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Amtsgericht Dülmen·42 Ds-82 Js 12374/24-36/25·16.04.2025

Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Vorfahrtsverletzung zurückgewiesen

StrafrechtVerkehrsstrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wegen behaupteter vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB). Zentrale Frage ist, ob die Vorfahrtsverletzung grob verkehrswidrig und rücksichtslos war. Das Gericht verneint dies und sieht nur ein Augenblicksversagen/gewöhnlichen Vorfahrtsverstoß, weshalb dringende Gründe für eine Entziehung fehlen. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wegen angeblicher Straßenverkehrsgefährdung verworfen; dringende Gründe fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine grob verkehrswidrige Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB setzt das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften voraus; gewöhnliche Vorfahrtsverstöße genügen nicht.

2

Rücksichtslos im Sinne des § 315c StGB liegt vor, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Gründen über Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken nicht aufkommen lässt.

3

Bloße Unaufmerksamkeit, ein Augenblicksversagen oder eine auf menschlichem Versagen beruhende irrige Beurteilung der Verkehrslage begründen keine Rücksichtslosigkeit nach § 315c StGB.

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Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO müssen dringende Gründe vorliegen, die die Wahrscheinlichkeit einer späteren Entziehung nach § 69 StGB rechtfertigen; fehlen solche Anhaltspunkte, ist der Antrag zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB§ 315c StGB§ 111a StPO§ 69 StGB§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Leitsatz

Eine grob verkehrswidrige Vorfahrtsverletzung i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB ist zu verneinen, wenn der Angeklagte vor dem Rechtsabbiegen gehalten, den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und auch den von links kommenden Verkehr beobachtet, jedoch nicht auf den von rechts kommenden Radfahrer geachtet hat, Denn erfasst werden nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.

Rücksichtslos i.S.d. § 315c StGB handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Dazu zählen nicht die Fälle der bloßen Unaufmerksamkeit oder auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage.

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 05.03.2025 wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

42 Ds-82 Js 12374/24-36/25
Amtsgericht Dülmen Beschluss
2

In der Strafsache

3

gegen              X.,

4

              Verteidiger:              Q.,

5

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 05.03.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

8

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, er habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt des Zeugen T. verletzt (nicht "K." wie lt. Anklageschrift) und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb beantragt, dem Angeschuldigten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.

9

II.

10

Gemäß § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in einer späteren Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 StGB). Zwar stellt die dem Angeschuldigten vorgeworfene vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB einen Regelverstoß im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Allerdings dürften die Voraussetzungen von §  315c Abs.  1 Nr. 2a StGB (nicht § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB wie lt. Anklageschrift) vorliegend nicht gegeben sein.

11

Der Angeschuldigte hat zwar am 16.09.2024 gegen 17:10 Uhr in der Einmündung L.-Straße/N-straße in N. die Vorfahrt des Zeugen T. verletzt. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Denn erfasst werden nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften. Vorliegend dürfte es sich jedoch um eine gewöhnliche Vorfahrtsverletzung im Straßenverkehr handeln. Der Angeschuldigte ist nicht mit überhöhter Geschwindigkeit  eingebogen. Vielmehr habe er - laut Aussagen der Zeugen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung - vor dem Rechtsabbiegen gehalten, habe den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und habe auch den von links kommenden Verkehr beobachtet. Er habe jedoch nicht auf den von rechts kommenden Radfahrer geachtet, so dass es sich um einen gewöhnlichen Vorfahrtsverstoß i.S.d. § 8 StVO handeln dürfte.

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Jedenfalls dürfte das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen sein. Denn "rücksichtslos" im Sinne des § 315c StGB handelt, wer sich "aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“ (vgl. BGH 5, 392, Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 315c, Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine bewusste Verkehrswidrigkeit, sondern offensichtlich um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagen, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden (vgl. BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe VRS 114, 363; OLG Stuttgart DAR 76, 23; OLG Düsseldorf VRS 98, 350).

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Dülmen., 17.04.2025

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Amtsgericht

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Dr. Büning

16

Direktor des Amtsgerichts