Rechtsschutzversicherung: Vorvertraglichkeit und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass seine Rechtsschutzversicherung Deckung für die vorgerichtliche Durchsetzung eines Pkw-Kaufpreisrückzahlungsanspruchs nach erklärtem Widerruf gewähren muss. Das Gericht verneinte die Eintrittspflicht, weil der maßgebliche Rechtsschutzfall nach den ARB bereits mit der behaupteten Mangelhaftigkeit bzw. Übergabe des Fahrzeugs und damit vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Zudem habe der Kläger den Versicherer bei Vertragsschluss arglistig über eine vorausgegangene anwaltliche Inanspruchnahme getäuscht. Die Klage wurde daher abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Feststellungsklage auf Gewährung von Rechtsschutz mangels Deckung (Vorvertraglichkeit) und wegen wirksamer Anfechtung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsschutzfall tritt nach den ARB zu dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer seinem Gegner den ersten Verstoß gegen Rechtspflichten anlastet; auf die rechtliche Einordnung des Begehrens kommt es nicht entscheidend an.
Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist für die Deckungspflicht auf den ersten adäquat kausalen Verstoß abzustellen.
Fügt der Versicherungsnehmer einer grundsätzlich unbegründeten Widerrufserklärung freiwillig eine Begründung hinzu, ist diese Begründung bei der Bestimmung des maßgeblichen Pflichtverstoßes nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.
Täuscht der Versicherungsnehmer bei Antragstellung aktiv über gefahrerhebliche Umstände (z.B. frühere anwaltliche Inanspruchnahme) und ist dies für den Vertragsschluss zumindest mitursächlich, kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
§ 174 BGB findet auf eine im Prozess erklärte Anfechtung durch den Prozessbevollmächtigten wegen der Sonderregelung des § 81 ZPO keine Anwendung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Rubrum
33 C 68/23
Amtsgericht Dinslaken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
...
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: ...
gegen
...
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: ...
hat das Amtsgericht Dinslaken
auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2023
durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen zum 01.05.2023 einen Vertrag über eine
Rechtsschutzversicherung. Im Vertrag unter Ziffer C.1.4. vereinbart, dass die
Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen von vor Beginn des
Versicherungsschutzes geschlossenen Darlehens-, Leasing-oder
Versicherungsverträgen nicht von der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung
erfasst sind. Außerdem bestimmt Ziffer B.5.1.6, dass der Rechtsschutzfall zu dem
Zeitpunkt eintritt, in dem der Vertragspartner des Versicherungsnehmers gegen
Rechtspflichten verstoßen haben soll. Zudem wurde eine Vereinbarung über 150,00
EUR Selbstbeteiligung pro Rechtsschutzfall getroffen.
Der Kläger hatte bereits zuvor am 26.08.2022 mit der ... einen
Kaufvertrag über einen Pkw des Modells Y zu einem Kaufpreis von 60.170,00 EUR
geschlossen. Am 26.09.2022 war die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt.
Bezüglich dieses Vertrags erklärte der Kläger mit E-Mail vom 02.05.2023 den
„Widerruf“. Am 15.05.2023 versuchte der Kläger, ... das Fahrzeug
zurückzugeben. ...verweigerte indes die Rücknahme und wies den „Widerruf“
wegen Fristablaufs zurück. Zur Durchsetzung seiner – streitigen – Rechte gegenüber
...beauftragte der Kläger seinen derzeitigen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom
15.06.2023 lehnte die Beklagte eine Deckungszusage für die Kosten der
außergerichtlichen Vertretung des Klägers ab.
Der Kläger behauptet, er habe den aus dem Vertrag mit ...fälligen Betrag mit
eigenen Mitteln bezahlt. Außerdem ist er der Ansicht, mit seiner E-Mail vom
02.05.2023 habe er den Kaufvertrag mit ... wirksam widerrufen und die
Zurückweisung durch ... sei unzutreffend. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die
Deckungszusage sei ihm zu Unrecht nicht erteilt worden, da er sich auf das
vermeintlich pflichtwidrige Verhalten von ...im Rahmen des Widerrufs und nicht
auf etwaige Mängel bezogen habe. Der Kläger behauptet darüber hinaus, er habe
seinen Rechtsanwalt erst am 17.05.2023, mithin nach Erklärung des Widerrufs, mit
der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für
den Versicherungsfall 23-01-434/142234-V (Vorgerichtliche Vertretung,
Erstattung eines Kaufpreises für einen PKW nach Widerruf im Fernabsatz)
aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein-Nr.:
434/142234-V-01 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Rechtsanwalt des Klägers sei schon vor dem
01.05.2023 kontaktiert und mandatiert worden. Sie ist der Ansicht, ihr Einwand der
Vorvertraglichkeit greife durch und der maßgebliche Zeitpunkt für den in Rede
stehenden Fall sei insofern entweder der Abschluss des Kaufvertrags oder
spätestens die Auslieferung des Fahrzeugs. Insofern ist die Beklagte der Ansicht, der
Kläger habe seinen Widerruf gegenüber ... in erster Linie auf nicht beseitigte
Mängel gestützt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.11.2023 die Anfechtung des Vertrages
wegen arglistiger Täuschung und wegen Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von
Rechtsschutz gemäß § 1 Satz 2 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien
geschlossenen Versicherungsvertrag.
Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt hier bereits deswegen, weil der
Rechtsschutzfall entgegen Ziff. B.5 der Versicherungsbedingungen bereits vor
Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Soweit der Kläger nunmehr die
Weigerung der Firma ...als Versicherungsfall ansieht, auf seinen per E-Mail vom
02.05.2023 erklärten "Widerruf" des geschlossenen Kaufvertrages einzugehen, führt
er unter Bezugnahme auf das Drei-Säulen-Modell des BGH im Ansatz zutreffend
aus, dass der relevante Verstoß gegen Rechtspflichten nicht in einer möglicherweise
fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu sehen ist. Vielmehr kommt es für den Eintritt des
Rechtsschutzfalles auf den Verstoß an, den der Versicherungsnehmer seinem
Vertragspartner anlastet (BGH, Beschl. v. 17.10.2007, IV ZR 37/07). Sind indes für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich,
kommt es nach Ziff. B.5.4 der Versicherungsbedingungen auf den ersten dieser
Versicherungsfälle an. Hierfür genügt es, dass mehrere Verstöße den Streit über ein
und denselben Gegenstand ausgelöst haben und der erste Versicherungsfall den
weiteren Versicherungsfall im Sinne adäquater Ursächlichkeit jedenfalls mit
ausgelöst hat (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 4 ARB 2010,
Rn. 123 ff., BGH, Urt. v. 31.03.2021 – IV ZR 221/19; OLG Hamm, Beschl.
v. 21.08.2017 – I-6 U 97/17; AG Bünde, Urt. v. 01.03.2012 – 5 C 679/11).
Zur Ermittlung des Rechtsverstoßes den der Kläger seinem Vertragspartner hier
anlastet, ist in erster Linie auf dessen eigene "Widerrufserklärung" vom 02.05.2023
abzustellen. In seiner E-Mail an die ... vom 02.05.2023 kann angesichts der
entsprechenden Formulierung in der Überschrift zwar grundsätzlich ein Widerruf des
Kaufvertrages gemäß §§ 357 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312c BGB zu sehen sein. Ein
solcher muss gemäß § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB keine Begründung enthalten. Der
Kläger hat der Widerrufserklärung allerdings freiwillig eine Begründung seines
Widerrufs beigefügt, die ihrerseits im Zusammenhang mit der übrigen Erklärung
sowie im Lichte der §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven
Erklärungsempfängers ausgelegt werden muss. Im ersten Satz seiner E-Mail erklärt
der Kläger noch einmal förmlich den Widerruf. Unmittelbar im Anschluss geht der
Kläger dann aber auf die von ihm behaupteten Mängel ein, die insbesondere in
„ständigen Softwareproblemen“ liegen sollen. Dies ist für eine objektive Person aus
der Perspektive des Erklärungsempfängers nur so zu verstehen, als dass der
Widerruf aufgrund der behaupteten Mängel und der Tatsache, dass diese „auch nach
mehreren Updates“ nicht behoben seien, erfolgen soll. Auch wenn es dem Kläger
chancenlos oder aber zu riskant erschien, allein aufgrund dieser Mängel gegen die
Firma ...vorzugehen, legt dies jedoch nahe, dass ihn vor allem die hierauf
gründende Unzufriedenheit mit dem erworbenen Fahrzeug dazu bewogen hat, von
seinem vermeintlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Trotz seiner
diesbezüglichen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung kann es dem Kläger bei
lebensnaher Auslegung nicht daran gelegen sein, zum Ausdruck zu bringen, dass er
auf offenkundig rechtsmissbräuchliche Art und Weise nur eine formale
Rechtsposition auszunutzen gedenkt, die sich aus einer vermeintlich unrichtigen
Widerrufsbelehrung ergeben und letztlich dazu führen soll, dass er von der Firma
...einen weitgehend unentgeltlichen "Leihwagen" erhalten hat. Damit liegt der
auch aus Sicht des Klägers maßgebliche Rechtsschutzfall eindeutig im
vorvertraglichen Bereich, da sich die Auslieferung eines vermeintlich
mangelbehafteten Fahrzeugs zeitlich an die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger
als Zeitpunkt des Gefahrübergangs anknüpfen lässt. Dies war unstreitig der
26.09.2022. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begann
jedoch erst am 01.05.2023. Auch als die Beklagte Ende Mai 2023 Kenntnis von dem
Vorgang erlangte, war für sie weder aus dem Schreiben vom 02.05.2023 noch aus
der versuchten Rückgabe an ...vom 15.05.2023 erkennbar, dass sich an der
primären Anknüpfung des Klägers an die behauptete Mangelhaftigkeit etwas
geändert hat. Auch wenn der Kläger die vermeintliche Mangelhaftigkeit des
Fahrzeugs allein nicht als ausreichend aussichtsreiche Grundlage eines
Rechtsschutzbegehrens erachtet haben sollte, ist sie dennoch kausal für den
nunmehr erklärten Widerruf und damit für den nachvertraglichen Rechtsschutzfall
geworden. Soweit er nunmehr im Deckungsrechtsstreit behauptet, es komme ihm in
Wahrheit gar nicht auf die Mängel an, sondern er mache nur vom Widerrufsrecht
Gebrauch, weil insofern die Möglichkeit bestehe, noch günstigere Rechtsfolgen zu
bewirken als durch einen Rücktritt im Rahmen der Mängelgewährleistung, ist dies
bereits angesichts der vorprozessualen Erklärungen des Klägers unglaubwürdig und
lebensfremd. Auch ist es dem Kläger insofern verwehrt, seine einmal in den
Rechtsverkehr entäußerten Erklärungen jeweils so umzudeuten, wie es ihm in der
jeweiligen prozessualen Situation günstig erscheint.
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Vertragspartnerin des Klägers im
Ansatz vergleichbare Fälle im Zusammenhang mit der Ausübung von
Gestaltungsrechten bei Darlehens-, Leasing-und Versicherungsverträgen in Ziffer
C.1.4. ihrer Versicherungsbedingungen geregelt hat, den Widerruf eines
Kaufvertrages jedoch nicht. Selbst wenn man hieraus den Schluss ziehen mag, dass
die Versicherungsbedingungen den Fall des in versicherter Zeit erklärten Widerrufs
eines Kaufvertrags aufgrund von vorvertraglichen Belehrungsmängeln gerade nicht
aus dem Versicherungsschutz herausnehmen, besagt dies nichts über den hier
vorliegenden Fall eines Widerrufs aufgrund von Kaufreue, die wiederum auf Mängeln
des Kaufgegenstands beruht, die bereits in vorvertraglicher Zeit aufgetreten sind.
Die Beklagte hat den Rechtsschutzversicherungsvertrag zudem wirksam wegen
arglistiger Täuschung im Sinne der §§ 123 Abs. 1 BGB, 22 VVG angefochten. Die
entsprechende Anfechtungserklärung ist im Schriftsatz des Beklagten vom
27.11.2023 enthalten und vom Beklagtenvertreter kraft seiner unbestrittenen
Prozessvollmacht erklärt worden. Eine Zurückweisung der Anfechtung durch den
Kläger gemäß § 174 BGB kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 174 BGB
findet auf die innerprozessual erklärte Anfechtung keine Anwendung, da insoweit mit
§ 81 ZPO eine Sonderregelung existiert (Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 174 Rn. 3;
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 81 Rn. 6). Darüber hinaus umfasst die
Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters hier jedenfalls bei lebensnaher Auslegung
auch die Vollmacht für die ..., da ein
Beschwerdemanagement sonst praktisch gar nicht möglich wäre. Die Anfechtung
wurde gemäß § 143 Abs. 1 BGB gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers und damit auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt.
Der Anfechtungsgrund liegt nach § 123 Abs. 1 BGB in einer arglistigen Täuschung
durch den Kläger. Unter einer Täuschung in diesem Sinne versteht man die Erregung
oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch positives Tun oder Unterlassen. Der
Kläger hat der Beklagten im Rahmen seiner Angaben zum Vertrag insofern durch
aktive Angabe einer entsprechenden Information fälschlicherweise vorgespiegelt, er
habe in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss keinen Rechtsanwalt oder
Mediator in Anspruch genommen. In seinem Schriftsatz vom 21.08.2023 teilt der
Kläger jedoch zugleich mit, dass er mit seinem Prozessvertreter zuvor schon in einer
anderen Angelegenheit in Kontakt stand. Dabei handelt es sich um einen objektiv
nachprüfbaren Umstand aus der Sphäre des Klägers, der einer Täuschung
zugänglich ist. Dieser Umstand wird klägerseits schriftsätzlich zwar nicht detailliert
ausgeführt, aber auch nicht bestritten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen sogar erklärt, dass
er schon Ende April 2023 in angeblich anderer Sache Kontakt zu seinem
Rechtsanwalt hatte. Hierbei soll es angeblich um die Rückerstattung einer Anzahlung
von der Firma ...gegangen sein. Bereits im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf
(Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags mit Laufzeitbeginn
zum 01.05.2023; Erklärung des Widerrufs am 02.05.2023) ist es aber mehr als
unglaubwürdig, dass hierbei nicht auch die Einleitung des streitgegenständlichen
Rechtsstreits mit der Firma ...und damit des hiesigen Rechtsschutzfalls
Gegenstand der anwaltlichen Beratung gewesen sein sollte. In diesem
Zusammenhang ist es zudem sehr aufschlussreich, dass der Kläger, obwohl er
hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, auch nicht näher zu den
Behauptungen der Beklagtenseite einer vorvertraglichen anwaltlichen Beratung
gerade auch in vorliegender Sache vorgetragen hat. Durch diese Fehlinformation hat
der Kläger bei seiner Vertragspartnerin nicht nur die falsche Vorstellung
hervorgerufen, dass in dem angegebenen Zeitraum von drei Jahren kein Kontakt zu
Rechtsanwälten bestand, sondern sogar ganz konkret über den Umstand getäuscht,
dass er eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Fa. ...nicht nur allgemein für
möglich hielt, sondern nach Beratung mit seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten
aktiv unmittelbar nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung selbst einzuleiten
gedachte. Bereits aufgrund dieses offenkundigen und eindeutigen finalen
Zusammenhangs wäre es für die Vertragspartnerin des Klägers von entscheidendem
Interesse gewesen, dass dieser nur wenige Tage vor Abschluss des
Versicherungsvertrags Kontakt zu seinem jetzigen Prozessvertreter hatte. Hätte der
Kläger bei Vertragsschluss diese Umstände offengelegt, wäre dieser Irrtum bei der
Beklagten nicht entstanden. Der durch den Kläger hervorgerufene Irrtum auf Seiten
der Beklagten war auch zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss in seiner
konkreten Form. Insofern muss die Beklagte durch den Irrtum zur Abgabe der
entsprechenden Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Der Irrtum muss also
ursächlich dafür geworden sein, dass die Willenserklärung überhaupt oder zumindest
mit einem bestimmten Inhalt abgegeben wurde. In diesem Zusammenhang genügt
allerdings bereits die Mitursächlichkeit des Irrtums (MüKo BGB/Armbrüster, § 123
Rn. 24). Die in Rede stehende Willenserklärung auf Seiten der Beklagten ist die
Annahmeerklärung hinsichtlich des Rechtsschutzversicherungsvertrages zwischen
den Parteien. Die irrige Annahme der Beklagten, dass der Kläger in den drei Jahren
zuvor keinerlei Kontakt zu Rechtsanwälten hatte, war in diesem Sinne mitursächlich
für den Vertragsschluss. Der Irrtum kann insofern nicht hinweggedacht werden, ohne
dass der Vertragsschluss in seiner konkreten Gestalt entfiele. Für eine Versicherung
sind im Rahmen des Vertragsschlusses vor allem die Umstände relevant, die
unmittelbar mit dem Versicherungsgegenstand zu tun haben. Im Umkehrschluss
kann es an der Kausalität für den Vertragsschluss fehlen, wenn eine unrichtig
beantwortete Frage einen nicht gefahrenerheblichen Umstand betrifft (MüKO
BGB/Armbrüster, § 123 Rn. 24). Vorliegend sollte die Beklagte den Kläger in
rechtlichen Angelegenheiten absichern. Insoweit ist es sowohl für die Auswahl des
Vertragspartners als auch für die genauen Vertragskonditionen von Relevanz,
inwieweit der Kläger als Vertragspartner in der Vergangenheit mit dem
Versicherungsgegenstand in Kontakt gekommen ist. Dies ergibt sich auch aus den
Vertragsbedingungen unter Ziffer G.4 ff. und G.5 ff. der Beklagten, wonach die
Schadensfreiheit entscheidenden Einfluss auf die Einstufung in die
Schadensfreiheitsklasse und damit auf die Selbstbeteiligung des
Versicherungsnehmers hat. Zwar fließt ein Schadensverlauf aus Vorverträgen bei
anderen Versicherern gemäß Ziffer G.2.2 nicht in die Festlegung der
Schadensfreiheitsklasse bei Vertragsbeginn ein. Hätte die Beklagte die
entsprechende Information erhalten, hätte dies aber zumindest Einfluss auf die
Risikoprognose gehabt und Nachfragen hinsichtlich der konkreten Umstände der
Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ergeben. Dass es der Beklagten auf diese
Umstände ankommt, ergibt sich auch aus den Hinweisen zum Versicherungsschein,
wonach weitere Rechtsschutzfälle als die bereits gemeldeten Fälle die
Schadenfreiheitsklasse bzw. Selbstbeteiligung verändern können. Dem
Vertragsschluss wäre mindestens eine weitere Prüfung des Sachverhalts
vorangestellt worden. Hier hätte eine solche Prüfung mit höchster Wahrscheinlichkeit
ergeben, dass die Vertragspartnerin des Klägers zumindest die von diesem bereits
fest beabsichtigte rechtliche Auseinandersetzung mit der Firma ...vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen hätte. Der Kläger täuschte diesbezüglich auch
arglistig im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Arglist erfordert insoweit Vorsatz. Der
Handelnde muss also die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich
halten (BGH NJW 01, 2326; BGH NJW 07, 3057). Hierbei genügt bedingter Vorsatz.
Dieser ist gegeben, wenn der Handelnde ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen
aufstellt, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet
(Grüneberg/Ellenberger, BGB; § 123 Rn. 11). Dass die durch den Kläger getätigte
Angabe, dass er in den vergangenen drei Jahren keine Rechtsanwälte in Anspruch
genommen habe, falsch ist, ist letztlich unbestritten geblieben. Aus der objektiven
Falschangabe kann bei inneren Tatsachen mit den Grundsätzen des
Indizienbeweises der Schluss gezogen werden, dass die Falschangabe auch
vorsätzlich erfolgte. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Frage des
vorsätzlichen oder nicht-vorsätzlichen Handelns um eine innere Tatsache des
Klägers handelt, trifft diesen hinsichtlich der Darlegung gegenteiliger Behauptungen
eine sekundäre Darlegungslast. Hierauf hat auch schon die Beklagte mit Schriftsatz
vom 27.11.2023 hingewiesen. In der Folge gingen noch drei Schriftsätze des Klägers
ein, die sich teilweise auch mit der durch die Beklagte erklärten Anfechtung
beschäftigt haben. Hinsichtlich der Arglist machte der Kläger jedoch keine weiteren
Angaben.
Zuletzt hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Vertrag auch wirksam
wegen der Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG
durch den Kläger angefochten. Hiernach muss der Versicherungsnehmer auch
ungefragt alles tun, um den Versicherer korrekt und vollständig zu informieren
(Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, § 22 Rn. 2). Eine solche auf den Grundsätzen
von Treu und Glauben aus § 242 BGB beruhende und auch ohne ausdrückliches
Auskunftsverlangen des Versicherers bestehende Offenbarungspflicht bezieht sich
vor allem auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher
Informationen, die so wichtig für den Versicherer sind, dass sich dem
Versicherungsnehmer die Mitteilungsbedürftigkeit geradezu aufdrängt. In solch
„krassen“ Fällen, in denen das Interesse des Versicherers an der jeweiligen Tatsache
elementar ist und auf der Hand liegt, ist es dem Versicherungsnehmer durch die
Grundsätze von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das fehlende
Auskunftsverlangen des Versicherers zu berufen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011 – IV
ZR 254/10). Der Kläger hat seinen Versicherer jedoch nicht darüber informiert, dass
er einen Rechtsstreit gegen ...sicher zu führen beabsichtigte. Das Vorgehen des
Klägers in Zusammenarbeit mit seinem Rechtsanwalt ist planmäßig auf das Führen
eines Rechtsstreits ausgerichtet gewesen. So ist der Versicherungsvertrag zum
01.05.2023 abgeschlossen worden, während der Kläger sich ausweislich seiner
Aussage in der mündlichen Verhandlung bereits Ende April 2023 und dann wieder
am 02.05.2023 zunächst mit seinem Anwalt besprochen, sodann am gleichen Tag
den Widerruf erklärt und in der Folge seinen Anwalt mit der Wahrnehmung des
hiesigen Mandats beauftragt hat. Diesen zeitlichen Ablauf (Beratung mit seinem
Prozessvertreter- Abschluss des Versicherungsvertrages -Erklärung des Widerrufs)
hat der Kläger aktiv genau so ausgestaltet, um eine vermeintliche Einstandspflicht
seiner Vertragspartnerin herbeizuführen. Diese spontane Anzeigepflicht hat der
Kläger auch arglistig verletzt. Angesichts seines entsprechend konzertierten
Vorgehens war dem Kläger auch bewusst, dass es das Interesse seines
Versicherers berührt, wenn er als neuer Versicherungsnehmer einen Rechtsstreit mit
einem Streitwert von knapp 60.000,00 EUR zu führen beabsichtigt. Dennoch hat er
diesen Umstand nicht offenbart.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Kläger
vollumfänglich unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da nur die Entscheidung über die Kosten
vollstreckbar ist und diese unter 1.500,00 EUR liegen.
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch
dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051
Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils,
gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil
Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Duisburg zu
begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
...