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Amtsgericht Dinslaken·32 C 239/11·14.02.2013

Verkehrsunfall bei Fahrstreifenende: hälftige Haftung trotz Reißverschluss

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall beim Wechsel vom endenden rechten auf den linken Fahrstreifen verlangte der Kläger vollen Schadensersatz. Das Gericht nahm einen Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 StVO an, sah aber zugleich einen Verstoß des Beklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO, weil der Spurwechsel erkennbar war und die Kollision durch leichtes Bremsen/Lenken vermeidbar gewesen wäre. Mangels Unabwendbarkeitsnachweises wurden die Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG hälftig geteilt. Der Kläger erhielt 50 % des unstreitigen Schadens sowie reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen hälftiger Haftung nur teilweise zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Kollision während eines Fahrstreifenwechsels spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 StVO.

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Das Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO begründet keine Befugnis zum Vorrang, sondern entbindet den Spurwechsler nicht von der Pflicht, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

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In die Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG dürfen neben unstreitigen Tatsachen nur bewiesene oder feststehende Umstände eingestellt werden; bleibt die Unabwendbarkeit (§ 17 Abs. 3 StVG) auf beiden Seiten ungeklärt, ist nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen zu quoteln.

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Der Benutzer des durchgehenden Fahrstreifens verstößt jedenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO, wenn er einen erkennbaren, über mehrere Sekunden ablaufenden Fahrstreifenwechsel nicht durch zumutbare Ausweichreaktionen (leichtes Bremsen oder Ausweichen) verhindert und hierdurch eine Kollision mitverursacht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Verzug als Freistellungsanspruch ersatzfähig, jedoch nur nach dem berechtigten Gegenstandswert der Hauptforderung.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 115 VVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 2 StVG

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.086,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger als Gesamtschuldner von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Rubrum

1

32 C 239/11Verkündet am 15.02.2013Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht DinslakenIM NAMEN DES VOLKESUrteil
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In dem Rechtsstreit

3

des

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Klägers,

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Prozessbevollmächtigter:                            Rechtsanwalt

6

g e g e n

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1.             

8

2.             

9

Beklagten,

10

Prozessbevollmächtigter:                            Rechtsanwalt

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hat das Amtsgericht Dinslakenauf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2013durch die Richterin

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für Recht erkannt:

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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.086,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2011 zu zahlen.

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Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger als Gesamtschuldner von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

18

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.03.2011 auf der A3 in D ereignete.

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Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen x den rechten Fahrstreifen der A3 in Fahrtrichtung K. Der Beklagte zu 1) befand sich mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen y, dessen Halter er ist, auf dem linken Fahrstreifen. In einiger Entfernung vor den Parteien befand sich auf dem rechten Fahrstreifen eine Baustelle, so dass der rechte Fahrstreifen endete und die Fahrzeuge, die auf diesem Fahrstreifen fuhren, auf die linke Spur wechseln mussten. Beim Wechsel auf die linke Spur kollidierte der Kläger mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1). Wegen der Unfallörtlichkeit und der Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision wird auf die Lichtbilder im Gutachten des Sachverständigen S (Bl. 92 f. d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet, vor der Fahrbahnverengung habe sich ein Rückstau gebildet. Es habe Stop and Go Verkehr geherrscht. Er habe mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h den Weg bis zur Baustelle zurückgelegt. Nachdem er sich vergewissert habe, dass ein ausreichender Abstand zum Fahrzeug des Beklagten zu 1) bestanden habe, habe er ein bis zwei Fahrzeuglängen vor der Verengung begonnen, den Fahrstreifen zu wechseln. Der Beklagte zu 1) habe jedoch zwischenzeitlich Gas gegeben, so dass es, als er, der Kläger, den Fahrstreifen bereits fast vollständig gewechselt habe, zur Kollision der Fahrzeuge gekommen sei. Er habe noch versucht, wieder nach rechts auszuweichen, was aber nicht gelungen sei. 

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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte  zu 1) habe den Unfall grob verkehrswidrig verursacht, indem er sein Fahrzeug bewusst beschleunigt und nach rechts in Richtung des Fahrzeugs des Klägers gelenkt habe. Der Beklagte zu 1) habe die Kollision bewusst in Kauf genommen.

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Am Fahrzeug des Klägers entstand ausweislich des von ihm eingeholten Haftpflichtgutachtens (Bl. 8 ff. d.A.) ein Sachschaden in Höhe von 3.620,03 Euro netto. Der Sachverständige stellte dem Kläger die Erstellung des Gutachtens mit 527,41 Euro in Rechnung (Bl. 10 d.A.). Ferner begehrt der Kläger die Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, insgesamt 4.172,44 Euro.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2011 forderte der Kläger die Beklagten zur Regulierung auf. Zahlungen erfolgten nicht.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.172,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2011 zu zahlen.

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2.

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die Beklagten zu verurteilen, ihn als Gesamtschuldner von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,13 Euro freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei auf der linken Spur mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h gefahren. Stop and Go Verkehr habe nicht geherrscht. Das Fahrzeug des Klägers habe sich auch nicht vor dem Beklagtenfahrzeug befunden. Vielmehr sei der Kläger bereits Fahrzeuglängen vor der Engstelle ohne die Wechselabsicht anzuzeigen nach links gezogen und sei dabei mit dem auf gleicher Höhe fahrenden Beklagtenfahrzeug kollidiert. Der Beklagte zu 1) habe keine Möglichkeit gehabt, auszuweichen.

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Die Akte 333 Js-OWi 949/11 Staatsanwaltschaft Duisburg war beigezogen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Schmitz vom 18.06.2012 (Bl. 64 ff. d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 27.09.2012 (Bl. 126 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur in geringem Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.086,22 Euro infolge des Unfallereignisses vom 15.03.2011.

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Die Beklagten haften für das Unfallereignis, weil es beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zu einem Schaden gekommen ist, und nicht feststeht, dass das Unfallereignis auf höherer Gewalt beruht, § 7 Abs. 2 StVG. Aber auch der Kläger ist gemäß § 7 Abs. 1 StVG für das Schadensereignis verantwortlich, weil gleichermaßen nicht festgestellt werden kann, dass sich das Unfallereignis für ihn als auf höherer Gewalt beruhend darstellt.

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Haften für einen durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schaden mehrere Fahrzeughalter und Fahrzeugführer, hat zur Feststellung der Haftungsanteile gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge stattzufinden. Der Umfang der Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander ist – weil keine der Parteien den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG geführt hat – gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen dieser Abwägung können neben unstreitigen Tatsachen nur bewiesene oder sonst feststehende Umstände berücksichtigt werden (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG Rn 1 f., 4).

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Bei der Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Unfall hätte verhindert werden können, wenn beide Parteien die erforderliche Sorgfalt beachtet hätten, so dass der Kläger lediglich die Hälfte seines Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

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Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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Der Kläger hat unstreitig wegen eines Hindernisses auf seiner Fahrspur einen Fahrstreifenwechsel nach links eingeleitet, bei dem es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen ist. Damit spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen unfallursächlichen Verstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 StVO, wonach in dem Fall, dass auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren), ergibt sich keine andere Bewertung. Denn das am Weiterfahren in seinem Fahrstreifen gehinderte Fahrzeug darf sich regelmäßig nach und nicht vor einem auf dem durchgehenden benachbarten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen, so dass Abs. 4 insoweit eine Vorrangregelung enthält. Der Beginn des Reißverschlusses liegt auf dem freien Fahrstreifen, es sei denn, der auf dem blockierten Fahrstreifen Fahrende hat einen solchen Vorsprung, dass er den Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung des Nachfolgenden ausführen kann. Auch der Fahrstreifenwechsel im Rahmen des Reißverschlussverfahrens darf nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Vom Spurwechsler wird daher ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt. Er darf nie darauf vertrauen, dass ihm der Benutzer des durchgehenden Streifens den Vortritt einräumt, sondern muss durch allmähliches, spitzwinkliges Hinübersetzen, vorherige Rückschau und Richtungszeichen dessen Gefährdung vermeiden (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 27. Kapitel Rn 218 mwN). Den für ein Verschulden des Klägers sprechenden Anscheinsbeweis hat dieser nicht widerlegt. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe eigentlich einen für einen Spurwechsel ausreichenden Abstand zum Beklagtenfahrzeug gehabt, um einen Fahrspurwechsel durchzuführen. Dennoch kam es beim Wechsel zur Kollision. Der Kläger durfte sich nach vorstehenden Ausführungen aber nicht darauf verlassen, dass ihm der Beklagte in jedem Fall Vorrang gewähren würde. Er hätte sich daher auch nach Einleitung des Wechsels stets darüber vergewissern müssen, dass ein gefahrloser Spurwechsel möglich ist.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber auch auf Seiten der Beklagten von einem Verkehrsverstoß, nämlich zumindest einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 2 StVO verankerte allgemeine Rücksichtnahmegebot, auszugehen. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Schmitz war die Absicht des Spurwechsels des Klägers für den Beklagten zu 1) unübersehbar. Dieser hätte, so die Feststellungen des Sachverständigen, die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit durch ein leichtes Abbremsen oder Lenken nach links verhindern können. Der Sachverständige legt im Einzelnen in sich schlüssig dar, dass und warum der Fahrspurwechsel des Klägers für den Beklagten zu 1) erkennbar war, nämlich weil sich das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Beginns des Fahrspurwechsel schon etwas versetzt vor dem Beklagtenfahrzeug und damit im Blickfeld des Beklagten zu 1) befunden habe und der Fahrspurwechsel auch nicht plötzlich, sondern, dies zeige der spitze Kollisionswinkel, mehrere Sekunden in Anspruch genommen habe, die dem Beklagten zu 1) genügend Zeit für eine Ausweichreaktion gegeben hätten. Eine Ausweichreaktion sei jedoch nicht ansatzweise erfolgt, was zeige, dass der Beklagte zu 1) einen Fahrspurwechsel des Klägers verhindern wollte. Der Sachverständige hat die Ergebnisse seines Gutachtens unter sorgfältiger Auswertung der objektiven Unfallspuren erarbeitet. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Gutachten greifen nicht durch. Insbesondere hat der Sachverständige die Ergebnisse seines Gutachtens auch nachprüfbar belegt. So hat er belegt, dass zwischen Einleitung des Fahrspurwechsels und Berührung der Fahrzeuge sechs Sekunden gelegen haben, so dass der Beklagten zu 1) ausreichend Zeit für eine Reaktion auf den ersichtlich beabsichtigten Fahrspurwechsel hatte, die jedoch, auch dies belegt der Sachverständige anhand der objektiven Unfallspuren, nicht erfolgt ist.

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Hier ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sich der Beklagte zu 1) seinen Vorrang erzwingen wollte, während dem Kläger eine Fahrlässigkeit beim Spurwechsel vorzuwerfen ist. Im Ergebnis rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der hohen Sorgfaltsanforderungen bei einem Spurwechsel, die der Kläger hier nicht hinreichend beachtet hat, weil er sich nicht darauf verlassen durfte, dass der Beklagte zu 1) ihn hereinlässt, eine hälftige Schadensteilung.

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Die Höhe des Schadens mit 4.172,44 Euro steht zwischen den Parteien außer Streit, so dass der Kläger Anspruch auf Zahlung von 2.086,22 Euro hat.

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Er hat ferner Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von bis 2.500,00 Euro. Das sind bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 272,87 Euro.

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Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert:              bis 4.500,00 Euro.

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Dinslaken, 15.02.2013Amtsgericht