Feststellung: Vermittlungsverfahren erfolglos; Verweisung auf Sorgerechtsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht stellt fest, dass das nach FamFG geführte Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. Hinsichtlich zu beschließender Maßnahmen der elterlichen Sorge verweist das Gericht auf das anhängige Sorgerechtsverfahren (6 F 156/09). Die Kosten des Vermittlungsverfahrens gelten nicht als Kosten des bereits anhängig gewesenen Sorgerechtsverfahrens. Der Verfahrenswert wird nach § 45 I Ziff. 3 FamFG auf 3.000 € festgesetzt.
Ausgang: Feststellungsbeschluss: Vermittlungsverfahren als erfolglos erklärt, Verweisung auf anhängiges Sorgerechtsverfahren und Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000 €; Kostenregelung getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt ein nach dem FamFG geführtes Vermittlungsverfahren erfolglos, kann das Gericht dies förmlich feststellen und das weitere Vorgehen an ein anhängiges Sorgerechtsverfahren verweisen.
Die Kosten eines gescheiterten Vermittlungsverfahrens sind nicht ohne weiteres als Kosten eines bereits anhängig gewesenen Sorgerechtsverfahrens zu behandeln, sondern gesondert zuzuordnen.
Für die Festsetzung des Verfahrenswerts eines Vermittlungsverfahrens ist § 45 FamFG maßgeblich; das Gericht bestimmt den Wert nach den in der Norm vorgesehenen Kriterien (vgl. Ziff. 3).
Soweit in einem Vermittlungsverfahren Entscheidungen über Maßnahmen der elterlichen Sorge erforderlich sind, sind diese im zuständigen Sorgerechtsverfahren zu treffen, wenn das Vermittlungsverfahren erfolglos bleibt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos
geblieben ist.
Bezüglich zu beschließender Maßnahmen betreffend die
elterliche Sorge wird auf das anhängige Sorgerechtsverfahren
6 F 156/09 verwiesen.
Die Kosten des Vermittlungsverfahrens gelten nicht als Kosten
des bereits anhängig gewesenen Sorgerechtsverfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt (§ 45 I Ziff. 3
FamFG)