Erinnerung gegen Weigerung zur Räumungsvollstreckung aus notarieller Urkunde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vollstreckungsgläubigerin erhob Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Räumungsvollstreckung auf Grundlage einer vollstreckbaren notariellen Urkunde zu betreiben. Entscheidend war, ob diese Urkunde als sonstiger Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO verwertbar ist. Das Amtsgericht verneint dies, da die Urkunde den Bestand des Wohnraummietverhältnisses berührt und § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO die Vollstreckung in solchen Fällen ausschließt. Die Erinnerung wird daher zurückgewiesen; die Kosten trägt die Gläubigerin.
Ausgang: Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Räumungsvollstreckung aus notarieller Urkunde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden ist unzulässig, soweit die Urkunde den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft (§ 794 Abs.1 Nr.5 ZPO).
Eine nachträgliche Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt nicht die Umgehung der in § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO normierten Ausnahme; der besondere Schutz von Wohnraum ist zu wahren.
Abwicklungsvereinbarungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mietverhältnis geschlossen werden und Kündigung sowie Räumungsanspruch regeln, betreffen auch dessen Bestand und fallen unter die Ausnahme des § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO.
Der Gerichtsvollzieher darf auf Grundlage einer notariellen Urkunde keine Räumungsvollstreckung durchführen, wenn die Urkunde unter die in § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO genannte Ausnahme fällt.
Tenor
Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin vom 27.01.2003 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers aufgrund der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars A, UR-Nr. 109/2002, die Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner zu betreiben, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Vollstreckungsgläubi-gerin auferlegt.
Gründe
Die Erinnerung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die vollstreckbare Urkunde des Notars A vom 05.08.2002 stellt bezüglich der Wohnungsräumung keinen sonstigen Vollstreckungstitel dar, aus dem gemäß § 794 ZPO die Zwangsvollstreckung stattfinden kann. Es gilt nämlich die Einschränkung des § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung aus Urkunden eines Notars, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen, unstatthaft ist. Der Vollstreckungsschuldner in der Urkunde des Notars A vom 05.08.2002 nämlich u.a. zum einen die Kündigung und zum anderen den dadurch begründeten Räumungsanspruch der Vollstreckungsgläubigerin hinsichtlich der von ihm angemieteten Wohnung im Hause "J Str. in E1" anerkannt. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin hiergegen einwendet, daß der Räumungstitel nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffe, da das Mietverhältnis bereits zuvor durch die fristlose Kündigung vom 29.07.2002 beendet worden sei, ist dieser Umstand unerheblich. Wenn dieser Rechtsstandpunkt der Vollstreckungsgläubigerin zutreffen wäre, würde nämlich der Zweck der Ausnahmevorschrift, den durch Art. 13 GG garantierten besonderen Schutz von Wohnraum zu gewährleisten, unterlaufen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Urkunde des Notars A um eine Abwicklungsvereinbarung bezüglich eines Mietverhältnisses, die wegen des unmittelbaren Zusammenhanges auch dessen Bestand betrifft.
Nach alledem durfte der Gerichtsvollzieher aufgrund der Urkunde des Notars A vom 05.08.2002 nicht die Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durchführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog.