Schmerzensgeld und Feststellung nach Faustschlag in Diskothek (Nasenbeinfraktur)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Faustschlag in einer Diskothek Schmerzensgeld, Feststellung künftiger Schäden sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt war insbesondere, ob der Beklagte den Schlag geführt hat und ob Feststellungsanträge zulässig sind. Das Gericht sprach 2.500 € Schmerzensgeld sowie 359,50 € Anwaltskosten zu und stellte die Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden sowie die vorsätzliche unerlaubte Handlung fest. Zinsen wurden erst ab Zustellung der Klage zugesprochen, da eine einseitig gesetzte Zahlungsfrist keinen Verzug begründete.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Schmerzensgeld, Feststellungen, Anwaltskosten); abgewiesen nur hinsichtlich weitergehender Zinsforderung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzung setzt voraus, dass die schädigende Handlung und ihre Ursächlichkeit für die Gesundheitsverletzung zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sind.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Verletzungsfolgen sowie der Umstände der Tat, insbesondere eines unvermittelten Angriffs ohne Provokation, zu bemessen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn Spät- oder Dauerfolgen der Verletzung möglich sind und ihr Eintritt und Umfang bei Klageerhebung nicht absehbar sind (§ 256 ZPO).
Eine einseitig gesetzte Zahlungsfrist in einem Aufforderungsschreiben setzt den Schuldner ohne weitere Voraussetzungen nicht in Verzug; Verzugszinsen können dann erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer vorsätzlichen Körperverletzung sind als adäquat verursachter Schaden ersatzfähig.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden sowie immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der vorsätzlichen Körperverletzung vom 04.11.2012, die Gegenstand des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 82 Js 000/00 ist, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Kläger gem. Ziffer 1) und 2) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vorsätzliche Körperverletzung), die Gegenstand des gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 82 Js 000/00 ist, stammen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 359,50 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
| Abschrift | ||
| 3 C 33/13 | ![]() | Verkündet am 16.07.2013JJ, Justizobersekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht Dülmen IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
des Herrn XX,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XS,
g e g e n
Herrn YY,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin YS,
hat das Amtsgericht Dülmenauf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2013durch die Richterin am Amtsgericht HH
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden sowie immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der vorsätzlichen Körperverletzung vom 04.11.2012, die Gegenstand des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 82 Js 000/00 ist, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Kläger gem. Ziffer 1) und 2) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vorsätzliche Körperverletzung), die Gegenstand des gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 82 Js 000/00 ist, stammen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 359,50 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Vorfalls vom 04. November 2012 geltend.
Die Parteien waren in der Nacht auf den 04. November 2012 Gäste in der Diskothek GG in Dülmen. Beide Parteien hatten an dem Abend Alkohol getrunken. Der Kläger befand sich in der Diskothek mit ein paar weiteren jungen Leuten, u.a. mit den Zeugen L und M. Der Kläger erhielt in der Diskothek einen Faustschlag ins Gesicht – ob durch den Beklagten ist zwischen den Parteien streitig – und erlitt dabei eine gering-dislozierte mehrfragmentäre Nasengerüstfraktur. Die Nase stand nach rechts (Schiefnase). In der Zeit vom 04.11.2012 bis zum 05.11.2012 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Münster. Im Rahmen eines operativen Eingriffs am 09.11.2012 wurde das Nasengerüst gerichtet und der Kläger mit Nasengips entlassen, den dieser über einen Zeitraum von 2 Wochen tragen musste. Noch zwei Wochen nach dem Vorfall war die Nasenscheidewand des Klägers deutlich verbogen. Er litt ca. 4 Wochen unter einer außerordentlich eingeschränkten Nasenatmung. Die Verletzungen des Klägers sind auch weiterhin nicht abgeheilt. Die Atmung insbesondere im Bereich der linken Nasenöffnung ist stark eingeschränkt und behindert den Kläger besonders massiv in der Nachtruhe. Auch ist weiterhin ein Nasenschiefstand zu erkennen. Ärztlicherseits wurde dem Kläger angeraten, frühestens 1 Jahr nach dem Vorfall eine funktionelle Septorhinoplastik unter stationären Bedingungen durchführen zu lassen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2012 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 23. November aufgefordert, Schmerzensgeldforderungen des Klägers gegen ihn anzuerkennen. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei an jenem Abend von der Tanzfläche gekommen und habe dem Kläger unvermittelt und ohne jeglichen Anlass oder Grund direkt mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ist der Kläger der Auffassung, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € sei angemessen.
Der Kläger beantragt,
1.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24. November 2012 zu zahlen,
2.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden sowie immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der vorsätzlichen Körperverletzung vom 04.11.2012, die Gegenstand des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 82 Js 000/00 ist, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
3.) festzustellen, dass die Ansprüche des Kläger gem. Ziffer 1) und 2) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vorsätzliche Körperverletzung), die Gegenstand des gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Münster zum Aktenzeichen 82 Js 000/00 ist, stammen,
4.) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 359,50 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Durchführung eines Faustschlags in das Gesicht des Klägers mit Nichtwissen. Er meint außerdem, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € sei mehr als übersetzt. Im Übrigen seien die Anträge zu 2) und 3) unzulässig.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Die Ermittlungsakte 82 Js 000/00 der Staatsanwaltschaft Münster lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 (Bl. 54 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere besteht hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Bezüglich des Antrags zu 2) ergibt sich dies daraus, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, ob und welche Spät- oder Dauerfolgen aufgrund der vom Kläger erlittenen Verletzungen noch eintreten werden. Diese sind jedenfalls möglich. Im Hinblick auf die Regelung u.a. des § 850 f Abs. 2 ZPO ergibt sich auch ein Feststellungsinteresse für den klägerischen Antrag zu 3).
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,- € gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249, 253 Abs. 2 BGB, 223 Abs. 1, 231 StGB.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger von dem Beklagten einen Faustschlag ins Gesicht erhielt und dabei eine Nasengerüstfraktur erlitt. Zwar hat der Beklagte diesen Faustschlag zunächst mit Nichtwissen bestritten, in der persönlichen Anhörung sodann aber geschildert, dass er sich daran jedenfalls nicht erinnern könne. Jedoch hat der Zeuge L bekundet, dass der Beklagte von der Tanzfläche gekommen sei, durch die Runde der dort stehenden Gäste durchgegangen sei, sich sodann umgedreht habe und völlig unvermittelt dem Kläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Die Aussage der Zeugen ist glaubhaft und überzeugt das Gericht. Belastungs- bzw. Begünstigungstendenzen waren in keiner Weise erkennbar. Der Zeuge konnte den Geschehensablauf detailreich und widerspruchsfrei schildern. Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst bei der Polizei direkt nach dem Vorfall angegeben hatte, dem Kläger einen Fausthieb versetzt zu haben, nachdem er aus der Gruppe des Klägers geschubst worden sei. Eine solche Provokation des Beklagten hat die Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben. Der Zeuge konnte sich nicht daran erinnern, dass der Beklagte geschubst oder angesprochen worden war.
Mit der Zubilligung eines Schmerzensgeldes sind sodann alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Fassung des Verletzten, wie Schmerzen, Unbehagen, Bedrückung, Schmälerung der Lebensfreude, nervliche Belastung etc. (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 253, Rn. 15 ff.) auszugleichen. Dabei ist die Entschädigung nach Billigkeitskriterien festzusetzen. Hier war es so, dass der Kläger eine äußerst schmerzhafte Nasenbeinfraktur erlitten hat, die mit umfangreichen und länger währenden Behandlungsfolge verbunden ist. Die Verletzungen sind bislang immer noch nicht ausgeheilt und beeinträchtigen den inzwischen 25-jährigen Kläger nach wie vor. Hinzu kommt, dass der Kläger völlig unvermittelt, ohne Vorwarnung und ohne irgendwelche Provokation die Verletzungen von dem Beklagten beigebracht bekommen hat. Dieser hatte zwar Alkohol an dem Abend getrunken. Der von der Polizei gemessen Atemalkohol lag jedoch bei 0,83 mg/L, wie sich aus der Ermittlungsakte ergibt, und damit unter der Grenze einer möglicherweise anzunehmenden Schuldminderung. Unter Beachtung dieser Grundsätze und auch unter Berücksichtigung von Rechtsprechung bzgl. der Zuerkennung von Schmerzensgeld in vergleichbaren Fällen hält das Gericht vorliegend ein Schmerzensgeld von 2.500,- € für ausreichend aber auch erforderlich. Die mit den geschilderten Verletzungen einhergehenden Beeinträchtigungen des jungen Klägers, die mit einer Schmälerung der Lebensfreude verbunden war und sind, lassen eine Entschädigung in dieser Höhe als angemessen erscheinen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus der Schmerzensgeldforderung erst ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung, da erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2012 die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt wurde, und die darin einseitig gesetzte Frist zur Zahlung bis zum 23.11.2012 den Beklagten nicht in Verzug setzen konnte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 286, Rn. 22).
Darüber hinaus war festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz aller zukünftigen Schäden aus dem Faustschlag an den Kläger verpflichtet ist. Zukünftig ist noch eine stationäre Operation geplant, die wiederum mit Schmerzen und Einbuße der Lebensqualität verbunden ist. Auch ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellbar, ob bei dem Kläger Spätfolgen verbleiben werden.
Darüber hinaus hat der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249, 253 Abs. 2 BGB, 223 Abs. 1, 231 in Höhe von 359, 50 €. Die Entstehung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Geltendmachung eines Schadens aus einer vorsätzlichen Körperverletzung ist ebenfalls ein adäquat entstandener Schaden und von dem Beklagten zu ersetzen. Der zugesprochene Betrag entspricht einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer gem. RVG.
Der Beklagte schuldet dem Kläger diesbezüglich auch Zinsen ab Rechtshängigkeit ab dem 12.02.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Zinsen war nur geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
| HH |
