Themis
Anmelden
Amtsgericht Dülmen·6 F 156/09·28.10.2010

Alleinsorge für Vater; Umgangspflegschaft wegen fehlender Bindungstoleranz der Mutter

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einem Verfahren zwischen nicht verheirateten Eltern begehrten beide die Übertragung der Alleinsorge für ihr Kleinkind. Das Familiengericht hob die gemeinsame Sorge auf und übertrug dem Vater die elterliche Sorge insgesamt nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ausschlaggebend waren bessere Förder- und Konfliktbewältigungsressourcen des Vaters, Entwicklungsdefizite des Kindes sowie die fehlende Bindungstoleranz der Mutter und deren Umgangsvereitelung durch unbelegte Behauptungen. Zur Sicherung des Umgangs mit der Mutter wurde für ein Jahr eine Umgangspflegschaft angeordnet (§ 1671 Abs. 3 BGB, § 1909 BGB).

Ausgang: Elterliche Sorge in Abänderung der Sorgeerklärung insgesamt auf den Vater übertragen und Umgangspflegschaft für ein Jahr angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, wenn die Eltern wesentliche Angelegenheiten des Kindes nicht abstimmen können und eine gemeinsame Ausübung tatsächlich nicht möglich ist (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

2

Bei der Übertragung der Alleinsorge ist maßgeblich, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht; hierbei sind insbesondere Erziehungs- und Förderkompetenz, Konfliktfähigkeit und die Bindungstoleranz der Eltern zu würdigen.

3

Unbelegte schwerwiegende Vorwürfe gegen den anderen Elternteil und die zielgerichtete Behinderung von Umgangskontakten können eine fehlende Bindungstoleranz belegen und bei der Sorgerechtsentscheidung entscheidend zu Lasten des betreuenden Elternteils wirken.

4

Ein Aufenthaltswechsel steht der Übertragung der Alleinsorge nicht entgegen, wenn das Kind sich an den anderen Elternteil gut anpassen kann und die Gesamtwürdigung der Kindeswohlkriterien den Wechsel trägt.

5

Wird die Sorge insgesamt übertragen, kann das Umgangsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 3 BGB vorübergehend ausgenommen und zur Sicherung und Durchführung des Umgangs eine Umgangspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 BGB angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB§ 1671 Abs. 3 BGB§ 1909 Abs. 1 BGB§ 94 Abs. 1 Ziff. 4 KostO§ 13a FGG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 235/10 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Kindesmutter) gegen den am 29.10.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auflerlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Tenor

Das Recht der elterlichen Sorge für das Kind LH,

            geboren am 00 wird in Abänderung der beurkundeten

            Sorgeerklärung vom 1.1.11 (Beurk.-Reg.-Nr. 00)

            auf den Kindesvater allein übertragen.

            Für die Dauer eines Jahres wird eine Umgangspflegschaft angeordnet.

            Zur Umgangspflegerin wird Rechtsanwältin K bestellt.

            Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden

            nicht erstattet.

            Der Gegenstandswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Rubrum

1

6 F 156/09Verkündet am: 29.10.2010 B, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Dülmen Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensache

3

des Herrn HH,

4

                            Antragstellers,

5

Verfahrensbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte O,

6

g e g e n

7

Frau GG,

8

                            Antragsgegnerin,

9

Verfahrensbevollmächtigter:                            Rechtsanwalt M

10

hat das Amtsgericht Dülmen -Familiengericht-

11

auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2010

12

durch die Richterin am Amtsgericht W

13

beschlossen:

14

            Das Recht der elterlichen Sorge für das Kind LH,

15

            geboren am 00 wird in Abänderung der beurkundeten

16

            Sorgeerklärung vom 1.1.11 (Beurk.-Reg.-Nr. 00)

17

            auf den Kindesvater allein übertragen.

18

            Für die Dauer eines Jahres wird eine Umgangspflegschaft angeordnet.

19

            Zur Umgangspflegerin wird Rechtsanwältin K                   bestellt.

20

            Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden

21

            nicht erstattet.

22

            Der Gegenstandswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

24

I.

25

Der 19.. geborene Antragsteller und die 19.. geborene Antragsgegnerin sind nicht verheiratet, sie waren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

26

Der Antragsteller wuchs zunächst bis zu seinem 15. Lebensjahr zu Hause auf. Von Januar 19.. bis Juni 19.. lebte er in einem Kinderheim. Für ein ¾-Jahr hielt er sich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Münster auf. Nach dem Heimaufenthalt kehrte er nicht nach Hause zurück, sondern zog zu einem Freund, den er im Heim kennengelernt hatte.

27

Der Antragsteller zog dann nach N- und lebte dort mit seiner ersten Ehefrau. Er arbeitete für eine Zeitarbeitsfirma und war im Gerüstbau tätig, nach der Absolvierung vieler Lehrgänge war er dann als Vorarbeiter tätig. Der Antragsteller trat strafrechtlich in Erscheinung: Er wurde wegen Hehlerei, Diebstahls geringwertiger Sachen, Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; durch Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 22.03.20.., rechtskräftig seit dem 31.07.20.. wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr zur Bewährung für die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lagen Taten aus den Jahren 1992 und 1993 zugrunde.

28

Die Antragsgegnerin wuchs in ihrer Familie, die auch heute noch in Dortmund lebt, auf. Eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin brach die Antragsgegnerin ab. Die Antragsgegnerin ist nicht erwerbstätig.

29

Noch während der Schwangerschaft gaben die Parteien am 15.12.2008 vor dem Jugendamt der Stadt Dülmen eine gemeinsame Sorgeerklärung betreffend das zu erwartende Kind ab (Beurk.-Reg.-Nr. 00). Am 00 wurde das Kind LH geboren. Die Parteien lebten bis zum 27.04.2009 mit dem Kind zusammen. An diesem Tage verließ der Antragsteller mit dem Kind die gemeinsame Wohnung und hielt sich zunächst bei seinen Eltern auf. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren am 07.05.2009 einigten sich die Parteien dahin, dass L bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter hat und der Antragsteller umfangreich Umgang mit dem Kind hat, nämlich von sonntags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr und von freitags 15.00 Uhr bis samstags 15.00 Uhr. Diese Umgangsregelung wurde dann von den Parteien dahin abgeändert, dass der Umgang alle 14 Tage von donnerstags bis sonntags stattfindet.

30

L verblieb im Weiteren bei der Kindesmutter, die seitdem zwei Lebensgefährten hatte. Von Oktober 2009 bis April 2010 war eine sozialpädagogische Familienhilfe einmal monatlich bei der Kindesmutter im Einsatz; diese konnte erfolgreich beendet werden. Der Antragsteller zog im Juni 2009 mit seiner jetzigen Lebensgefährtin zusammen. Beide haben den am 01 geborenen Sohn G, der von dem Antragsteller betreut wird, während die Lebensgefährtin als Krankenschwester erwerbstätig ist.

31

Während der Begutachtung durch den Sachverständigen stellte die Antragsgegnerin im Elterngespräch am 20.04.2010 die Behauptung auf, L sei nicht das Kind des Antragstellers.

32

Die Umgangskontakte des Antragstellers mit L fanden bis zum 06.06.2010 im Haushalt des Antragstellers statt. Im Weiteren verweigerte die Antragsgegnerin den Umgang zwischen Antragsteller und L mit der Begründung des Verdachts des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater. Im August und September 2010 fanden Umgangskontakte dann auf Bitte der Antragsgegnerin statt, jedoch unregelmäßig.

33

Der Antragsteller beantragt,

34

            die elterliche Sorge für LH auf ihn

35

            alleine zu übertragen.

36

Die Antragsgegnerin beantragt,

37

            die elterliche Sorge für LH auf

38

            sie alleine zu übertragen.

39

Das Gericht hat ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten des Dipl. Psychologen Dr. I eingeholt und den Sachverständigen gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten vom 15.07.2010 sowie auf das Protokoll vom 29.10.2010 verwiesen. Das Gericht hat weiter die Parteien und das Jugendamt gehört.

40

II.

41

Das Recht der elterlichen Sorge für das Kind LH war gem. § 1671 II Ziff. 2 BGB auf den Antragsteller zu übertragen, da dies dem Wohle des Kindes L am besten entspricht.

42

Die gemeinsame elterliche Sorge war aufzuheben, da diese nicht gemeinsam ausgeübt wird und die Parteien zu einer gemeinsamen Ausübung nicht in der Lage sind. Die Parteien sind sich über wesentliche Belange L, wie seinem Lebensmittelpunkt und dem Umgang mit dem anderen Elternteil, nicht einig. Sie sind nicht in der Lage, gemeinsam die Belange L zu besprechen und hierüber einvernehmlich zu entscheiden.

43

Die elterliche Sorge kann daher nur von einem Elternteil ausgeübt werden. Nach Auffassung des Gerichts entspricht es eher dem Wohle L, wenn der Antragsteller die Sorge ausübt und infolgedessen L auch bei ihm seinen dauerhaften Aufenthalt hat.

44

Der Sachverständige hat festgestellt und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kindesvater eine sehr positive Identifikation mit dem Kind aufweist, er kann die kindlichen Bedürfnisse und den Anregungs- und Förderbedarf des Kindes gut erkennen. Im Umgang mit L hat der Kindesvater sehr gute Kompetenzen entwickelt und kann sich aufmerksam mit ihm beschäftigen. Eingeschränkt wird diese Kompetenz durch eine teilweise überstimulierende Interaktion. Die beobachteten Reaktionen des Kindes in der Interaktion mit dem Vater bestätigen, dass dieser liebevoll und aufmerksam mit dem Kind umgeht. Zwischen beiden war ein intensiver, inniger Kontakt zu beobachten. Wie der Sachverständige herausgestellt hat, konnte sich L außergewöhnlich gut auf die mehrtägigen Aufenthalte beim Vater einstellen, obwohl zwischen den Umgangskontakten 10 Tage lagen, an denen L seinen Vater nicht gesehen hat. Es war zu beobachten, dass L im Vergleich mit der Mutter die Nähe und den Kontakt mit dem Vater bevorzugt.

45

Diese Fähigkeit des Vater, den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden, sieht auch das Jugendamt; auch von dort wurde berichtet, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind stets zugewandt und umsorgend erlebt wurde.

46

Der Antragsteller hat erklärt, Umgangskontakte des Kindes zur Mutter zu fördern; erhebliche Einschränkungen der Bindungstoleranz waren bisher nicht zu beobachten.

47

Das Gericht sieht eine Gefahr für das Kindeswohl durch pädophile Neigungen des Antragstellers nicht gegeben. Der Sachverständige konnte primäre pädophile Neigungen nachvollziehbar ausschließen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller in den Jahren 1992 und 1993 kleine Kinder sexuell missbraucht hat, lässt eine Gefahr für den eigenen Sohn nicht vermuten. Diese Taten lagen 18 Jahre zurück. Der Antragsteller befand sich damals mit 15 Jahren in der Pubertät und während seines Heimaufenthaltes insgesamt in einer ungeordneten und ungewissen Lebenssituation. Im Weiteren kamen ähnliche Taten nicht wieder vor. Die Lebensumstände des Antragstellers haben sich durch sein aktives Bemühen positiv geändert; er hatte Arbeit gefunden, jetzt lebt er in einer festen Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Es ist davon auszugehen, dass es sich um einmalige Verfehlungen eines pubertierenden Jugendlichen gehandelt hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin. Diese hat den Verdacht geäußert, der Antragsteller habe L sexuell missbraucht. Diese Behauptungen/dieser Verdacht ist nicht glaubhaft. Die Antragsgegnerin konnte weder konkret nach Zeit, Dauer, Häufigkeit angeben, wann sich L nach einem Umgangskontakt abwehrend beim Saubermachen gewehrt haben soll. Äußere Verletzungen waren nicht sichtbar. Nicht nachvoll              lziehhar ist die Reaktion der Kindesmutter, wenn sie einen solchen Verdacht hat: sie hat weder mit L einen Arzt aufgesucht, noch ist sie zur Polizei gegangen und sie hat auch den Antragsteller nicht direkt hierauf angesprochen, trotz dieses Verdachtes hat sie dann wieder den Kindesvater gebeten, L zu sich zu nehmen. So hat die Antragsgegnerin nunmehr auch eingeräumt, durch die Beeinflussung durch ihren damaligen Lebensgefährten „manipuliert“ worden zu sein, einen solchen Verdacht zu äußern.

48

Auch die Kindesmutter kann sich nach den Feststellungen des Sachverständigen dem Kind aufmerksam zuwenden; es besteht eine intensive in der Bindungsentwicklung befindliche Beziehung zwischen L und seiner Mutter;  erhebliche Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Mutter waren nicht festzustellen. Dennoch konnte der Sachverständige folgende Feststellungen treffen: aufgrund des beobachteten Verhaltens des Kindes hat er den Eindruck gewonnen, dass L in der Obhut der Mutter gewöhnt ist, sich selbst zu beschäftigen und in nicht altersgemäßer Weise genügsam zu sein;  die Kindesmutter zeigte sich grundsätzlich bemüht, den Erfordernissen und Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden, wobei eher eine oberflächliche Wahrnehmung und Betrachtung zur kindlichen Entwicklung und zum kindlichen Verhalten zu beobachten war; bei eigener Belastung fiel es der Kindesmutter schwer, dem Kind eine aufmerksame und emotionale Zuwendung zu geben, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass  Zeiten, in denen sich die Mutter überfordert fühlt, auch mit struktureller Vernachlässigung des Kindes einhergehen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem Gutachten „zwischen den Zeilen gelesen werden müsse“.

49

Dieses Verhalten der Antragsgegnerin konnte so auch durch den Mitarbeiter des Jugendamtes bestätigt werden: die Kindesmutter zeige sich L gegenüber zwar ebenfalls fürsorglich, sie werde aber in ihren Haltungen und Entscheidungen oftmals als ambivalent und überaus emotional erlebt und habe mehrfach den Kindesvater in Gegenwart des Kindes mit negativer Ansprache belegt.  Diesem Eindruck widerspricht auch nicht die Einschätzung der sozialpädagogischen Familienhilfe, die Antragsgegnerin gehe gut mit dem Kind um. Die Familienhilfe war einmal im Monat im Einsatz, was nicht eine umfassende Beurteilung des Erziehungs- und Fürsorgeverhaltens der Kindesmutter auch in belasteten Situationen erlaubt.

50

Der Sachverständige hat weiter sehr starke Zweifel an der Bindungstoleranz der Mutter geäußert, da diese drohe, das Umgangsrecht zum Vater einzuschränken. Das Gericht hat nicht nur Zweifel an der Bindungstoleranz, sondern sieht aufgrund des weiteren Verhaltens der Mutter eine solche als nicht gegeben. Durch die haltlose (wie die Mutter einräumen musste) Behauptung, der Antragsteller sei nicht Vater des Kindes und den nicht zu konkretisierenden Verdacht, der Antragsteller habe das Kind sexuell missbraucht,  hat die Kindesmutter alles getan, um Umgangskontakte und eine Beziehung zwischen Vater und Sohn zu torpedieren.

51

Nach diesen Feststellungen des Sachverständigen zum Fürsorge- und Förderverhalten der Eltern, an deren Richtigkeit das Gericht auch aufgrund der bestätigenden Einschätzungen des Jugendamtes, keine Zweifel hat, ist das Gericht der Auffassung, dass es dem Wohle L eher entspricht, beim Kindesvater aufzuwachsen:

52

L zeigt eine ausgeprägte Entwicklungsretardierung, es bestehen Defizite in der sprachlichen Entwicklung und motorische Beeinträchtigungen. Die Entwicklung L bedarf einer aufmerksamen und intensiven elterlichen Begleitung und Förderung. Dieser besonderen Anforderungen kann nach Auffassung des Gerichts der Kindesvater eher gerecht werden. Auch der Sachverständige bestätigt, dass der Kindesvater, anders als die Kindesmutter, die kindlichen Bedürfnisse beschreiben und angemessen gewichten kann.

53

Nach den sachverständigen Feststellungen bergen die anhaltenden elterlichen Konflikte erhebliche Risiken für die langfristige Entwicklung des Kindes; es kann zu starkem Loyalitätskonflikt und zu emotionaler Überforderung, gefährdender Schuldgefühle und Verlustängsten kommen. Eine Befriedung der elterlichen Konflikte ist für L Entwicklung immens wichtig. Nach Auffassung des Sachverständigen, des Jugendamtes und des Gerichtes ist der Antragsteller eher in der Lage, die Elternprobleme von den Belangen des Kindes zu trennen, er konnte mit der Trennungssituation besonnener umgehen und verhält sich in der Gesamtsituation bewusster und ruhiger. Die Antragsgegnerin hingegen schürt regelrecht die Elternkonflikte, wie ihre zwischenzeitlich aufgestellten Behauptungen betreffend die Vaterschaft und des Missbrauchsverdachts zeigen. Auch hier wird ersichtlich, dass der Kindesvater dem Erfordernis der Befriedung eher gerecht wird.

54

Des Weiteren spricht die bei der Kindesmutter nicht vorhandene Bindungstoleranz für einen Aufenthalt L beim Vater. Wie sich gezeigt hat, unternimmt die Kindesmutter alles, um die Beziehung zwischen L und dem Vater zu vereiteln, jedenfalls eine Bindung beider nicht aufkommen zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kindesvater bereit und in der Lage, zunächst mit Unterstützung der Umgangspflegerin, Umgangskontakte L mit der Kindesmutter zu unterstützen. Der Umgang, die Pflege der Beziehung und Aufbau einer Bindung zum nicht betreuenden Elternteil ist für L enorm wichtig.

55

Der Sorgeübertragung auf den Vater mit der Folge des Aufenthaltswechsels steht auch nicht der Umstand entgegen, dass L sich bislang 18 Monate bei der Kindesmutter aufgehalten hat. Wie der Sachverständigen ausgeführt hat, zeigt L trotz überwiegenden Aufenthalts bei der Mutter, einen näheren Bezug zum Vater und er hat keine Probleme, sich -trotz längerem Nichtsehens- sofort dem Vater wieder zuzuwenden.

56

Die Sorgerechtsübertragung auf den Vater entspricht letztlich auch der sachverständigen Empfehlung. Der Sachverständige hat sich für einen Aufenthalt bei der Mutter ausgesprochen unter der Bedingung, dass die Mutter die Vater-Sohn-Beziehung unterstützt. Da dieses nicht der Fall ist, entspricht es eher dem Wohle L, beim Vater zu leben. Diese Einschätzung teilt auch das Jugendamt.

57

Nach Auffassung des Gerichts war das gesamte Sorgerecht, und nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf den Antragsteller zu übertragen. Anderenfalls haben die Eltern in den weiteren Belangen L zu kommunizieren und Einvernehmen zu erzielen, was nicht möglich ist. Die elterlichen Konflikte kämen immer wieder anlässlich jeder Absprachenotwendigkeit auf.

58

Von der Sorgerechtsübertragung war jedoch gem. § 1671 III BGB für die Dauer eines Jahres das Recht zur Entscheidung betreffend die Umgangskontakte L mit der Mutter auszunehmen und insoweit gem. § 1909 I BGB eine Umgangspflegschaft anzuordnen, da hierdurch eine Ordnung der neuen Situation und Ermöglichung der Umgangskontakte, möglicherweise eine Befriedung der Parteien gefördert wird. Auch der Sachverständige und das Jugendamt haben sich für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ausgesprochen.

59

Das Gericht hat von einem persönlichen Kennenlernen des Kindes aufgrund dessen sehr jungen Alters abgesehen. Auch wurde von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen, da hierdurch weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten waren. Da das Kind noch nicht sprechen kann, kann es auch einem Verfahrenspfleger nicht seine Wünsche und seinen Willen mitteilen.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 I Ziff. 4, III,2 KostO, 13a FGG.

61

W

62

Richterin am Amtsgericht