Ablehnung der Genehmigung zwangsweiser EKT im Betreuungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin beantragte die Genehmigung einer zwangsweisen Elektrokonvulsionstherapie (EKT) für die Betroffene. Das Amtsgericht lehnte den Antrag nach §1906a BGB ab, da keine akute Lebensgefahr und kein realistisches Ziel einer Behandlungseinsicht vorliegen. Kurzfristige Besserungen durch frühere EKT rechtfertigen keine langfristige wöchentliche Zwangsbehandlung; zudem sind Dauerbehandlungen außerstationär nicht zulässig. Es wurde eine berufsmäßige Verfahrenspflegerin bestellt (Vergütung 80 €).
Ausgang: Antrag auf Genehmigung zwangsweiser EKT abgewiesen; Voraussetzungen des §1906a BGB nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigung einer Zwangsbehandlung nach §1906a BGB setzt voraus, dass die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist; ins Gewicht fallen insbesondere akute Lebensgefahr oder das realistisch erreichbare Ziel, Behandlungseinsicht bzw. Behandlungsakzeptanz zu erzielen.
Fehlen sowohl akute Lebensgefahr als auch die Aussicht, durch Zwangsmaßnahmen dauerhafte Behandlungseinsicht oder -akzeptanz zu erreichen, ist die Genehmigung weiterer zwangsweiser EKT nicht gerechtfertigt.
Kurzfristige, nur wenige Wochen anhaltende Zustandsverbesserungen durch frühere EKT sprechen gegen die Indikation für eine wiederholte oder langzeitige zwangsweise EKT, soweit keine Aussicht auf nachhaltige Besserung besteht.
Die Genehmigung einer Zwangsbehandlung ist nach §329 FamFG zeitlich begrenzt (jeweils höchstens 6 Wochen) und nach §1906a Abs.1 S.1 Nr.7 BGB nur in stationärem Rahmen zulässig; eine dauerhafte ambulante Zwangsbehandlung ist ausgeschlossen.
Zitiert von (3)
3 neutral
Tenor
wird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt.
Zur Verfahrenspflegerin wird ...
bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich
Auslagen auf 80,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
24 XVII 485/15
Amtsgericht Dinslaken
Betreuungsgericht
Beschluss
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
...
Betreuerin:
...
wird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt.
Zur Verfahrenspflegerin wird ... bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich
Auslagen auf 80,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 1906a BGB für eine Zwangsmaßnahme liegen nicht vor.
Der Zustand der Betroffenen hat sich nicht in einer Art und Weise verschlechtert,
dass nunmehr die beantragte Zwangsbehandlung zu genehmigen ist.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass - was zu erwarten war - sich der Zustand der
Betroffenen in den vergangenen Wochen und Monaten nach Absetzen der
Elektrokonvulsionstherapie wiederum deutlich verschlechtert hat. Der derzeitige
Zustand der Betroffenen ist detailliert im ärztlichen Attest vom 16.12.2022 geschildert
und ist der Dezernentin auch aus der erst vor kurzem durchgeführten persönlichen
Anhörung der Betroffenen bekannt.
Auch bei Berücksichtigung dieser aktuellen Situation gelten die vom Landgericht
Duisburg in seiner Entscheidung vom 19.10.2022 aufgestellten Grundsätze fort. In
der in Bezug genommenen Entscheidung hat das Landgericht hinsichtlich der
ausnahmsweise möglichen Durchführung einer EKT gegen den anhaltend
geäußerten Willen der Betroffenen u.a. ausgeführt:
"Ein solcher gravierender Ausnahmefall liegt hier aber nicht (mehr) vor. Er lag vor,
solange sich die Betroffene in einer akut lebensbedrohlichen Situation befand und
ausnahmsweise sogar noch weiterhin, solange die EKT das realistische Ziel
verfolgte, eine Behandlungseinsicht der Betroffenen in dem Sinne zu erreichen, dass
sie nach einer gewissen Behandlungsdauer die bei ihr einzig wirksamen
Behandlungen mittels EKT akzeptieren würde. Beide Voraussetzungen bestehen hier
aber nicht mehr."
"Ohne akute Lebensgefahr und ohne das realistisch erreichbare Ziel zumindest einer
Behandlungsakzeptanz im Sinne einer Gleichgültigkeit gegenüber der
EKT-Behandlung liefe eine Genehmigung der vorgeschlagenen Behandlung jedoch
auf eine lebenslang gegen den natürlichen Willen der Betroffenen – die selbst im für
sie noch erreichbaren bestmöglichen Zustand einen freien Willen voraussichtlich nie
mehr wird bilden können – durchzuführende EKT hinaus. Für eine in diesem Sinne
voraussichtlich jahrelange wöchentliche Zwangsbehandlung, die jedes Mal mit einer
Vollnarkose einhergeht, besteht auch unter Berücksichtigung der für die Betroffene in
den ärztlichen Attesten geschilderten schwersten Folgen kein wissenschaftlicher
Konsens, unter dessen Berücksichtigung die beantragte Behandlung als im oben
dargestellten Sinne notwendig und damit als verhältnismäßig gemäß § 1906a Abs. 1
S. 1 Nr. 1 BGB genehmigt werden kann...". (siehe Seite 6 und 7 der zitierten
Entscheidung).
Bei der Betroffenen besteht derzeit keine akute Lebensgefahr. Das Ziel einer
Behandlungsakzeptanz ist nicht erreichbar. Letzteres wird auch nochmals im
ärztlichen Attest vom 16.12.2022 bestätigt, wenn dort angeführt wird, dass eine
Krankheitseinsicht oder ein umfassender Therapiewille seitens der Patientin
ausbleiben wird.
Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2021 (Az.: XII ZB 191/21)
angeführt, dass die Indikation für weitere zwangsweise EKT zweifelhaft wäre, wenn
der Versuch, mit der zuletzt genehmigten EKT-Behandlung einen alternativen
Behandlungsweg zu eröffnen scheitern würde und die EKT nur zu einer kurzfristigen
Zustandsverbesserung für nur jeweils wenige Wochen ohne Aussicht auf eine
längerfristige Zustandsänderung verspräche.
So liegt der Fall nun aber hier. Die Betroffene hat in keinster Weise unter der
EKT-Behandlung eine Behandlungseinsicht in die durchgeführte Behandlung oder in
Alternativbehandlungen, die bei ihrer Erkrankung indiziert wären, erhalten. Eine
solche war auch mit Fortführung der EKT nicht erreichbar. Durch die EKT konnte
zudem nur recht kurzfristig eine Zustandsverbesserung bei der Betroffenen erreicht
werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die langfristige Zwangsbehandlung der
Betroffenen, wie im ärztlichen Attest vom 16.12.2022 ausgeführt und im Antrag der
Betreuerin vom 20.12.2022 aufgenommen, so wie angedacht nicht durchführbar ist:
Zum einen kann eine Zwangsbehandlung laut § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG lediglich für
jeweils maximal 6 Wochen genehmigt werden (und nicht direkt für 1 Jahr). Zum
anderen ist gemäß § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB die Genehmigung einer
Zwangsbehandlung nur dann möglich, wenn diese in einem stationären Rahmen
durchgeführt wird. Der Gesetzgeber hat von der Regelung einer ambulanten
Zwangsbehandlung bewusst abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen
Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.
In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder
Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige
Betreuungsbehörde.
Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt
1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder
Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder,
wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt
hat,
2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie
3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken,
Schillerstraße 76, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde
auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die
Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde
muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Tages.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Ãnderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Dinslaken, 22.12.2022
Amtsgericht