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Amtsgericht Detmold·8 C 497/17·20.09.2018

Klage auf weitergehenden Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrecht (Verkehrsunfall)VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht erkennt, dass die geltend gemachten Posten durch Zahlung des Beklagten zu 2) bereits erfüllt bzw. nicht hinreichend nachgewiesen sind. Verbringungskosten sind nur bei konkreter und nachgewiesener Entstehung erstattungsfähig. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weitergehenden Schadensersatz nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; bereits geleistete Zahlung erfüllt die Forderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall ist ausgeschlossen, soweit die geltend gemachte Forderung durch Zahlung des Schuldners oder seines Versicherers gemäß § 362 BGB erfüllt worden ist.

2

Verbringungskosten bei Fahrzeugreparatur sind nur bei konkreter, ortsüblicher Abrechnung und nachgewiesener tatsächlicher Entstehung erstattungsfähig.

3

Bei ausdrücklichem Bestreiten der bestrittenen Kosten obliegt es dem Anspruchsteller, zu den bestrittenen Positionen zusätzlichen Beweis zu erbringen (sekundäre Darlegungslast).

4

Die Vorlage einer Abrechnung oder internen Schadenskalkulation begründet nicht automatisch ein Anerkenntnis sämtlicher Einreden; interne Abrechnungen sind nicht ohne Weiteres als Leistungsanerkenntnis gegenüber dem Anspruchsgegner auszulegen.

5

Mangels begründeter Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB, weil ein schuldrechtliches Leistungsbegehren fehlt.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 2 StVG§ 249 BGB§ 115 Abs. 1 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Abfassung eines Tatbestandes konnte gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen werden.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

5

I.

6

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch i.H.v. 58,91 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

7

Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches liegen nicht vor.

8

Vielmehr ist der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis durch den Beklagten zu 2) gemäß § 362 BGB bereits vollumfänglich reguliert worden.

9

Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Sachverständigenunterstützung i.H.v. 56,53 EUR und auf weitere Kosten i.H.v. 2,38 EUR zusteht.

10

Der nach dem Vortrag der Klägerin dieser maximal zustehende Schadensersatzanspruch beläuft sich auf 2.227,90 EUR.

11

Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach § 249 BGB keinen Anspruch auf Erstattung von Verbringungskosten im Zuge der Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin. Verbringungskosten sind bei konkreter Abrechnung nur dann zu erstatten, wenn sie ortsüblich sind und bei einer Reparatur tatsächlich anfallen (Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB, Rn. 103).

12

Dass bei der Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin Verbringungskosten tatsächlich angefallen sind, hat diese nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

13

Die Beklagten haben ausdrücklich bestritten, dass überhaupt Verbringungskosten im Zuge der streitgegenständlichen Reparatur angefallen sind. Vor dem Hintergrund dieses ausdrücklichen Bestreitens obliegt es der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Indizwirkung der von der Firma Z gestellten Rechnung vom 03.11.2017 weitergehend Beweis anzubieten. Ein solcher Beweisantritt ist seitens der Klägerin indes nicht erfolgt.

14

Die in der Rechnung enthaltenen Verbringungskosten veranschlagt das Gericht entsprechend dem Vortrag der Beklagten mit 119,00 EUR brutto. Die Klägerin ist insoweit der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Auch auf ausdrückliche Anforderung des Gerichts hat die Klägerin zur Höhe der in der Rechnung enthaltenen Verbringungskosten nicht weiter vorgetragen.

15

Unstreitig sind seitens des Beklagten zu 2) 2.287,99 EUR gezahlt worden. Mithin ist die der Klägerin zustehende Forderung vollständig erfüllt worden.

16

Der Annahme einer Erfüllungswirkung in Höhe der von dem Beklagten zu 2) im Rahmen seines Abrechnungsschreibens vom 22.11.2017 berücksichtigten Betrages von 100,00 EUR netto für Verbringungskosten steht ebenfalls keiner Anerkenntniswirkung des Schreibens vom 22.11.2017 entgegen. Dem Abrechnungsschreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) sich mit dieser Erklärung sämtliche Einreden in Bezug auf diese Schadensposition begeben wollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass es sich lediglich um eine interne Abrechnung bzw. Schadenskalkulation in Bezug auf das streitgegenständliche Schadensereignis handelt, welche gegenüber der Klägerin offengelegt worden ist.

17

Nach alledem besteht kein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

18

II.

19

Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung eines etwaigen Zinsschadens gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

20

Es fehlt bereits an einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.

21

III.

22

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

23

Der Streitwert wird auf 58,91 EUR festgesetzt.