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Amtsgericht Detmold·8 C 392/05·13.01.2006

Rückforderung überzahlten Kfz-Gutachterhonorars wegen ungerechtfertigter Bereicherung

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von 149,00 € als Abtretung der Ansprüche der geschädigten Auftraggeberin gegen einen Kfz-Sachverständigen. Streitpunkt ist die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Gutachterhonorars. Das Gericht entscheidet, dass die pauschale Ausrichtung am Schaden unangemessen ist und bemisst ein übliches Honorar nach Zeitaufwand und marktüblichen Stundensätzen. Die Klage wird in vollem Umfang gewährt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 149,00 € wegen Überzahlung an Kfz-Sachverständigen in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zahlung ohne Rechtsgrund ist nach § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben; eine Überzahlung des Sachverständigen ist ungerechtfertigte Bereicherung.

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Fehlt eine Festpreisvereinbarung, richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach den Grundsätzen des Werkvertrags (§§ 631, 632 BGB) und gegebenenfalls nach Billigkeit (§§ 315, 316 BGB).

3

Die pauschale Berechnung des Honorars anhand der Höhe des Schadens ist grundsätzlich nicht geeignet, die übliche und angemessene Vergütung wiederzugeben; das Honorar ist insbesondere am Zeitaufwand, dem Schwierigkeitsgrad sowie Stundensatz und Nebenkosten zu bemessen.

4

Bei fehlender vertraglicher Grundlage kann das Gericht nach § 287 ZPO i.V.m. § 315 BGB das angemessene Honorar schätzen und marktübliche Stundensätze zugrunde legen.

Relevante Normen
§ 288 BGB§ 291 BGB§ 313 a ZPO§ 812 BGB i.V.m. § 398 BGB§ 812 BGB§ 316 BGB

Tenor

der Firma W AG, vertreten durch deren Vorstand, den Herrn I, X-Str., ####1 D

– Klägerin –

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I2 und Kollegen, X 8, ####3 C –

Gegen

den Herrn T, T-Straße, ####2 P

– Beklagten –

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T2, B und P, Am C2 2, ####3 C –

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes hat das Gericht gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

4

I.

5

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 149,00 € aus § 812 BGB i.V.m. § 398 BGB.

6

1.

7

Der Beklagte ist durch die Zahlung der unfallgeschädigten Firma E GmbH (im folgenden Geschädigte) auf seine Rechnung vom 26.06.2001 (Bl. 23 d.A.) ungerechtfertigt bereichert (§ 812 BGB). Es besteht kein Rechtsgrund infolge dessen der Beklagte die Überzahlung in Höhe von 149,00 € aus dem auf diese Rechnung gezahlten Netto-Gesamtbetrag von 365,57 € zusteht. Mangels Festpreisabsprache aus dem zwischen dem Beklagten und der Geschädigten geschlossenen Werkvertrag (§ 631 BGB) über die Erstellung des Schadensgutachtens, stand dem Beklagten nur der übliche und angemessene Werklohn (§ 632 BGB) zu. Nach Auffassung des Gerichts ist der mit der Rechnung vom 26.06.2001 (Bl. 23 d.A.) abgerechnete Betrag von 365,57 € (netto) überhöht und damit unbillig iSd § 315 BGB.

8

Die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten über die Art der Kostenabrechnung von Kfz-Sachverständigen belegt, dass die pauschale Berechnung des Gutachterhonorars nach der ermittelten Höhe des Schadens nicht mehr als üblich angesehen werden kann. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung oder einer üblichen Vergütung, kann der Sachverständige gemäß §§ 316, 315 Abs. 1 BGB die Höhe seiner Vergütung nach billigem Ermessen selbst bestimmen. Die Honorarberechnung muss jedoch zumindest ansatzweise erkennen lassen, welche Faktoren der Sachverständige bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigt hat. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den Sachverständigen liegt grundsätzlich daher nur dann vor, wenn er die Höhe seines Honorars am zeitlichen Aufwand ausgerichtet hat.

9

Da seine Vergütungsberechnung nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit (§ 315 BGB) entspricht, ist eine Abwägung der Interessenlage beider Vertragsparteien erforderlich. Die Grundlage dessen ist an sich vom (Unternehmer)Sachverständigen darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 1992, 171).

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Die Höhe der angemessenen Kosten und hier insbesondere des Grundhonorars für die eigentliche Schadensfeststellung hat sich an dem Zeitaufwand, den Schwierigkeiten der Schadensfeststellung oder der Ermittlung der Reparaturkosten und dem Interesse des Geschädigten usw. zu richten. Zu allen diesen und weiteren Punkten fehlt ein entsprechender Vortrag des Beklagten.

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Maßgeblich war bei der Beurteilung des abgerechneten Honorars zu berücksichtigen, dass der Beklagte der Geschädigten ein Grundhonorar in Höhe von 575,00 DM (netto) in Rechnung gestellt hatte. Die Zusammensetzung dieser Position aus der Rechnung hatte der Beklagte in diesem Rechtsstreit, wie zuvor bereits ausgeführt, nicht nachvollziehbar erläutert. Allein eine prozentuale Ausrichtung an der "Schadenshöhe" ist nach Auffassung des Gerichts gerade nicht geeignet, die Werkleistung des Sachverständigen bei der Schadensbegutachtung üblich und angemessen wiederzugeben. Bei dieser Betrachtungsweise hinge die Frage des angemessenen Honorars nicht mehr von der fachlichen und tatsächlichen Leistung des Gutachters im jeweiligen Einzelfall ab, sondern allein von zufälligen Faktoren, z.B. mit welchen Einzelpreisen die unterschiedlichen Ersatzteile und Stundensätze bei dem jeweiligen Fahrzeugtyp anzusetzen sind. Dieser Unterschied fließt aber gerade nicht in die typische Leistung des Schadensgutachters ein. Hier ist maßgebend, wie sich der Umfang und die Schwierigkeit des zu begutachtenden Einzelfalles auf seine jeweilige Leistung auswirkt. Diese ist nach Auffassung des Gerichts nach Stundenleistung, Stundensatz und Nebenkosten (Lichtbilder, Fahrten, besondere Recherche im Einzelfall, z.B. bei Schadensfeststellungen bei einem Oldtimer etc.) zu bemessen.

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Die Höhe des für die Begutachtung der unfallbedingten Schäden aus dem Verkehrsunfalls vom 21.06.2001 angemessenen Honorars war gemäß § 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 315 BGB zu schätzen. Hierbei ist das Gericht von einem anzusetzenden Zeitaufwand von zwei Stunden ausgegangen. Ausweislich des zur Akte gereichten Schadensgutachtens vom 25.06.2001 (Bl. 24 ff. d.A.) hat der Beklagte seinerzeit eine Besichtigung des Unfallfahrzeuges auf dem Firmengelände der Geschädigten vorgenommen, die technischen Fahrzeugdaten, den allgemeinen Zustand des Unfallfahrzeuges, die Ausstattungsmerkmale aufgenommen sowie Ausführungen zu den schadensrechtlichen relevanten Punkten, den weiteren wertbeeinflussenden Umständen gemacht und zu der Reparaturmöglichkeit des Rahmenschadens Stellung genommen. Des weiteren hatte der Beklagte neben der Schadensfeststellung mit Hilfe des Systems AUDATEX eine datensatzmäßige Reparaturkostenkalkulation gefertigt und die voraussichtliche Reparaturdauer berechnet.

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Das Gericht bemisst den anzusetzenden Stundensatz für den betrauten Kfz-Sachverständigen auf 75,00 € (netto). Hierbei hat das Gericht zum einen als Bemessungsgrundlage die Klassifizierung von Gutachterkosten zur Schadensfeststellung aus § 9 JVEG n.F. (Honorargruppe 6) herangezogen und zum anderen die dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannten, durchschnittlichen Sätze die bei der Erstellung von vorgerichtlichen Schadensgutachten abgerechnet werden.

14

Die Inrechnungstellung der weiteren Positionen Lichtbilder, Fahrkosten und Auslagen (EDV, Porto, Telefon) ist nach Auffassung des Gericht üblich und angemessen. Dies ergibt einen für die streitgegenständliche Schadensfeststellung abzurechnenden, üblichen und angemessen Netto-Werklohn von 216,57 € nach folgender Berechnung:

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Stundenhonorar 2 Stunden à 75,00 €150,00 €
Fahrtkosten (45,00 DM)23,00 €
Lichtbilder (56,00 DM)28,63 €
Auslagen, EDV, Porto, Telefon (39,00 DM)19,94 €
Gesamt:216,57 €
16

Mithin ist aufgrund der geleisteten Zahlung des Geschädigten von 365,57 € (netto) an den Beklagten eine Überzahlung von 149,00 € gegeben.

17

2.

18

Die Ansprüche der Geschädigten, die nach dem Verkehrsunfall vom 21.06.2001 mit der Feststellung ihrer unfallbedingten Schäden den Beklagten beauftragt (§ 631 BGB) hatte, sind auf die Klägerin mit der Abtretung (§ 398 BGB) vom 18.04.2002 (Bl. 42 d.A.) übergegangen.

19

3.

20

Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt. Mit Anhängigkeit des Mahnverfahrens am 28.12.2004 und Zustellung des Mahnbescheides bei dem Beklagten unter dem 21.01.2005 ist die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche vor Ablauf vor der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB n.F.) am 31.12.2004 gehemmt worden (§§ 204 Nr. 3, 209 BGB n.F.). Die Zustellung des Mahnbescheides am 21.01.2005 binnen der Monatsfrist (vgl. hierzu auch bei Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 167 Rn. 11) ist demnächst iSd § 167 ZPO n.F. erfolgt. Daher ist für die Frage der Rechtzeitigkeit des die Verjährung hemmenden Umstandes auf die Anhängigkeit des Mahnantrages, nämlich auf den 28.12.2004 abzustellen.

21

II.

22

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291BGB.

23

III.

24

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

25

IV.

26

Die Berufung war nicht zuzulassen; der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO) noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO).

27

V.

28

Der Gebührenstreitwert wird auf 182,79 € festgesetzt (§ 48 GKG n.F.).

29

L

30

Richter