Herausgabe von Mandantengeldern 3.500 EUR (§§ 675, 667 BGB) – Klage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte vom beauftragten Rechtsanwalt Herausgabe von 3.500 EUR, die die gegnerische Haftpflichtversicherung an den Anwalt gezahlt hatte. Streitfragen betrafen örtliche Zuständigkeit sowie behauptete Abtretungs-, Aufrechnungs- und Vergütungsansprüche des Beklagten. Das Amtsgericht Detmold hielt die Klage für zulässig und begründet und verurteilte den Beklagten zur Auszahlung; behauptete Abtretung/Aufrechnung wurden mangels Substantiierung zurückgewiesen. Die Widerklage war unbegründet.
Ausgang: Klage auf Herausgabe von 3.500 EUR aus Mandatsverhältnis nach §§ 675, 667 BGB stattgegeben; Widerklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Mandatsverhältnis ist der Beauftragte verpflichtet, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, nach § 667 BGB herauszugeben; hierunter fallen Zahlungen einer Haftpflichtversicherung an den Anwalt.
Für die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO bestimmen sich Ansprüche aus dem Mandatsvertrag nach dem Leistungs- und Erfüllungsort, der dem Kanzleisitz zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung entspricht (§ 269 BGB).
Die Behauptung einer Abtretung oder Aufrechnung ist vom Vortragspflichtigen substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen und nicht vorgelegte Erklärungen genügen zur Begründung nicht.
Fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung behaupteter Vergütungsansprüche, ist eine Beweisaufnahme nicht erforderlich, wenn diese andernfalls in einen unzulässigen Ausforschungsbeweis führen würde.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 25.03.2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten im August 2008 den Beklagten als Rechtsanwalt in einer Unfallangelegenheit. Unfallbeteiligte waren der Ehemann der Klägerin sowie der Schädiger F. Der Schädiger war bei der L VersicherungsAG versichert. Die Versicherung brachte insgesamt 3.500 Euro an den Beklagten zur Auszahlung und zwar 1.000 Euro am 14.08.2008 sowie 3.500 Euro am 23.01.2009.
Mit Schreiben vom 24.04.2009 teilte die L VersicherungsAG der Klägerin mit, dass es bereits zu einer Auszahlung von 3.500 Euro gekommen sei. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Auszahlung der 3.500 Euro aufgefordert hatte, forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.09.2009 zur Auszahlung des gesamten Betrages auf. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Die Klägerin meint, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Detmold ergebe sich aus §§ 29, 32 ZPO. Sie trägt hierzu vor, die der Mandatierung zugrunde liegenden Gespräche hätten in der Anwaltskanzlei in L stattgefunden, von dort sei der Beklagte auch gegenüber der L VersicherungsAG tätig worden. Die Klägerin bestreitet, dass dem Beklagten eine Forderung von knapp 14.000 Euro aus alten Vergütungsansprüchen zugestanden habe. Bestehende Vergütungsansprüche seien entweder durch ihre Rechtsschutzversicherung oder durch Dritte ausgeglichen worden. Das Vorliegen einer Abtretung, einer Aufrechnung sowie einer Vergütungsvereinbarung werde bestritten. Rechnungen lägen der Klägerin nicht vor.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 3.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 359,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Auf diesen Antrag ist in der Sitzung vom 25.03.2011 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Betrag von 3.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 sowie weitere 359,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen und mit dem die Widerklage abgewiesen wurde.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 27.04.2011 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 11.05.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 25.03.2011 unter Zurückweisung des Einspruchs aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Beklagte widerklagend zu verurteilen, an ihn 215,39 Euro nebst 14,5 Prozent Zinsen seit dem 29.04.2010 zu zahlen.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtgerichts Detmold. Er trägt hierzu vor, sein Beklagtenwohn- und Kanzleisitz sei in Bielefeld.
Der Beklage behauptet, es liege ein Abtretungserklärung zu seinen Gunsten vom 11.08.2008 vor. Danach habe die Klägerin die ihr zustehenden Schadensersatz- ansprüche für Vergütungsansprüche aus anderen Verfahren an den Beklagten abgetreten worden. Es liege eine Vergütungsvereinbarung in der Angelegenheit S vor, in dem die Klägerin einen Betrag von 13.993,22 Euro anerkannt habe und sich verpflichtet habe, den nicht von der Rechtsschutzversicherung gezahlten Vergütungsteil auszugleichen. Insgesamt habe die Rechtsschutzversicherung in der Angelegenheit nur 7.959,50 Euro gezahlt. Er habe unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung mit seinen Ansprüchen mit Schreiben vom 18.08.2008 sowie vom 26.01.2009 die Aufrechnung erklärt.
Zu dem mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch behauptet er, die Klägerin habe in anderen Verfahren eingewandt, ihre Rechtsschutzversicherung werde für seine Rechtsanwaltsgebühren einstehen. Er habe dies so verstanden, dass er offene Forderungen in Höhe von 2.206,77 Euro bei der Rechtsschutzversicherung geltend machen solle. Hieraus seien Gebühren in Höhe von insgesamt 215,39 Euro entstanden.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.01.2011 die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt. Er hat hierzu vorgetragen, dass ein Rechtsstreit des Amtsgerichts Hameln auf Zahlung von 1.552,79 Euro vorgreiflich sei, da sich die Klägerin in diesem Verfahren damit verteidigt habe, die Forderung über 3.500 Euro diene zur Abgeltung dieser Forderungen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet.
Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Amtsgericht Detmold örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus § 29 ZPO in Verbindung mit § 269 BGB. Die Klägerin macht Ansprüche aus dem Mandatsvertrag mit dem Beklagten geltend. Leistungs- und Erfüllungsort der Verpflichtung des Rechtsanwalts aus einem Mandatsverhältnis ist der Ort des Kanzleisitzes. Dabei kommt es auf den Sitz zur Zeit der Entstehung der Verpflichtung an, § 269 Abs. 1 Satz 2 BGB, (vgl. auch Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2008, Rz. 20 zu § 29 ZPO). Ein späterer Wechsel des Wohnortes bzw. der gewerblichen Niederlassung ist für den Leistungs- und Erfüllungsort ohne Bedeutung.
Der Kanzleisitz des Beklagten zum Zeitpunkt der Mandatserteilung sowie zum Zeitpunkt der Auszahlung der 3.500 Euro durch die L2 war Lage. Der Beklagte hat nicht ausdrücklich bestritten, dass die Mandatsgespräche in L stattfanden und dass er den Schadenfall aus seiner Kanzlei in L reguliert hat, wie es sich auch aus dem Schreiben der L2 AG vom 24.08.2009, eingereicht mit der Klageschrift, ergibt. Er hat lediglich vorgetragen, dass sein Kanzleisitz in B sei. Der klägerische Vortag ist insofern nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der 3.500 Euro aus §§ 675, 667 BGB.
Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Mandatsverhältnis begründet worden. Ein derartiges Mandatsverhältnis stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar.
Aufgrund dieses Vertrages war der Kläger verpflichtet, die unstreitigen Zahlungen der LVers AG an die Klägerin auszuzahlen. Denn nach § 667 BGB besteht für den Beauftragten die Verpflichtung, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Die Zahlungen der LVers AG hat der Beklagte aus der Geschäftsbesorgung erlangt.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der LVers AG ist nicht durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übertragen worden. Auch ist der Anspruch der Klägerin aus § 667 BGB nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit bestehenden Vergütungsansprüchen nach § 387 BGB erloschen. Sowohl hinsichtlich der behaupteten Abtretungserklärung und der behaupteten Aufrechnungserklärung als auch im Hinblick auf die dem Beklagten angeblich noch zustehenden Vergütungsansprüchen fehlt es an einem substantiierten Vortrag.
Zwar ist die Angabe näherer Einzelheiten zu dem geltend gemachten Recht grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn dies für ihre Rechtsfolgen von Bedeutung ist. Es hängt aber vom Einzelfall ab, in welchem Maß eine Partei ihr Vorbringen noch weiter substantiieren muss. Eine Forderung muss zumindest so genau dargelegt werden, dass die Berechtigung nachgeprüft werden kann. Auf das Bestreiten der Gegenseite sind die Einzelheiten des maßgeblichen Vorgangs zu schildern, (vgl. Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, aaO., Rz. 18 zu § 138 ZPO).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Das Behaupten der Abtretungserklärung sowie der Aufrechnungserklärung ohne Beifügen der entsprechenden Erklärungen genügt nicht der Substantiierung, da der Beklagte den Abschluss dieser Vereinbarungen bestritten hat und erklärt hat, ihr lägen hierzu keine Unterlagen vor. Da diese Unterlagen aus der Sphäre des Beklagten stammten, hätte er diese Unterlagen auch vorlegen müssen.
Hinsichtlich der ihm noch zustehenden Vergütungsansprüche fehlt es an einer schlüssigen Aufgliederung, wann welche Vergütungsansprüche in welcher Höhe entstanden sind und welche Forderungen im Einzelnen nicht von der LVers AG übernommen worden sein sollen und wann diese gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden sein sollen. Eine Überprüfung der behaupteten Vergütungsansprüche ist anhand des vom Beklagten vorgetragenen Zahlenwerks nicht möglich. Aufgrund der fehlenden Substantiierung war die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin A nicht geboten. Die Vernehmung würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.
Ein Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO war nicht erforderlich. Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen die fehlende Substantiierung gerügt, sowie darauf hingewiesen, dass ihr die vom Beklagten behaupteten Erklärungen nicht vorlägen. Als Rechtskundigem oblag es dem Beklagten, seinen Vortrag hieraufhin zu konkretisieren.
Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Es fehlt nach den oben dargestellten Grundsätzen an einem substantiierten Vortrag zur Beauftragung durch die Klägerin sowie zu den der Beauftragung zu Grunde liegenden Forderungen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus §§ 286, 288 ABs. 1 BGB. Bei Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten befand sich der Beklagte aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin bereits in Verzug. Der Zinsanspruch hinsichtlich dieser Nebenforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenforderungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung hierüber kann auch im Endurteil ergehen, (vgl. Münchner Kommentar, aaO, Rz. 7 zu § 252). Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung des laufenden (auszusetzenden) Prozesses ganz oder teilweise abhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ist, über das in einem anderen anhängigen Zivilprozess oder in einem Verwaltungsverfahren zu befinden ist. Die andere Entscheidung beantwortet also eine Vorfrage für die Entscheidung des laufenden Prozesses, (vgl. Münchner Kommentar, aaO, Rz. 5 zu § 148 ZPO).
Das Vorliegen einer solchen Vorfrage ist von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin nach Beklagtenvortrag vor dem Amtsgericht Hameln auf die noch ausstehende Forderung aus dem hier anhängigen Verfahren berufen hat, stellt keine Vorfrage für das hier anhängige Verfahren dar. Die Entscheidung ist hiervon nicht abhängig.
Der Streitwert wird auf 3.715 Euro festgesetzt.