Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall gegen Kennzeichen- und Fahrzeughalter abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz von den Beklagten 2) und 3) für einen Parkschaden, verursacht durch den Beklagten 1). Zentral war, ob Anbringen fremder Kennzeichen oder Überlassen des Fahrzeugs eine Haftung begründen. Das Gericht verneint eine haftungsbegründende Kausalität und einen bedingten Vorsatz/Teilnahmewillen der Beklagten 2) und 3). Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen Beklagte 2) und 3) wegen Verkehrsunfalls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für eine deliktische Haftung nach § 823 BGB muss die Pflichtverletzung adäquat kausal für die eingetretene Rechtsgutsverletzung sein; bloßes Anbringen fremder Kennzeichen oder fehlende Zulassung begründen ohne weitere Anknüpfung keine Haftung, wenn ursächlich ein Fahrfehler eines Dritten war.
Die haftungsbegründende Teilnahme (Beihilfe) setzt subjektiv mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und der Teilnahmehandlung voraus; bloß bewusste Fahrlässigkeit des Teilnehmers genügt nicht.
Die Verletzung eines Schutzgesetzes ist nur dann deliktisch zu belangen, wenn diese Verletzung adäquat kausal für den eingetretenen Schaden ist; fehlt diese zurechenbare Kausalität, entfällt die Haftung.
Wer einem Dritten ein Fahrzeug überlässt oder Kennzeichen zur Verfügung stellt, haftet nicht allein deshalb, wenn er nicht mit dem Eintritt des schädigenden Erfolgs gerechnet oder diesen billigend in Kauf genommen hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Kläger hatte am 18.09.2013 seinen Pkw, Typ SUV Dodge Ram 1500 Hemi Sport 4x4 mit dem amtlichen Kennzeichen Z auf dem Parkstreifen der Y-Straße, Höhe Haus Nr. 48 – 56 in D geparkt.
Der Beklagte zu 1) besichtigte den nicht angemeldeten, nicht im öffentlichen Straßenverkehr abgestellten, zum Verkauf stehenden Pkw Jaguar des Beklagten zu 3) und ließ sich von diesem die Schlüssel für den Pkw geben. Dabei wussten beide, dass keine Kurzzeitkennzeichen für den Pkw vorlagen. Der Beklagte zu 1) verfügte über keine gültige Fahrerlaubnis, was der Beklagte zu 3) auch wusste.
Der Beklagte zu 2) montierte die amtlichen Kennzeichen X seines ordnungsgemäß zugelassenen Pkw Opel Corsa an den nicht angemeldeten Pkw Jaguar und fuhr damit im Straßenverkehr. Im Folgenden befuhr auch der Beklagte zu 1) mit dem Beklagten zu 2) als Beifahrer mit dem PKW Jaguar mit stark überhöhter Geschwindigkeit die Y-Straße, kam von der Fahrbahn ab und verursachte an dem Fahrzeug des Klägers einen Schaden.
Der Kläger nahm seine Kfz Vollkaskoversicherung in Anspruch. Mit Schreiben vom 15.01.2014 wurde der Beklagte zu 1) unter Fristsetzung aufgefordert, den entstandenen Schaden zu begleichen. Die Beklagten zu 2) und 3) wurden unter Fristsetzung bis zum 25.09.2014 zur Regulierung aufgefordert. Der Beklagte zu 2) wies die Ansprüche unter dem 23.09.2014 zurück, der Beklagte zu 3) unter dem 16.09.2014.
Der Kläger behauptet, an seinem Fahrzeug sei ein Totalschaden eingetreten, wodurch ihm ein Schaden in Höhe seiner Selbstbeteiligung von 2.500,00 EUR entstanden sei zzgl. der bei der Versicherung nicht abgerechneten Mehrwertsteuer in Höhe von 426,83 EUR. Mit Ummeldekosten (54,50 EUR), restlichen Abschlepp- und Standgeldkosten (455,18 EUR), Nutzungsausfallentschädigung für 16 Tage (1.40,00 EUR) und Unfallkostenpauschale (25,00 EUR) sei ihm ein Schaden in Höhe von 4.501,41 EUR entstanden. Zudem seien für das angeschaffte Ersatzfahrzeug weitere 296,70 EUR angefallen. Er ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagten ein Anspruch wegen unerlaubter Handlung zu. Die Beklagten zu zu 2) und 3) hätten zu der unerlaubten Handlung des Beklagten zu 1) zumindet kausale Verursachungsbeiträge geleistet und hierbei zumindest fahrlässig gehandelt.
Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.501,41 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 294,23 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Das Amtsgericht D hat am 07.05.2015 im schriftlichen Vorverfahren ein (Teil-)Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) erlassen und ihn verurteilt, an den Kläger 4.795,64 EUR zu zahlen.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 4.501,41 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 294,23 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 296,70 EUR An- und Abmeldekosten an ihn zu zahlen.Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,Der Beklagte zu 2) macht geltend, das Anbringen seiner Kennzeichen sei für die Unfallfahrt des Beklagten zu 1) nicht kausal gewesen. Er behauptet, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Beklagte zu 1) keine Fahrerlaubnis gehabt hatte. Auch habe er keine Kenntnis von dem Drogenkonsum des Beklagten zu 1) gehabt. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 830 BGB i.V.m §§ 267 StGB, 21, 22 StVG, 6 PflVG.Das Gericht konnte nach den Darlegungen des Klägers einen solchen doppelten Vorsatz nicht feststellen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte zu 2) damit rechnen konnte und musste, dass der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und durch einen Unfall Fahrzeuge beschädigen würde, und dass er dies billigend in Kauf genommen hätte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) davon ausging, dass schon „alles gut gehen werde“, er also darauf vertraute, dass ein tatbestandlicher Erfolg nicht eintreten würde und somit lediglich mit bewusster Fahrlässigkeit handelte. Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH NStZ-RR 2016, 79).Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) auch keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. einem Schutzgesetz. Denn selbst wenn der Beklagte zu 2) Schutzgesetze als Gehilfe oder Täter verletzt hätte, so wäre jedenfalls keine dieser Schutzgesetzverletzungen adäquat kausal für die eingetretene Eigentumsverletzung und den verursachten Schaden. Für die haftungsbegründende Kausalität kommt es gerade nicht darauf an, ob irgendein reales Verhalten des Schädigers die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, sondern ob die Rechtsgutsverletzung auf der Pflichtverletzung beruht, sie also bei sorgfaltsgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre (MüKoBGB/Wagner BGB § 823 Rn. 56 ff.). Weder die fehlende Zulassung des Fahrzeugs, noch das Anbringen der Kennzeichen haben in zurechenbarer Weise den Unfall herbeigeführt. Ursächlich allein war der Fahrfehler des Beklagten zu 1). Gleiches gilt für die fehlende Fahrerlaubnis des Beklagten zu 1). Es ist nicht ersichtlich und auch weiterhin nicht von dem Kläger vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich nicht dazu in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen. Sofern er hierzu aber grundsätzlich in der Lage war, so hätte auch eine vorhandene Fahrerlaubnis nichts an dem eingetretenen Unfall geändert. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 3) aus § 823 Abs. 1, 830 BGB. Denn dem Beklagten zu 3) fehlt erst Recht jeglicher Vorsatz auf eine mögliche Eigentumsbeschädigung des Beklagten zu 1). Hätte der Beklagte zu 3) eine solche billigend in Kauf genommen, hätte er dem Beklagten zu 1) den in seinem Eigentum stehenden Jaguar nicht überlassen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Da dem Kläger kein Anspruch dem Grunde nach zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen oder Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Auch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 3) kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. einem Schutzgesetz zu. Denn diese Schutzgesetzverletzungen wären jedenfalls, wie bereits ausgeführt, nicht kausal für den Schaden des Klägers geworden.
Auch gegen den Beklagten zu 3) steht dem Kläger kein Anspruch zu.
Im Übrigen fehlt es auch hinsichtlich dieser Pflichtverletzungen an einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten zu 2), wie bereits dargelegt.
Dass der Beklagte zu 2), wie der Kläger vorträgt, tatsächlich nicht nur dem Beklagten zu 1) die Kennzeichen zur Verfügung stellte, sondern das Fahrzeug zunächst selbst führte und dann während der gesamten Fahrt des Beklagten zu 1) als Beifahrer im Fahrzeug anwesend war, spricht erst Recht dafür, dass der Beklagte zu 2) keinen zumindest bedingten Vorsatz auf die Tatbestandsverwirklichung hatte, sondern allenfalls bewusst fahrlässig handelte. Dass der Beklagte zu 2) tatsächlich mit dem Beklagten zu 1) in dem Auto mitfuhr ist ein deutliches Indiz dafür, dass dieser tatsächlich darauf vertraute, dass der Beklagte zu 1) keinen Unfall herbeiführen und dabei andere Fahrzeuge beschädigen würde.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch. Ein solcher folgt nicht aus §§ 823 Abs. 1, 830 BGB. Denn der Beklagte zu 2) war an der unerlaubten Handlung des Beklagten zu 1), der vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig begangene Eigentumsverletzung an dem Fahrzeug des Klägers, nicht als Gehilfe beteiligt. Es fehlt an der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung der haftungsbegründenden Teilnahme. Denn der Gehilfe muss mit doppeltem Vorsatz, nämlich zum einen bezüglich der Haupttat als auch der Teilnahmehandlung handeln. Dabei erfordert die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern (NJW 2004, 3423), wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Täter muss das Bewusstsein haben, dass die Tatbestandsverwirklichung im Bereich des Möglichen liegt und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf nehmen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte zu 3) behauptet, die Schlüssel seien dem Beklagten zu 1) lediglich zur Fahrzeugbesichtigung übergeben worden. Er behauptet, der Kläger sei nicht Eigentümer des beschädigten Pkw.
die Klage abzuweisen.
Der Streitwert wird auf bis 5.000 EUR festgesetzt.