Erinnerung stattgegeben: 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für jede Pfändung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsverfahren. Streitpunkt war, ob der Gläubiger für Pfändungen von Forderungen gegen mehrere Drittschuldner je eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG beanspruchen kann. Das Gericht gab die Erinnerung statt und verpflichtete den Schuldner zur Erstattung der angeforderten Zwangsvollstreckungskosten. Begründend nahm es an, dass jede Pfändung gegenüber unterschiedlichem Drittschuldner einen eigenständigen gebührenrechtlichen Gegenstand bildet.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung stattgegeben; Schuldner zur Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten einschließlich gesonderter 0,3-Gebühren je Drittschuldner verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist gegen Entscheidungen über Kostenfestsetzungen zulässig und kann begründet sein, wenn die Gebührenansprüche anders zu berechnen sind.
Bei der Pfändung von Forderungen gegenüber mehreren Drittschuldnern handelt es sich um unterschiedliche gebührenrechtliche Gegenstände, da die anwaltliche Tätigkeit sich auf verschiedene konkrete Rechtsverhältnisse bezieht.
Für jede Pfändung einer Forderung gegen einen gesonderten Drittschuldner kann der Gläubiger gesondert die 0,3-Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG geltend machen.
Gebührenrechtlich selbständige Gegenstände, die aus verschiedenen Rechtsverhältnissen entstehen, sind jeweils selbstständig abrechenbar, weil jede Forderung ein eigenständiges Pfändungspfandrecht begründet.
Tenor
In Abänderung der des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 04.12.2014 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.01.2015 sind von dem Schuldner aufgrund des Vergleiches vor dem Amtsgericht Detmold vom 22.05.2012, Geschäftsnummer: 7 C 90/12 für den Zeitraum vom 12.04.2013 bis zum 20.08.2013 625,26 EUR an Zwangsvollstreckungskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 und weitere 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 an den Gläubiger zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Rubrum
Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zulässig und auch begründet
Der Gläubiger kann auch für die Pfändung mehrerer Forderungen des gleichen Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner für jeden Drittschuldner gesondert eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG beanspruchen.
Bei der Pfändung von Forderungen gegenüber mehreren Drittschuldnern handelt es sich um unterschiedliche Gegenstände. Der Gesetzgeber hat den Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes inhaltlich nicht näher bestimmt. Er bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Nach diesem Maßstab bezog sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gläubigerin auf zwei Rechtsverhältnisse. Er ließ Forderungen gegen zwei verschiedene Drittschuldner pfänden und zur Einziehung überweisen. An jeder dieser Forderungen entstand ein Pfändungspfandrecht zu Gunsten der Gläubigerin (vgl. BGH, NJW 1975, 738). Jede Forderung haftet selbstständig und in voller Höhe für die Forderung der Gläubigerin. Die zwischen der Gläubigerin und den Drittschuldnerinnen entstandenen Rechtsbeziehungen sind unabhängig voneinander und können sich unterschiedlich entwickeln. Vor diesem Hintergrund liegen jeweils unterschiedliche Gegenstände vor (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 933, 933).
Diese gebührenrechtlich selbständigen Gegenstände können jedoch auch selbstständig abgerechnet werden.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Detmold (Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Detmold (Paulinenstraße 46, 32756 Detmold) als Beschwerdegericht einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.