Klage auf gesonderte Buchführungsgebühren gegen Freiberufler abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Steuerberaterin klagte auf Zahlung gesonderter Buchführungskosten für 2011, die Beklagten sind freiberuflich tätig. Zentrale Frage war, ob für die Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) eine laufende Buchführung erforderlich und damit gesonderte Gebühren geschuldet sind. Das Gericht verneint dies: Für nicht buchführungspflichtige Freiberufler reicht eine geordnete Belegablage; die vom Sachverständigen festgestellte Tätigkeit sei durch die Grundgebühr (§ 25 Abs. 1 StBGebV) abgegolten. Zudem habe die Klägerin als Auftragnehmerin eine Aufklärungspflicht über das Nichtbestehen einer Buchführungspflicht verletzt.
Ausgang: Klage auf Zahlung gesonderter Buchführungskosten gegen die freiberuflichen Beklagten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Steuerpflichtigen, die nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind, kommt die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) in Betracht; eine laufende Buchführung ist für die EÜR regelmäßig nicht erforderlich.
Für die EÜR reicht der Nachweis von Betriebsausgaben durch eine geordnete Belegablage; das Zusammenstellen und Addieren der Belege kann die erforderliche Grundlage bilden.
Tätigkeiten, die in der Durchsicht und Addition der Belege für die EÜR bestehen, sind durch die nach § 25 Abs. 1 StBGebV berechnete Tätigkeit grundsätzlich abgegolten und begründen nicht ohne Weiteres einen gesonderten Buchführungsanspruch.
Der Steuerberater hat im Rahmen des Auftrags eine Aufklärungspflicht darüber, ob eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht; unterlässt er diese Aufklärung und geht fälschlich von einer Pflicht zur Buchführung aus, kann er sich nicht auf gesonderte Vergütungsansprüche für Buchführungsarbeiten berufen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Steuerberaterin. Sie führte in der Vergangenheit für die Beklagten steuerberatende Tätigkeiten durch. Mit Rechnung vom 26.03.2013 machte die Klägerin für Tätigkeiten betreffend das Jahr 2011 Steuerberatungskosten i. H. v. 2.264,09 € geltend. In dieser Rechnung sind gesonderte Buchführungskosten für die Monate Januar bis Dezember 2011 i. H. v. insgesamt 1.159,54 € brutto ausgewiesen.
Bis auf die geltend gemachten Buchführungskosten beglichen die Beklagten die Honorarforderung der Klägerin.
Die Beklagte ist als freiberufliche Hebamme tätig. Der Beklagte ist teilselbstständig als Heilpraktiker.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 ließen die Beklagten durch eine andere Steuerberatung erstellen. Ab dem Veranlagungsjahr 2012 wurden den Beklagten keine gesonderten Buchführungskosten mehr berechnet.
Im Jahr 2011 erzielten die Beklagten, die gemeinsam veranlagt worden waren, einen Gesamterlös i. H. v. 51.211,21 €.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten ihr mündlich den Auftrag erteilt, eine Buchführung zu erstellen. Dies sei im Rahmen eines steuerberaterlichen Dauermandates erfolgt. Der Auftrag zur Erstellung der Buchführung sei auch zu keinem Zeitpunkt von den Beklagten zurückgenommen worden.
Die Klägerin war zunächst der Ansicht, die Erstellung einer Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege sei zwingend notwendig gewesen, um die Einkommenssteuererklärung für 2011 zu erstellen. Im Schriftsatz vom 09.10.2014 revidierte sie diese Ansicht. Sie ist nunmehr der Auffassung, die Bücher seien freiwillig geführt worden. Der Honoraranspruch für die Erstellung der Buchführung entfalle jedoch nicht, da insoweit ein gesonderter Auftrag durch die Beklagten erteilt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.159,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.09.2011
sowie Nebenkosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, sie hätten der Klägerin keinen Auftrag erteilt, eine gesonderte Buchführung zu erstellen. Auch habe die Klägerin eine solche gar nicht erstellt. Im Mai 2012 hätten sie der Klägerin mitgeteilt, ab dem Veranlagungszeitraum 2011 wünschten sie keine Fortführung der Buchführung.
Sie sind der Ansicht, aufgrund der Gesetzeslage seien sie als Freiberufler auch nicht verpflichtet gewesen, eine Buchführung im Sinne des § 33 StBVV durchzuführen. Die Klägerin hätte sie darüber informieren müssen.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2014 hat das Gericht die Beklagte zu 1.) persönlich gehört (Bl. 52 f. d. A.). Es hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. PP vom 06.11.2015 (Bl. 286 ff. d. A.) verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Buchführungskosten.
Die Beklagten sind als freiberuflich tätige Hebamme und als freiberuflich tätiger Heilpraktiker nicht buchführungspflichtig. Gem. § 4 III EStG kann eine Einnahmeüberschussrechnung, die mit der Anlage „EÜR“ dem Finanzamt zu übermitteln ist, erstellt werden. Diese Art Gewinnermittlung ist daher möglich für Steuerpflichtige, die nicht auf grundgesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen (§ 141 AO).
So hat der Sachverständige in seinem Gutachten auch überzeugend ausgeführt, dass die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 III EStG die steuerliche Gewinnermittlung für diejenigen Steuerpflichtigen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, vereinfachen soll. Die Beklagte zu 2.) als freiberufliche Hebamme falle hierunter. Für die Beklagten entfalle daher die Notwendigkeit der Einrichtung und das laufende Führen einer Buchführung. Bei der Einnahme-Überschussrechnung bedeute dies, dass der Nachweis von Betriebsausgaben durch eine geordnete Belegablage erfolgen kann. Es reiche hierbei aus, wenn diese nach einem einheitlichen Ordnungssystem (zeitlich/sachlich) sortiert sind. Im Ergebnis sei somit eine Buchführung für die Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung nicht erforderlich.
So sei es im vorliegenden Fall problemlos möglich gewesen auf der Basis der vorgelegten Unterlagen durch Durchsicht und Addition der einzelnen Belege zu den entsprechenden Einnahmen und Ausgaben zu gelangen. Diese Tätigkeit sei bereits durch die in § 25 I StBGebV berechnete Tätigkeit abgedeckt und sei in der entsprechenden Gebühr enthalten.
Im Ergebnis sei daher die Buchführung nicht für die Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung erforderlich gewesen.
Die Klägerin hat in der Klageschrift behauptet, die Buchführung sei einschließlich des Kontierens der Belege für die Monate Januar bis Dezember 2011 zwingend notwendig gewesen, um die Einkommensteuererklärung der Beklagten für 2011 erstellen zu können. Diese Ansicht ist offensichtlich rechtsirrig. Vielmehr war die Klägerin verpflichtet, die Beklagten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Buchführung nicht für die Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung erforderlich war.
Es kann hier daher auch dahingestellt bleiben, ob - wie von der Klägerin behauptet - die Beklagten ausdrücklich den Auftrag erteilt hatten, eine Buchführung zu erstellen. Aufgrund entsprechender Nebenpflicht aus dem Auftragsverhältnis war die Klägerin verpflichtet, die Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht zur Buchführung eben nicht bestand, die Einkommenssteuererklärung daher kostengünstiger erstellt werden konnte. Da die Klägerin rechtsirrig von einer entsprechenden Pflicht zur Buchführung ausging, ist davon auszugehen, dass sie die Beklagten auch nicht entsprechend aufgeklärt hat.
Gründe, aus denen die Beklagten bei entsprechender Aufklärung dennoch auf der Erstellung einer Buchführung hätten bestehen sollen, sind nicht ersichtlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.