Kostenentscheidung bei Antrag auf Bestellung eines Notverwalters
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten gerichtliche Bestellung eines (Not-)Verwalters. Das Gericht verneinte ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis, da kein Verwaltermangel und kein konkreter Schadensabwehrbedarf erkennbar waren und die behauptete Amtsniederlegung nicht gegenüber allen Wohnungseigentümern erklärt worden war. Daher wurden die Gerichtskosten den Antragstellern auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgte nicht.
Ausgang: Gerichtskosten den Antragstellern auferlegt; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Kostenentscheidung nach § 47 WEG ist analog § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Die Bestellung eines (Not-)Verwalters durch das Gericht setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses besteht nur, wenn ein Verwalter fehlt und ein dringendes sachliches Bedürfnis zur Bestellung vorliegt.
Die Amtsniederlegung eines Verwalters ist nur wirksam, wenn sie gegenüber allen Wohnungseigentümern erklärt wird; ein einseitiges Schreiben nur an einzelne Eigentümer beendet das Amt nicht.
Von der Erstattung außergerichtlicher Kosten kann nur abgewichen werden, wenn der Ausnahmefall des § 47 WEG dies rechtfertigt; die bloße Aussichtslosigkeit des Begehrens begründet allein keinen Anspruch auf Kostenerstattung, sofern das Vorgehen nicht mutwillig oder offensichtlich aussichtslos war.
Tenor
Die Gerichtskosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Diese Entscheidung wurde durch Entscheidung des Landgerichts Münster 3 T 92/05 vom 02.12.2005 aufgehoben und neu gefasst.
Rubrum
| 0 2. SEP 2005 Urschrift | ![]() |
| 3 II 8/05 WEG | ![]() | Verkündet am 02.September 2005 XY, Justizangestellte a Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht Dülmen Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft
X-straße 123, 48249 Dülmen
an dem beteiligt sind:
1. Frau A. C., X-straße 123, 48249 Dülmen,
2. Herrn B. C., X-straße 123, 48249 Dülmen,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte D., Düsseldorf,
1. Herrn B. Z., X-straße 123, 48249 Dülmen,
2. Müller GbR, Z-Straße, 48149 Münster,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Dr. E. und Partner,
Münster,
zu 2: Rechtsanwältin F.,Münster,
hat das Amtsgericht Dülmen
im schriftlichen Verfahren am 2. September 2005
durch die Richterin G. beschlossen:
Die Gerichtskosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 47 WEG, § 91 a ZPO analog nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Das führt dazu, die Gerichtskosten der Antragstellerseite aufzuerlegen und von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten abzusehen.
Hinsichtlich der Gerichtskosten war zu berücksichtigen, dass nach der bisherigen Sach- und Rechtslage die Antragsteller bei einer streitigen Entscheidung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wären. So ist ihr Antrag gemäß § 26 III, 43 1 Nr. 3 WEG auf die Bestellung eines Verwalters durch das Gericht gerichtet. Als Wohnungseigentümer sind die Antragsteller zwar gemäß § 26 III WEG für ein solches Begehren antragsbefugt. Der Antrag auf Bestellung eines Notverwalters setzt jedoch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn zum einen ein Verwalter fehlt und zum anderen ein dringend sachliches Bedürfnis für die Bestellung eines Verwalters besteht. Vorliegend spricht bereits die bisherige Sach- und Rechtslage dafür, dass der Zeuge H. auch noch im Jahr 2005 als Verwalter eingesetzt war. Unstreitig ist der Zeuge H. am 11. Oktober 2004 durch die Wohnungseigentümerversammlung gewählt worden. Dass eine Beendigung seines Amtes stattgefunden hat, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Zwar tragen die Antragsteller vor, er habe ihnen mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 mitgeteilt, seine Tätigkeit als Verwalter zum 31. Dezember 2004 beenden zu wollen. Hierin kann allenfalls der Beendigungsgrund der Verwalterstellung durch Amtsniederlegung gesehen werden. Eine solche Amtsniederlegung ist jedoch nur dann wirksam, wenn diese allen Wohnungseigentümern gegenüber erklärt wird. Das kann das Gericht vorliegend nicht erkennen. Ein einseitiges Schreiben lediglich an die Antragsteller gerichtet, beendet die Verwalterstellung des Verwalters jedenfalls nicht. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Zeuge H. sich nach dem 31. Dezember 2004 hartnäckig geweigert hätte, seine Pflichten als Verwalter grundsätzlich zu erfüllen. So trägt die Antragsgegnerin zu 2) unbestritten zahlreiche Verwaltertätigkeiten vor,
denen der Zeuge H. weiterhin nachgekommen ist.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass vorliegend ein dringend sachliches Bedürfnis für die Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht bestand. So bestehen für das Gericht insbesondere nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass durch die Bestellung ein konkreter Schaden hätte abgewendet werden können. Auch wenn die Antragsteller nicht die nach § 11 Ziffer 2 der Teilungserklärung erforderliche 1/4-Mehrheit inne haben, um die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zu verlangen, kann von ihnen doch erwartet werden, dass sie sich vor dem Gang zum Gericht außergerichtlich an die Antragsgegner wenden.
Entsprechend den obigen Ausführungen findet im Übrigen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt. Dass Gericht sieht keine begründete Veranlassung von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Beteiligten diese Kosten selbst zu tragen haben. Zwar wären die Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen gewesen. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht, von diesem Kostengrundsatz abzuweichen. Denn die Antragstellung stellt sich für das Gericht weder als mutwillig dar, noch hätte sich die durch das Gericht nach summarischer Prüfung festgestellte Aussichtslosigkeit des Begehrens den Antragstellern von vornherein aufdrängen müssen.
G.

