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Amtsgericht Dinslaken·3 Ds-111 Js 86/18-108/19·26.06.2019

Verurteilung wegen fünffacher Volksverhetzung durch Facebook-Posts

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVolksverhetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen fünffacher Volksverhetzung verurteilt, nachdem er auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil fremdenfeindliche und gewaltverherrlichende Beiträge veröffentlicht hatte. Das Gericht sah in den Postings Aufrufe zu Hass und konkreten Handlungen und ging von Vorsatz aus. Ein behaupteter Irrtum über die Öffentlichkeit der Einträge wurde als unglaubhaft bzw. vermeidbar verworfen. Die Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgang: Anklage wegen fünffacher Volksverhetzung stattgegeben; Verurteilung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer in öffentlich zugänglichen sozialen Medien Inhalte verbreitet, die zu Hass gegen eine Bevölkerungsschicht aufstacheln oder zu Gewalt gegen sie auffordern, macht sich nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB strafbar.

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Die Kenntnis oder Erkennbarkeit der öffentlichen Zugänglichkeit von Beiträgen auf Plattformen wie Facebook ist bei der Prüfung eines Verbotsirrtums zu berücksichtigen; die bloße Behauptung, es handle sich um ein privates Tagebuch, ist bei widersprüchlichen Umständen nicht glaubhaft.

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Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB ist vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung und Anwendung seiner intellektuellen Erkenntniskräfte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hätte erkennen können.

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Bei strafbaren Internetäußerungen sind Umfang der Verbreitung, sprachliche Intensität und Dauer des Onlinebestands strafschärfende Umstände; Geständnis, fehlende Vorstrafen und Besserungsprognose können strafmildernd wirken und die Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB§ 53 StGB§ 56 StGB§ 17 Abs. 1 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 2, 53, 56 StGB.

Gründe

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 66 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Er ist seit vielen Jahrzehnten als selbstständiger Elektrohandwerksmeister tätig und arbeitet 50 – 60 Stunden pro Woche. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er bereits Asylbewerberunterkünfte und Übergangsheime mit Elektroinstallationen ausgestattet. Er ist politisch nicht organisiert und in keine Szene aktiv. Das Internet ist für ihn eine „ganz andere Welt“.

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Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Der Angeklagte unterhält auf der Online-Plattform Facebook (http://facebook.com) unter dem Nutzer-Namen ein Profil. Dieser Account war ihm von seiner Tochter eingerichtet worden. Er nutzte ihn danach nur sporadisch.

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Auf der Profilseite seines Facebook-Accounts veröffentlichte der Angeklagte die im Folgenden näher bezeichneten, jeweils deutschsprachigen und an ein deutschsprachiges Publikum gerichteten Beiträge. Die Postings konnten von einer Vielzahl von Facebook-Nutzern, mit denen der Angeklagte nicht durch persönliche Beziehungen verbunden war, eingesehen werden.

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Am 28.03.2017 postete der Angeklagte:

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"Ihr müsst euch nicht Aufregen, über unsere Regierung , Asylanten , Kinderschänder und Vergewaltiger tut was dagegen Jagt Sie zum Teufel, Vernichtet Sie wo Ihr Sie seht Erschlagt Sie und rottet Sie aus.

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„Das Ende der Lösung“

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„.“AFDFFAFD“"

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Am 02.02.2018 um 19:56 Uhr postete der Angeklagte ein Foto, welches einen Soldaten mit Helm und Uniform an einem Maschinengewehr zeigt. Unter dem Foto befindet sich der Text: „Das schnellste deutsche Asylverfahren, lehnt bis zu 1400 Anträge in der Minute ab!“ Der Angeklagte kommentierte das Foto mit dem Text: „Sowas wie die Merkel kann sich kein Land erlauben und Deutschland schon garnicht lasst die Räder wieder Rollen und macht den Ofen an!“

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Am 14.02.2018 um 16:39 Uhr postete der Angeklagte ein Foto, welches eine Person mit rasiertem Kopf und Baseballschläger auf der Schulter von hinten zeigt. Das Bild ist mit dem Text „ES WIRD ZEIT DASS IHR RATTEN DEUTSCHE WIEDER FÜRCHTET!“ versehen. Der Angeklagte kommentierte das Bild mit dem Text: „Wir Deutsche sind eine Feige Verschissene, Verkackte ,Ängstliche Nation reißt euch doch endlich mal zusammen und zeigt mal was ein Deutscher ist !“.

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Am 25.02.2018 um 16:53 Uhr postete der Angeklagte:

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„Der Angriff auf die Essener Tafel kann nur von diesem Pack Ausgehen wenn Sie Überführt werden sofort dahin wo Sie herkommen. Wir müssen so einen Dreck aus Deutschland hinaus Prügeln.

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Sollten es wieder erwartend Reinrassige Deutsche sein Prügeln bis der Arzt kommt.“

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Am 27.02.2018 um 07:36 Uhr postete der Angeklagte ein Foto, welches in der oberen Hälfte eine Frau mit Kopftuch und in der unteren Hälfte ein Meerschweinchen zeigt. Der obere Teil des Bildes ist mit dem Text: „Das ist Nahir. Nahir wurde in Deutschland geboren. Nahir ist eine Deutsche“ versehen. Der untere Teil des Bildes ist mit dem Text: „Das ist Knuffel. Knuffel wurde im Pferdestall geboren. Knuffel ist ein Pferd“ versehen. Der Angeklagte kommentierte das Bild mit dem Text „Mit welchem Recht hat die Merkel überhaupt eine Meinung zur Lage in Deutschland Sie hat doch schon vor Jahren mit dem Verschissenen Saumagen alles in den Sand Gesetzt. Bei der Essener Tafel läuft es so wie es sein sollt. Keine Zuwendung, kein Hilfe, usw.“

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III.

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Die Feststellungen zur Person und zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 06.02.2019.

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Der Sachverhalt steht fest infolge der geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich dadurch wegen Volksverhetzung in fünf Fällen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB strafbar gemacht. Dabei handelte er auch vorsätzlich. Die Behauptung, er habe niemanden aufhetzten oder angreifen wollen, erachtet das Gericht nicht für überzeugend. Denn solche martialischen Inhalte lädt man nicht im Internet allein für seine persönliche Erinnerung hoch. Aussagen dieser Art stellt man online, weil man sie sich zu eigen macht (hier dadurch geschehen, dass der Angeklagte sie kopierte) und verbreiten will, um eine Reaktion anderer zu provozieren. Jedenfalls aber nimmt man dabei in Kauf, dass andere sich durch sie herausgefordert fühlen. Dass der Angeklagte darüber hinaus zumindest auch  in Kauf nahm, dass durch die Einwirkung mit emotional aufgeladenen Feindseligkeit entsprechende Haltungen hervorgerufen oder gesteigert werden, ergibt sich daraus, dass in den Posts 1 – 4 jeweils zu konkreten Handlungen aufgefordert wird. Dazu passt auch die Beschreibung des Angeklagten, er habe sich über ein Bild aufgeregt, auf dem zu sehen gewesen sei, wie ein „Asylant“ einen Schäferhund gequält habe, und wegen solcher und ähnlicher Ereignisse als Reaktion seine eigenen Inhalte eingestellt.

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Ein den subjektiven Tatbestand ausschließender Verbotsirrtum lag nicht vor. Denn soweit der Angeklagte behauptete, er habe nicht gewusst, dass Einträge bei Facebook öffentlich einsehbar sind, sondern habe gedacht, es handele sich um ein privates Tagesbuch, wertet das Gericht dies als nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Denn die Taten wurden in den Jahren 2017 und 2018 begangen. Zu diesem Zeitpunkt mag Facebook für den Angeklagten noch „Neuland“ gewesen sein. Jedoch war aufgrund der öffentlichen Debatte längst bekannt, dass alle Inhalte bei Facebook zumindest von jedem Nutzer eingesehen werden können, wenn nicht besondere Privatsphäreeinstellungen vorgenommen werden. Es erscheint deswegen nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte darstellen will, er habe ernsthaft gedacht, es handele sich um ein privates Tagesbuch. Außerdem befinden sich nicht nur unter den hier angeklagten Posts Kommentare, sondern auch unter den wesentlich älteren Uploads von Bildern von seinem Motorrad und von sich selbst in Motorradkleidung. Aufgrund dessen muss ihm bekannt gewesen sein, dass auch andere Nutzer seine Inhalte sehen können.

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Schließlich lag ein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne des § 17 S. 1 StGB mit der Folge, dass er schuldlos handelte, nicht vor. Selbst wenn der Angeklagte, wie er behauptete, sich tatsächlich beim Einstellen der Einträge nichts gedacht haben sollte und sich nicht bewusst gewesen sein sollte, welche Ausmaße dies erreicht, wäre ein solcher Irrtum nicht unvermeidbar. Denn der Täter ist zunächst verpflichtet zur gehörigen Gewissensanspannung unter Aufbietung seiner intellektuellen Erkenntniskräfte, um dadurch das Unrechtmäßige seiner Handlung zu erkennen. Hat er dies unterlassen und es aufgrund dessen in zurechenbarer Weise versäumt, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen, so war der Irrtum vorwerfbar und somit vermeidbar. So liegt der Fall hier. Die Posts sind so eindeutig formuliert und von solcher Intensität, dass der Angeklagte bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, dass deren Verbreitung zu weit geht.

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V.

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Der Strafrahmen für Volksverhetzung in dieser Form beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten insbesondere dessen überwiegendes Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt sowie den Umstand, dass er nicht vorbelastet ist. Außerdem war in die Abwägung einzustellen, dass die Taten teilweise schon eine längere Zeit zurückliegen und seine Kenntnisse im Umgang mit öffentlichen Plattformen wie Facebook zumindest oberflächlich waren.

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Strafschärfend war andererseits zu berücksichtigen, dass die Taten im Internet begangen wurden und deswegen ein enorm großes Publikum, potenziell die ganze Welt, erreichen konnten. Zudem hatten die Einträge einige Zeit bestand und zwei waren noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung online. Ferner weisen die Einträge eine sprachliche und inhaltliche Intensität auf, die von einigem Gewicht ist. Schließlich ist die die hohe Taktung zu berücksichtigen, mit der sie eingestellt wurden.

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Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht Einzelstrafen von

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vier Monaten Freiheitsstrafe für den ersten Post,

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fünf Monaten Freiheitsstrafe für den zweiten Post,

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drei Monaten Freiheitsstrafe für den dritten Post,

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vier Monaten Freiheitsstrafe für den vierten Post

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und drei Monaten Freiheitsstrafe für den fünften Post

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festgesetzt und diese unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie des sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhanges der Taten auf die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe

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von acht Monaten

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zurückgeführt.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Denn es ist zu erwarten, dass er sich die Durchführung des Strafverfahrens bereits ausreichend zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte durch die Erkenntnisse im Rahmen der Hauptverhandlung und die dortigen Vorhaltungen zumindest sensibilisiert im Umgang mit Facebook ist und sein Kritikbewusstsein, was man öffentlich verbreiten kann und was nicht, gewachsen ist.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.