassung eines Amtsvormunds nach §§ 1887, 1889 II BGB ist geboten, wenn die Bestellung eines ortsnahen Vormunds dem Wohl des Mündels dient (z. B. längerer gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes an einem anderen Ort).
Die Bestellung eines Jugendamtes als neuer Amtsvormund ist nicht ausgeschlossen, nur weil ein Vereinsvormund vorhanden ist; ein Vereinsvormund ist nicht ohne Weiteres als Einzelvormund i.S.d. § 1791b I 1 BGB zu qualifizieren.
Eine persönliche Anhörung des Kindes kann bei geringem Alter und wenn durch den Vormundwechsel kein Aufenthaltswechsel verbunden ist entfallen, sofern andere Verfahrensbeteiligte schriftlich angehört worden sind.
Die Entlassung des bisherigen Amtsvormunds darf nur ausnahmsweise versagt werden, etwa bei nachgewiesenem besonders engem und vertrauensvollem Verhältnis zwischen Amtsvormund und Mündel; liegt ein solches Verhältnis nicht vor, ist die Entlassung zu gewähren.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II -8UF 186/11 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes der Stadt Z wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dülmen vom 14. April 2011 teilweise abgeändert.
Zum neuen Vormund wird der Verein katholischer Frauen e. V. - Ortsverein HH - bestellt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Tenor
Das Jugendamt der Stadt Y wird aus dem Amt als Vormund entlassen.
Zum neuen Vormund wird das Jugendamt der Stadt Z bestellt.
Rubrum
In der Familiensache betreffend
die Vormundschaft über das minderjährige Kind K,
geb. am 00.00.0000,
Beteiligte:
1. Jugendamt der Stadt Y,
Az.:–
– bisheriger Amtsvormund –
2. Jugendamt der Stadt Z,
Az.:
– neuer Amtsvormund –
wird das Jugendamt der Stadt Y aus dem Amt als Vormund entlassen.
Zum neuen Vormund wird das Jugendamt der Stadt Z bestellt.
Gründe
Das Jugendamt der Stadt Y hat mit Schreiben vom 12.01.2011 mitgeteilt, dass das Kind K seit dem 25.05.2007 bei den Eheleuten TT. lebt und zugleich beantragt das Jugendamt der Stadt Y aus dem Amt als Vormund zu entlassen.
Das Jugendamt der Stadt Z hat die Übernahme der Vormundschaft mit Schreiben vom 10.01.2011 mit dem Hinweis abgelehnt, dass mit dem SKF HH e.V ein Vereinsvormund vorhanden ist, der anstelle des Jugendamtes der Stadt Z die Vormundschaft übernehmen kann.
Zu dem gestellten Antrag des Stadtjugendamtes Y wurden die Pflegeeltern der neue Amtsvormund und die Kindesmutter schriftlich angehört. Die Vaterschaft wurde bisher nicht rechtlich festgestellt. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes wurde wegen des Alters des Kindes und der Tatsache, dass mit dem Vormundwechsel ein Aufenthaltswechsel nicht verbunden ist, abgesehen.
Dem nach §§ 1887, 1889 II BGB gestellten Antrag des Stadtjugendamtes Y war zu entsprechen. Das minderjährige Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit längerer Zeit in HH, so dass die Entlassung des entfernten Amtsvormundes und die Bestellung eines ortsnahen neuen Vormunds grundsätzlich dem Wohl des Mündels dienen. Etwaige Gründe, die der Entlassung des entfernten Amtsvormundes ausnahmsweise entgegenstehen (z.B. ein besonders enges und vertrauensvolles Verhältnis zwischen dem entfernten Jugendamt und dem Mündel) wurden nicht ermittelt.
Ferner ist auch mit dem Stadtjugendamt Z eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden. Entgegen dem Sachvortrag des Stadtjugendamtes Z vom 23.02.2011 ist die Bestellung des Stadtjugendamtes Z als neuer Vormund nicht ausgeschlossen, da es sich bei dem SKF HH als Vereinsvormund nicht um einen Einzelvormund i.S.d. § 1791b I 1 BGB handelt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen, Königswall 15, 48249 Dülmen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Dülmen, 14.04.2011
-– Familiengericht –
L, Rechtspfleger
Rechtskräftig nach Abänderung durch Beschluss des OLG Hamms vom 16.08.2011