§ 823 BGB: Ersatz von Fangprämie und Zustellkosten bei nicht bezahlter Mitnahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Mitnehmens nicht bezahlter Ware am 14.03.2001. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 108,-- DM (100 DM Fangprämie, 8 DM Zustellkosten) zuzüglich Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Es stellte fest, dass § 823 Abs.1 BGB auch bei fahrlässiger Eigentumsverletzung greift und nur konkret kausal verursachte Abwicklungskosten erstattungsfähig sind. Verzugszinsen wurden nach §§ 284, 286, 288 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage insoweit stattgegeben: Zahlung von 108,-- DM nebst Zinsen; übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 823 Abs.1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Eigentums; hierfür ist es unerheblich, ob die Handlung vorsätzlich (Diebstahl) oder fahrlässig (bloßes Vergessen der Zahlung) erfolgt ist.
Aufwendungen des Eigentümers zur Abwehr oder Feststellung einer konkreten Eigentumsverletzung sind ersatzfähig, sofern sie geeignet sind, den drohenden Schaden abzuwenden und eine Kausalität zur deliktischen Handlung besteht.
Allgemeine Überwachungsaufwendungen (z. B. Detektive, Überwachungstechnik) sind grundsätzlich nicht auf den Täter umzulegen; demgegenüber sind durch die konkrete deliktische Handlung verursachte Abwicklungskosten und übliche Fangprämien erstattungsfähig, wenn sie substantiiert dargelegt werden.
Verzugszinsen und Verzugsfolgen richten sich nach §§ 284, 286, 288 BGB; der Verzugsbeginn kann sich aus einer vorangegangenen Mahnung bzw. nach § 284 Abs.3 BGB ergeben.
Kostenentscheidungen und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den Vorschriften der ZPO (z. B. §§ 92 Abs.2, 708 Nr.11, 713 ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom Juli 1998 seit dem 27.03.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
3 C 271/01
| AMTSGERICHT DÜLMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL | ![]() |
| Mit finemom derimenii, |
In dem Rechtsstreit
der Firma
411.111.1111.1.11110
- Klägerin -
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Herrn
- Beklagter -
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt IMIIIIMISMIMMIMO
hat das Amtsgericht Dülmen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
ohne mündliche Verhandlung
am 12. Juli 2001
durch den Richter
für Recht erkannt:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungs-Gesetzes vom Juli 1998 seit dem 27.03.01 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von einer Absetzung eines Tatbestandes wurde gemäß $§ 495 a ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 108,-- DM. Unstreitig hat der Beklagte am 14.03.01 mit nicht bezahlter Ware die Kassenzone passiert. Nach Ansicht des Gerichts kommt es hierbei nicht darauf an, ob es sich um einen Diebstahl oder - wie von dem Beklagten vorgetragen - um ein bloßes Vergessen des Bezahlens der Ware handelte und damit um eine fahrlässige Eigentumsverletzung. Aufwendungen, die der Eigentümer im konkreten Einzelfall macht, um sein Eigentum vor Zugriffen anderer zu schützen, werden vom Schutzzweck des 823 BGB erfaßt, wenn sie grundsätzlich geeignet sind, den drohenden Schaden abzuwenden und eine Kausalität zur Tat noch gegeben ist. Danach können zwar die Kosten für die Überwachung (wie z.B. für Warenhausdedektive, Fernsehkameras usw.) nicht auf die Täter umgelegt werden. Die durch die konkrete deliktische Handlung verursachten Kosten, die Abwicklungskosten und die übliche Fangprämie können jedoch dem Geschädigten mit Recht zuerkannt werden. Diese sind als noch durch die Tat verursacht anzusehen und damit kausal für den Schadenseintritt. Die von der Klägerin
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ausgesetzte Fangprämie in Höhe von 100,-- DM ist angemessen. Es verbleibt insoweit bei der hiesigen ständigen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 04.08.1998 (Az. 3 C 169/98), vom 14.01.1997 (Az. 3 C 666/96) und vom 30.04.2001 (Az. 3 C 122/01). Die im vorliegenden Fall verlangten Kosten für das schriftlich erteilte Hausverbot von insgesamt 8,-- DM für das Einschreiben, den Rückschein und das Porto sind substantiiert dargelegt und seitens des Beklagten nicht konkret bestritten. Dementsprechend hat die Klägerin aufgrund der oben dargelegten Rechtslage einen Anspruch auf Ersatz von 108,-- DM gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB; als Verzugsbeginn ist das Gericht vom 16.04.01 ausgegangen. Auf der Grundlage des Schreibens vom 15.03.01 unter Berücksichtigung des § 284 Abs. 3 BGB. Weiterer Verzugsschaden wurde seitens der Klägerin nicht dargelegt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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