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Amtsgericht Dülmen·3 C 158/93·09.08.1993

Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall wegen Verstoßes gegen Schadensminderungspflicht abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz offener Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Haftung der Gegenseite ist unstreitig. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Kläger den über den bereits regulierten Schaden hinausgehenden Anspruch nicht hinreichend dargelegt hat (u.a. Alter/Laufleistung des Fahrzeugs) und seine Schadensminderungspflichten verletzte. Insbesondere sind günstigere Alternativen und Wochentarife nicht geprüft worden.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten abgewiesen; Kläger hat Darlegungspflichten verletzt und Schadensminderungspflicht missachtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte muss den über bereits regulierte Leistungen hinausgehenden Schaden hinreichend darlegen; hierzu gehören maßgebliche Angaben wie Alter und Laufleistung des verunfallten Fahrzeugs, damit die angemessene Klasse eines Ersatzfahrzeugs bestimmt werden kann.

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Nach § 254 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte eine objektive Schadensminderungspflicht; er hat unter mehreren Möglichkeiten das Mittel zu wählen, das den deutlich geringsten Aufwand erfordert.

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Sind preislich günstigere, dem Bedarf entsprechende Alternativen (z.B. Taxen) erkennbar wirtschaftlicher, rechtfertigt dies den Ersatz teurerer Mietwagenkosten nicht.

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Hat der Vermieter verbilligte Wochentarife angeboten, ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, diese gegenüber Tagestarifen zu nutzen.

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Unterlassene Einholung von Vergleichsangeboten führt grundsätzlich zur Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf den üblichen ortsüblichen Mietzins; ein Anspruch auf einen besonderen, dem Versicherer bekannten Sondertarif besteht nur, wenn dessen Inanspruchnahme einem verständigen Geschädigten offensichtlich nahelag.

Relevante Normen
§ 254 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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3 C 158/93Verkündetam 10. August 1993 -R. Ass.zA als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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AMTSGERICHT DÜLMENIM NAMEN DES VOLKESURTE I L

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In dem Rechtsstreit

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des Herrn BB,

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- Klägers -

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Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R

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gegen

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II Versicherungs-AG, per Adresse yy

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- Beklagte

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- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G -

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hat das Amtsgericht Dülmen

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durch den Richter am Amtsgericht Bim schriftlichen Verfahren am 10.08.1993für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Tatbestand

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Unter dem Datum vom 12. November 1992 erlitt der Kläger mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Der Unfall wurde durch den Versicherungsnehmer der Beklagten, T, verursacht. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. In der Zeit vom 16. November 1992, 8,45 Uhr, bis 24. November 1992, 15,20 Uhr, mietete der Kläger über die Reparaturfirma K einen Opel-Vectra der Firma Autoverleih O, an. Der Kläger legte mit dem Fahrzeug insgesamt 578 km zurück. Einschließlich eines Selbstbeteiligungs-ausschlusses in Höhe von 273,-- DM und einer Insassenunfallversicherung von 54,-- DM stellte die Firma O dem Kläger, einen Betrag von 2.308,50 DM in Rechnung wobei der Tagesmietpreis von 192,-- DM der Gruppe 3 der Normaltarife der Autovermieterfirma entnommen worden ist. Dieser Gruppe sind Fahrzeuge der Marke Kadett zuzuordnen. Auf die Mietwagenrechnung zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von 998,64 DM, so dass noch ein Betrag von 1.309,86 DM offen blieb.

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Der Kläger, der unter Beweisantritt behauptet, die Mietwagen-rechnung der Firma O sei angemessen, beantragt, nachdem er durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Februar 1993 der Beklagten eine Frist zur Zahlung des offenstehenden Restes bis zum 10. März 1993 gesetzt hatte,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.309,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. März 1993 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Anspruch sei nicht hinreichend dargetan. Der Kläger habe das Alter seines Fahrzeuges nicht angegeben. Er habe die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges nicht belegt und habe insbesondere gegen seine Schadensminderungs-pflicht dadurch verstoßen, dass er keine Vergleichsangebote zu den Möglichkeiten einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges eingeholt habe. So sei die Autoverleihfirma UU, die in den Gelben Seiten als einzige Autoverleihfirma für Lüdinghausen ausgewiesen sei, bereit gewesen, das von dem Kläger angemietete Fahrzeug der Marke

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Opel Vectra zu einem täglichen Satz von 109,-- DM zu verleihen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf den Inhalt gewechselter Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat einen über den bereits regulierten Schaden hinausgehenden Schaden nicht hinreichend dargelegt. Zunächst hat der Kläger es bereits, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, unterlassen, Alter und Laufleistung des verunfallten Fahrzeuges anzugeben. Der Hinweis, Alter und Laufleistung seien der Beklagten aus den Schadensakten bekannt, vermag nicht die Darlegung im vorliegenden Rechtsstreit zu ersetzen, da das Gericht ohne eine solche Darlegung nicht feststellen kann, welcher Gruppe ein angemessenes Ersatzfahrzeug zuzuordnen ist. Bei älteren Fahrzeugen kann der Geschädigte nämlich aufgrund des geringeren Verkehrsgebrauchswer-tes des verunfallten Fahrzeuges im Rahmen der Naturalrestitution nur ein Mietfahrzeug verlangen, das mehrere Klassen niedriger als das eigene Fahrzeug einzuordnen ist,(vgl. hierzu OLG Hamm, Ent-scheidung vom 11.01.1988, ZfS 89 S. 49). Insbesondere aber hat der Kläger bei der Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges der Firma O in mehrfacher Weise gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Gemäß § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte verpflichtet, auch im Rahmen der Schadensregulierung den Schaden zu mindern. Dabei ist ein objektiver Haftungsmaßstab anzusetzen. Der Geschädigte hat sich so zu verhalten, wie ein verständiger Mensch handeln würde, um sich selbst vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (BGH VersR 65, 1173). Bei mehreren Möglichkeiten, den Schaden zu beseitigen, hat er dabei das Mittel zu wählen, welches den deutlich geringsten Aufwand erfordert (Jagusch-Henschel, § 12 StVG, Rn 8 m.w.N.). Danach ist in der Regel kein Aufwand zu ersetzen, den der Geschädigte bei einem Eigenschaden nicht auf sich genommen hätte.

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Bei der Frage, ob der Geschädigte bereits durch die Anmietung eines Mietfahrzeuges gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, ist zunächst festzustellen, dass der Geschädigte, der ein

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eigenes Fahrzeug unterhalten hat, auch Anspruch darauf hat, ständig über ein fahrtüchtiges Fahrzeug zu verfügen. Dieser Anspruch findet jedoch dann seine Grenze, wenn durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Kosten entstehen, die bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise unsinnig noch erscheinen. Der Geschädigte ist danach gehalten, seinen voraussichtlichen Fahrbedarf abzuschätzen und die Kosten des Mietfahrzeuges den Kosten einer Taxibenutzung entgegenzusetzen. Hier ist festzustellen, dass der Kläger während der Mietzeit an 9 Tagen lediglich 578 km zurück ge- legt hat. Bezogen auf den Rechnungsbetrag der Firma O liegen damit die Kosten je Kilometer nahezu exakt bei 4,-- DM und übersteigen deutlich die Kosten von Taxifahrten. Gründe, warum gleichwohl in der konkreten Situation die Inanspruchnahme eines ständig bereiten Mietwagens erforderlich gewesen wäre, sind von dem Kläger nicht vorgetragen worden.

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Darüber hinaus hat der Kläger den Mietvertrag zum Tagestarif abgeschlossen, obwohl nach der Preisliste der Firma O auch Wochentarife angeboten wurden, die gegenüber den Tagestarifen deutlich verbilligt sind. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gehalten, von solchen verbilligten Wochentarifen Gebrauch zu machen.

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Schließlich war der Kläger auch verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Zwar ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, eine "Marktforschung" zu betreiben, jedoch entspricht es herrschender Rechts-sprechung, dass er sich zumindest einen groben Überblick über die Preiswürdigkeit des Angebotes verschaffen muss (vgl. zuletzt OLG Bamberg, ZfS 90, S. 190, OLG Celle a.g.0 und OLG Hamm (Urteil v. 19.06.1989, ZfS 1990, S. 191) Dieser Verpflichtung zur Auswahl kann sich der Geschädigte nicht dadurch entledigen, dass er die Auswahl dem Reparaturbetrieb überlässt. Reparaturbetriebe arbeiten häufig mit einem konkreten Mietwagenunternehmen zusammen, so dass von ihnen nicht grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie einen möglichst günstigen Mietwagenunternehmer aussuchen. Die Tatsache, dass der Geschädigte gegen die Verpflichtung zur Einholung von Preisvergleichen verstößt, beantwortet allerdings nicht die Frage, welche Rechtsfolgen sich hierauS herleiten. Da diese Verpflichtung nur vermeiden soll, zu Mietbedingungen abzuschliessen, die

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aus dem Rahmen fallen, bedeutet nach Auffassung des Gerichtes ein Verstoß nur ein Beschneiden der Schadensersatzansprüche auf den üblichen Mietzins. Der Geschädigte kann danach nicht-so gestellt werden, als hätte er bei einem (ggf. nur der Haftpflichtversicherung bekannten) besonders günstigen Vermieter abgeschlossen. Dieses gilt allerdings dann nicht, wenn es sich einem verständigen Geschädigten geradezu aufgedrängt hätte, bei dem Vermieter mit dem günstigsten Satz wegen einer Vermietung nachzufragen. Es liegt nahe, zunächst ortsansässige Verleihfirmen zu kontaktieren, da diese aufgrund der nicht notwendig werdenden Überführungsfahrten häufig günstigere Miettarife anbieten können. Die Firma U, die jedenfalls nach den allgemein verbreiteten Gelben Seiten die einzige Autoverleihfirma in Lüdinghausen ist, hat in der Tat gegenüber der Firma O deutlich günstigere Tarife. Ob allerdings der Umstand, dass diese Firma als einzige in dem Branchenfernsprechbuch angegeben war, ausreicht, den Geschädigten auf diese Firma verweisen zu wollen, kann letztendlich dahingestellt bleiben, da bereits aus den oben dargestellten Gründen ein höherer als der bereits durch die Beklagte gezahlte Schadensersatzanspruch nicht festgestellt werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

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B.