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Amtsgericht Dinslaken·33 C 68/23·11.01.2024

Rechtsschutzversicherung: Vorvertraglichkeit und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass seine Rechtsschutzversicherung Deckung für die vorgerichtliche Durchsetzung eines Pkw-Kaufpreisrückzahlungsanspruchs nach erklärtem Widerruf gewähren muss. Das Gericht verneinte die Eintrittspflicht, weil der maßgebliche Rechtsschutzfall nach den ARB bereits mit der behaupteten Mangelhaftigkeit bzw. Übergabe des Fahrzeugs und damit vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Zudem habe der Kläger den Versicherer bei Vertragsschluss arglistig über eine vorausgegangene anwaltliche Inanspruchnahme getäuscht. Die Klage wurde daher abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Feststellungsklage auf Gewährung von Rechtsschutz mangels Deckung (Vorvertraglichkeit) und wegen wirksamer Anfechtung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsschutzfall tritt nach den ARB zu dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer seinem Gegner den ersten Verstoß gegen Rechtspflichten anlastet; auf die rechtliche Einordnung des Begehrens kommt es nicht entscheidend an.

2

Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist für die Deckungspflicht auf den ersten adäquat kausalen Verstoß abzustellen.

3

Fügt der Versicherungsnehmer einer grundsätzlich unbegründeten Widerrufserklärung freiwillig eine Begründung hinzu, ist diese Begründung bei der Bestimmung des maßgeblichen Pflichtverstoßes nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

4

Täuscht der Versicherungsnehmer bei Antragstellung aktiv über gefahrerhebliche Umstände (z.B. frühere anwaltliche Inanspruchnahme) und ist dies für den Vertragsschluss zumindest mitursächlich, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

5

§ 174 BGB findet auf eine im Prozess erklärte Anfechtung durch den Prozessbevollmächtigten wegen der Sonderregelung des § 81 ZPO keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 1 Satz 2 VVG§ 357 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312c BGB§ 355 Abs. 1 Satz 4 BGB§ 133, 157 BGB§ 123 Abs. 1 BGB§ 22 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die

Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem

Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages leistet.

Rubrum

1

33 C 68/23

2

Amtsgericht Dinslaken

3

IM NAMEN DES VOLKES

4

Urteil

5

In dem Rechtsstreit

6

...

7

Klägers,

8

Prozessbevollmächtigter: ...

9

gegen

10

...

11

Beklagte,

12

Prozessbevollmächtigte: ...

13

hat das Amtsgericht Dinslaken

14

auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2023

15

durch den Richter am Amtsgericht ...

16

für Recht erkannt:

17

Die Klage wird abgewiesen.

18

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

19

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die

20

Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem

21

Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der

22

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

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Betrages leistet.

Tatbestand

25

Die Parteien schlossen zum 01.05.2023 einen Vertrag über eine

26

Rechtsschutzversicherung. Im Vertrag unter Ziffer C.1.4. vereinbart, dass die

27

Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen von vor Beginn des

28

Versicherungsschutzes geschlossenen Darlehens-, Leasing-oder

29

Versicherungsverträgen nicht von der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung

30

erfasst sind. Außerdem bestimmt Ziffer B.5.1.6, dass der Rechtsschutzfall zu dem

31

Zeitpunkt eintritt, in dem der Vertragspartner des Versicherungsnehmers gegen

32

Rechtspflichten verstoßen haben soll. Zudem wurde eine Vereinbarung über 150,00

33

EUR Selbstbeteiligung pro Rechtsschutzfall getroffen.

34

Der Kläger hatte bereits zuvor am 26.08.2022 mit der ... einen

35

Kaufvertrag über einen Pkw des Modells Y zu einem Kaufpreis von 60.170,00 EUR

36

geschlossen. Am 26.09.2022 war die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt.

37

Bezüglich dieses Vertrags erklärte der Kläger mit E-Mail vom 02.05.2023 den

38

„Widerruf“. Am 15.05.2023 versuchte der Kläger, ... das Fahrzeug

39

zurückzugeben. ...verweigerte indes die Rücknahme und wies den „Widerruf“

40

wegen Fristablaufs zurück. Zur Durchsetzung seiner – streitigen – Rechte gegenüber

41

...beauftragte der Kläger seinen derzeitigen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom

42

15.06.2023 lehnte die Beklagte eine Deckungszusage für die Kosten der

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außergerichtlichen Vertretung des Klägers ab.

44

Der Kläger behauptet, er habe den aus dem Vertrag mit ...fälligen Betrag mit

45

eigenen Mitteln bezahlt. Außerdem ist er der Ansicht, mit seiner E-Mail vom

46

02.05.2023 habe er den Kaufvertrag mit ... wirksam widerrufen und die

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Zurückweisung durch ... sei unzutreffend. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die

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Deckungszusage sei ihm zu Unrecht nicht erteilt worden, da er sich auf das

49

vermeintlich pflichtwidrige Verhalten von ...im Rahmen des Widerrufs und nicht

50

auf etwaige Mängel bezogen habe. Der Kläger behauptet darüber hinaus, er habe

51

seinen Rechtsanwalt erst am 17.05.2023, mithin nach Erklärung des Widerrufs, mit

52

der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt.

53

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für

55

den Versicherungsfall 23-01-434/142234-V (Vorgerichtliche Vertretung,

56

Erstattung eines Kaufpreises für einen PKW nach Widerruf im Fernabsatz)

57

aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein-Nr.:

58

434/142234-V-01 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren.

59

Die Beklagte beantragt,

60

die Klage abzuweisen.

61

Die Beklagte behauptet, der Rechtsanwalt des Klägers sei schon vor dem

62

01.05.2023 kontaktiert und mandatiert worden. Sie ist der Ansicht, ihr Einwand der

63

Vorvertraglichkeit greife durch und der maßgebliche Zeitpunkt für den in Rede

64

stehenden Fall sei insofern entweder der Abschluss des Kaufvertrags oder

65

spätestens die Auslieferung des Fahrzeugs. Insofern ist die Beklagte der Ansicht, der

66

Kläger habe seinen Widerruf gegenüber ... in erster Linie auf nicht beseitigte

67

Mängel gestützt.

68

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.11.2023 die Anfechtung des Vertrages

69

wegen arglistiger Täuschung und wegen Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht

70

erklärt.

Entscheidungsgründe

72

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

73

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von

74

Rechtsschutz gemäß § 1 Satz 2 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien

75

geschlossenen Versicherungsvertrag.

76

Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt hier bereits deswegen, weil der

77

Rechtsschutzfall entgegen Ziff. B.5 der Versicherungsbedingungen bereits vor

78

Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Soweit der Kläger nunmehr die

79

Weigerung der Firma ...als Versicherungsfall ansieht, auf seinen per E-Mail vom

80

02.05.2023 erklärten "Widerruf" des geschlossenen Kaufvertrages einzugehen, führt

81

er unter Bezugnahme auf das Drei-Säulen-Modell des BGH im Ansatz zutreffend

82

aus, dass der relevante Verstoß gegen Rechtspflichten nicht in einer möglicherweise

83

fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu sehen ist. Vielmehr kommt es für den Eintritt des

84

Rechtsschutzfalles auf den Verstoß an, den der Versicherungsnehmer seinem

85

Vertragspartner anlastet (BGH, Beschl. v. 17.10.2007, IV ZR 37/07). Sind indes für

86

die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich,

87

kommt es nach Ziff. B.5.4 der Versicherungsbedingungen auf den ersten dieser

88

Versicherungsfälle an. Hierfür genügt es, dass mehrere Verstöße den Streit über ein

89

und denselben Gegenstand ausgelöst haben und der erste Versicherungsfall den

90

weiteren Versicherungsfall im Sinne adäquater Ursächlichkeit jedenfalls mit

91

ausgelöst hat (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 4 ARB 2010,

92

Rn. 123 ff., BGH, Urt. v. 31.03.2021 – IV ZR 221/19; OLG Hamm, Beschl.

93

v. 21.08.2017 – I-6 U 97/17; AG Bünde, Urt. v. 01.03.2012 – 5 C 679/11).

94

Zur Ermittlung des Rechtsverstoßes den der Kläger seinem Vertragspartner hier

95

anlastet, ist in erster Linie auf dessen eigene "Widerrufserklärung" vom 02.05.2023

96

abzustellen. In seiner E-Mail an die ... vom 02.05.2023 kann angesichts der

97

entsprechenden Formulierung in der Überschrift zwar grundsätzlich ein Widerruf des

98

Kaufvertrages gemäß §§ 357 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312c BGB zu sehen sein. Ein

99

solcher muss gemäß § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB keine Begründung enthalten. Der

100

Kläger hat der Widerrufserklärung allerdings freiwillig eine Begründung seines

101

Widerrufs beigefügt, die ihrerseits im Zusammenhang mit der übrigen Erklärung

102

sowie im Lichte der §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven

103

Erklärungsempfängers ausgelegt werden muss. Im ersten Satz seiner E-Mail erklärt

104

der Kläger noch einmal förmlich den Widerruf. Unmittelbar im Anschluss geht der

105

Kläger dann aber auf die von ihm behaupteten Mängel ein, die insbesondere in

106

„ständigen Softwareproblemen“ liegen sollen. Dies ist für eine objektive Person aus

107

der Perspektive des Erklärungsempfängers nur so zu verstehen, als dass der

108

Widerruf aufgrund der behaupteten Mängel und der Tatsache, dass diese „auch nach

109

mehreren Updates“ nicht behoben seien, erfolgen soll. Auch wenn es dem Kläger

110

chancenlos oder aber zu riskant erschien, allein aufgrund dieser Mängel gegen die

111

Firma ...vorzugehen, legt dies jedoch nahe, dass ihn vor allem die hierauf

112

gründende Unzufriedenheit mit dem erworbenen Fahrzeug dazu bewogen hat, von

113

seinem vermeintlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Trotz seiner

114

diesbezüglichen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung kann es dem Kläger bei

115

lebensnaher Auslegung nicht daran gelegen sein, zum Ausdruck zu bringen, dass er

116

auf offenkundig rechtsmissbräuchliche Art und Weise nur eine formale

117

Rechtsposition auszunutzen gedenkt, die sich aus einer vermeintlich unrichtigen

118

Widerrufsbelehrung ergeben und letztlich dazu führen soll, dass er von der Firma

119

...einen weitgehend unentgeltlichen "Leihwagen" erhalten hat. Damit liegt der

120

auch aus Sicht des Klägers maßgebliche Rechtsschutzfall eindeutig im

121

vorvertraglichen Bereich, da sich die Auslieferung eines vermeintlich

122

mangelbehafteten Fahrzeugs zeitlich an die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger

123

als Zeitpunkt des Gefahrübergangs anknüpfen lässt. Dies war unstreitig der

124

26.09.2022. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begann

125

jedoch erst am 01.05.2023. Auch als die Beklagte Ende Mai 2023 Kenntnis von dem

126

Vorgang erlangte, war für sie weder aus dem Schreiben vom 02.05.2023 noch aus

127

der versuchten Rückgabe an ...vom 15.05.2023 erkennbar, dass sich an der

128

primären Anknüpfung des Klägers an die behauptete Mangelhaftigkeit etwas

129

geändert hat. Auch wenn der Kläger die vermeintliche Mangelhaftigkeit des

130

Fahrzeugs allein nicht als ausreichend aussichtsreiche Grundlage eines

131

Rechtsschutzbegehrens erachtet haben sollte, ist sie dennoch kausal für den

132

nunmehr erklärten Widerruf und damit für den nachvertraglichen Rechtsschutzfall

133

geworden. Soweit er nunmehr im Deckungsrechtsstreit behauptet, es komme ihm in

134

Wahrheit gar nicht auf die Mängel an, sondern er mache nur vom Widerrufsrecht

135

Gebrauch, weil insofern die Möglichkeit bestehe, noch günstigere Rechtsfolgen zu

136

bewirken als durch einen Rücktritt im Rahmen der Mängelgewährleistung, ist dies

137

bereits angesichts der vorprozessualen Erklärungen des Klägers unglaubwürdig und

138

lebensfremd. Auch ist es dem Kläger insofern verwehrt, seine einmal in den

139

Rechtsverkehr entäußerten Erklärungen jeweils so umzudeuten, wie es ihm in der

140

jeweiligen prozessualen Situation günstig erscheint.

141

Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Vertragspartnerin des Klägers im

142

Ansatz vergleichbare Fälle im Zusammenhang mit der Ausübung von

143

Gestaltungsrechten bei Darlehens-, Leasing-und Versicherungsverträgen in Ziffer

144

C.1.4. ihrer Versicherungsbedingungen geregelt hat, den Widerruf eines

145

Kaufvertrages jedoch nicht. Selbst wenn man hieraus den Schluss ziehen mag, dass

146

die Versicherungsbedingungen den Fall des in versicherter Zeit erklärten Widerrufs

147

eines Kaufvertrags aufgrund von vorvertraglichen Belehrungsmängeln gerade nicht

148

aus dem Versicherungsschutz herausnehmen, besagt dies nichts über den hier

149

vorliegenden Fall eines Widerrufs aufgrund von Kaufreue, die wiederum auf Mängeln

150

des Kaufgegenstands beruht, die bereits in vorvertraglicher Zeit aufgetreten sind.

151

Die Beklagte hat den Rechtsschutzversicherungsvertrag zudem wirksam wegen

152

arglistiger Täuschung im Sinne der §§ 123 Abs. 1 BGB, 22 VVG angefochten. Die

153

entsprechende Anfechtungserklärung ist im Schriftsatz des Beklagten vom

154

27.11.2023 enthalten und vom Beklagtenvertreter kraft seiner unbestrittenen

155

Prozessvollmacht erklärt worden. Eine Zurückweisung der Anfechtung durch den

156

Kläger gemäß § 174 BGB kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 174 BGB

157

findet auf die innerprozessual erklärte Anfechtung keine Anwendung, da insoweit mit

158

§ 81 ZPO eine Sonderregelung existiert (Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 174 Rn. 3;

159

Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 81 Rn. 6). Darüber hinaus umfasst die

160

Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters hier jedenfalls bei lebensnaher Auslegung

161

auch die Vollmacht für die ..., da ein

162

Beschwerdemanagement sonst praktisch gar nicht möglich wäre. Die Anfechtung

163

wurde gemäß § 143 Abs. 1 BGB gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des

164

Klägers und damit auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt.

165

Der Anfechtungsgrund liegt nach § 123 Abs. 1 BGB in einer arglistigen Täuschung

166

durch den Kläger. Unter einer Täuschung in diesem Sinne versteht man die Erregung

167

oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch positives Tun oder Unterlassen. Der

168

Kläger hat der Beklagten im Rahmen seiner Angaben zum Vertrag insofern durch

169

aktive Angabe einer entsprechenden Information fälschlicherweise vorgespiegelt, er

170

habe in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss keinen Rechtsanwalt oder

171

Mediator in Anspruch genommen. In seinem Schriftsatz vom 21.08.2023 teilt der

172

Kläger jedoch zugleich mit, dass er mit seinem Prozessvertreter zuvor schon in einer

173

anderen Angelegenheit in Kontakt stand. Dabei handelt es sich um einen objektiv

174

nachprüfbaren Umstand aus der Sphäre des Klägers, der einer Täuschung

175

zugänglich ist. Dieser Umstand wird klägerseits schriftsätzlich zwar nicht detailliert

176

ausgeführt, aber auch nicht bestritten.

177

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen sogar erklärt, dass

178

er schon Ende April 2023 in angeblich anderer Sache Kontakt zu seinem

179

Rechtsanwalt hatte. Hierbei soll es angeblich um die Rückerstattung einer Anzahlung

180

von der Firma ...gegangen sein. Bereits im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf

181

(Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags mit Laufzeitbeginn

182

zum 01.05.2023; Erklärung des Widerrufs am 02.05.2023) ist es aber mehr als

183

unglaubwürdig, dass hierbei nicht auch die Einleitung des streitgegenständlichen

184

Rechtsstreits mit der Firma ...und damit des hiesigen Rechtsschutzfalls

185

Gegenstand der anwaltlichen Beratung gewesen sein sollte. In diesem

186

Zusammenhang ist es zudem sehr aufschlussreich, dass der Kläger, obwohl er

187

hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, auch nicht näher zu den

188

Behauptungen der Beklagtenseite einer vorvertraglichen anwaltlichen Beratung

189

gerade auch in vorliegender Sache vorgetragen hat. Durch diese Fehlinformation hat

190

der Kläger bei seiner Vertragspartnerin nicht nur die falsche Vorstellung

191

hervorgerufen, dass in dem angegebenen Zeitraum von drei Jahren kein Kontakt zu

192

Rechtsanwälten bestand, sondern sogar ganz konkret über den Umstand getäuscht,

193

dass er eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Fa. ...nicht nur allgemein für

194

möglich hielt, sondern nach Beratung mit seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten

195

aktiv unmittelbar nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung selbst einzuleiten

196

gedachte. Bereits aufgrund dieses offenkundigen und eindeutigen finalen

197

Zusammenhangs wäre es für die Vertragspartnerin des Klägers von entscheidendem

198

Interesse gewesen, dass dieser nur wenige Tage vor Abschluss des

199

Versicherungsvertrags Kontakt zu seinem jetzigen Prozessvertreter hatte. Hätte der

200

Kläger bei Vertragsschluss diese Umstände offengelegt, wäre dieser Irrtum bei der

201

Beklagten nicht entstanden. Der durch den Kläger hervorgerufene Irrtum auf Seiten

202

der Beklagten war auch zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss in seiner

203

konkreten Form. Insofern muss die Beklagte durch den Irrtum zur Abgabe der

204

entsprechenden Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Der Irrtum muss also

205

ursächlich dafür geworden sein, dass die Willenserklärung überhaupt oder zumindest

206

mit einem bestimmten Inhalt abgegeben wurde. In diesem Zusammenhang genügt

207

allerdings bereits die Mitursächlichkeit des Irrtums (MüKo BGB/Armbrüster, § 123

208

Rn. 24). Die in Rede stehende Willenserklärung auf Seiten der Beklagten ist die

209

Annahmeerklärung hinsichtlich des Rechtsschutzversicherungsvertrages zwischen

210

den Parteien. Die irrige Annahme der Beklagten, dass der Kläger in den drei Jahren

211

zuvor keinerlei Kontakt zu Rechtsanwälten hatte, war in diesem Sinne mitursächlich

212

für den Vertragsschluss. Der Irrtum kann insofern nicht hinweggedacht werden, ohne

213

dass der Vertragsschluss in seiner konkreten Gestalt entfiele. Für eine Versicherung

214

sind im Rahmen des Vertragsschlusses vor allem die Umstände relevant, die

215

unmittelbar mit dem Versicherungsgegenstand zu tun haben. Im Umkehrschluss

216

kann es an der Kausalität für den Vertragsschluss fehlen, wenn eine unrichtig

217

beantwortete Frage einen nicht gefahrenerheblichen Umstand betrifft (MüKO

218

BGB/Armbrüster, § 123 Rn. 24). Vorliegend sollte die Beklagte den Kläger in

219

rechtlichen Angelegenheiten absichern. Insoweit ist es sowohl für die Auswahl des

220

Vertragspartners als auch für die genauen Vertragskonditionen von Relevanz,

221

inwieweit der Kläger als Vertragspartner in der Vergangenheit mit dem

222

Versicherungsgegenstand in Kontakt gekommen ist. Dies ergibt sich auch aus den

223

Vertragsbedingungen unter Ziffer G.4 ff. und G.5 ff. der Beklagten, wonach die

224

Schadensfreiheit entscheidenden Einfluss auf die Einstufung in die

225

Schadensfreiheitsklasse und damit auf die Selbstbeteiligung des

226

Versicherungsnehmers hat. Zwar fließt ein Schadensverlauf aus Vorverträgen bei

227

anderen Versicherern gemäß Ziffer G.2.2 nicht in die Festlegung der

228

Schadensfreiheitsklasse bei Vertragsbeginn ein. Hätte die Beklagte die

229

entsprechende Information erhalten, hätte dies aber zumindest Einfluss auf die

230

Risikoprognose gehabt und Nachfragen hinsichtlich der konkreten Umstände der

231

Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ergeben. Dass es der Beklagten auf diese

232

Umstände ankommt, ergibt sich auch aus den Hinweisen zum Versicherungsschein,

233

wonach weitere Rechtsschutzfälle als die bereits gemeldeten Fälle die

234

Schadenfreiheitsklasse bzw. Selbstbeteiligung verändern können. Dem

235

Vertragsschluss wäre mindestens eine weitere Prüfung des Sachverhalts

236

vorangestellt worden. Hier hätte eine solche Prüfung mit höchster Wahrscheinlichkeit

237

ergeben, dass die Vertragspartnerin des Klägers zumindest die von diesem bereits

238

fest beabsichtigte rechtliche Auseinandersetzung mit der Firma ...vom

239

Versicherungsschutz ausgeschlossen hätte. Der Kläger täuschte diesbezüglich auch

240

arglistig im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Arglist erfordert insoweit Vorsatz. Der

241

Handelnde muss also die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich

242

halten (BGH NJW 01, 2326; BGH NJW 07, 3057). Hierbei genügt bedingter Vorsatz.

243

Dieser ist gegeben, wenn der Handelnde ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen

244

aufstellt, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet

245

(Grüneberg/Ellenberger, BGB; § 123 Rn. 11). Dass die durch den Kläger getätigte

246

Angabe, dass er in den vergangenen drei Jahren keine Rechtsanwälte in Anspruch

247

genommen habe, falsch ist, ist letztlich unbestritten geblieben. Aus der objektiven

248

Falschangabe kann bei inneren Tatsachen mit den Grundsätzen des

249

Indizienbeweises der Schluss gezogen werden, dass die Falschangabe auch

250

vorsätzlich erfolgte. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Frage des

251

vorsätzlichen oder nicht-vorsätzlichen Handelns um eine innere Tatsache des

252

Klägers handelt, trifft diesen hinsichtlich der Darlegung gegenteiliger Behauptungen

253

eine sekundäre Darlegungslast. Hierauf hat auch schon die Beklagte mit Schriftsatz

254

vom 27.11.2023 hingewiesen. In der Folge gingen noch drei Schriftsätze des Klägers

255

ein, die sich teilweise auch mit der durch die Beklagte erklärten Anfechtung

256

beschäftigt haben. Hinsichtlich der Arglist machte der Kläger jedoch keine weiteren

257

Angaben.

258

Zuletzt hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Vertrag auch wirksam

259

wegen der Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG

260

durch den Kläger angefochten. Hiernach muss der Versicherungsnehmer auch

261

ungefragt alles tun, um den Versicherer korrekt und vollständig zu informieren

262

(Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, § 22 Rn. 2). Eine solche auf den Grundsätzen

263

von Treu und Glauben aus § 242 BGB beruhende und auch ohne ausdrückliches

264

Auskunftsverlangen des Versicherers bestehende Offenbarungspflicht bezieht sich

265

vor allem auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher

266

Informationen, die so wichtig für den Versicherer sind, dass sich dem

267

Versicherungsnehmer die Mitteilungsbedürftigkeit geradezu aufdrängt. In solch

268

„krassen“ Fällen, in denen das Interesse des Versicherers an der jeweiligen Tatsache

269

elementar ist und auf der Hand liegt, ist es dem Versicherungsnehmer durch die

270

Grundsätze von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das fehlende

271

Auskunftsverlangen des Versicherers zu berufen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011 – IV

272

ZR 254/10). Der Kläger hat seinen Versicherer jedoch nicht darüber informiert, dass

273

er einen Rechtsstreit gegen ...sicher zu führen beabsichtigte. Das Vorgehen des

274

Klägers in Zusammenarbeit mit seinem Rechtsanwalt ist planmäßig auf das Führen

275

eines Rechtsstreits ausgerichtet gewesen. So ist der Versicherungsvertrag zum

276

01.05.2023 abgeschlossen worden, während der Kläger sich ausweislich seiner

277

Aussage in der mündlichen Verhandlung bereits Ende April 2023 und dann wieder

278

am 02.05.2023 zunächst mit seinem Anwalt besprochen, sodann am gleichen Tag

279

den Widerruf erklärt und in der Folge seinen Anwalt mit der Wahrnehmung des

280

hiesigen Mandats beauftragt hat. Diesen zeitlichen Ablauf (Beratung mit seinem

281

Prozessvertreter- Abschluss des Versicherungsvertrages -Erklärung des Widerrufs)

282

hat der Kläger aktiv genau so ausgestaltet, um eine vermeintliche Einstandspflicht

283

seiner Vertragspartnerin herbeizuführen. Diese spontane Anzeigepflicht hat der

284

Kläger auch arglistig verletzt. Angesichts seines entsprechend konzertierten

285

Vorgehens war dem Kläger auch bewusst, dass es das Interesse seines

286

Versicherers berührt, wenn er als neuer Versicherungsnehmer einen Rechtsstreit mit

287

einem Streitwert von knapp 60.000,00 EUR zu führen beabsichtigt. Dennoch hat er

288

diesen Umstand nicht offenbart.

289

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Kläger

290

vollumfänglich unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

291

richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da nur die Entscheidung über die Kosten

292

vollstreckbar ist und diese unter 1.500,00 EUR liegen.

293

Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

294

Rechtsbehelfsbelehrung:

295

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch

296

dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

297

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

298

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

299

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

300

dieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051

301

Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils,

302

gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil

303

Berufung eingelegt werde, enthalten.

304

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

305

Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Duisburg zu

306

begründen.

307

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt

308

vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

309

Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

310

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

311

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

312

...