Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung: 6-Monats-Klausel bei Versicherungsfall unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer mit dem Autodarlehen verbundenen Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung die Zahlung von vier Monatsraten nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte berief sich auf eine Klausel, wonach Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss und beim Eintritt des Versicherungsfalls seit 6 Monaten beim selben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt ist. Das Gericht hielt die Klausel zwar nicht für überraschend, erklärte sie aber wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB insoweit für unwirksam. Leistungen waren aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts jedoch an die finanzierende Bank zu erbringen; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Nachweises abgewiesen.
Ausgang: Zahlung der Versicherungsleistungen für Mai bis August 2012 an die finanzierende Bank zugesprochen; im Übrigen (Zahlung an Kläger und vorgerichtliche Kosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in der Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung, die den Versicherungsschutz zusätzlich davon abhängig macht, dass der Versicherte auch bei Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens sechs Monaten beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, wenn sie nicht das Risiko beschreibt, sondern Leistungsvoraussetzungen einschränkend festlegt.
Die Anforderung einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer bei Vertragsabschluss kann als zulässige Risikobegrenzung zur Vermeidung von Probezeitmissbrauch gerechtfertigt sein.
Eine darüber hinausgehende erneute Sechs-Monats-Anforderung beim Eintritt des Versicherungsfalls benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, wenn sie bei unverschuldetem Arbeitsplatzverlust nach Arbeitgeberwechsel faktisch zum Verlust des bereits erworbenen Versicherungsschutzes führt.
Eine in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthaltene Regelung, wonach Versicherungsleistungen unwiderruflich an die finanzierende Bank zu erbringen sind, ist als Leistungsbestimmung des Versicherungsvertrags auszulegen; der Versicherungsnehmer kann dann Zahlung an sich selbst nicht verlangen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn der Anspruchsteller das Entstehen des Schadens (insbesondere die Zahlung bzw. Verpflichtung) darlegt und beweist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die T AG, 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 377,00 € seit dem 15. Mai 2012, dem 15. Juni 2012, 15. Juli 2012 und dem 15. August 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Die Parteien streiten einen vermeintlichen Leistungsanspruch des Klägers aus einer geschlossenen Ratenschutzversicherung.
Der Kläger ist Berufskraftfahrer.
Im Dezember 2009 kaufte der Kläger bei der B GmbH in S einen PKW zu einem Kaufpreis von 26.690,00 €. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger über ein Darlehen der T AG, wobei sich der Gesamtdarlehensbetrag auf 31.615,77 € belief. Im Rahmen dieses Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien weiterhin eine monatliche Ratenzahlung von 377,00 €, fällig jeweils zum 15. Eines jeden Monats. Zugleich schloss der Kläger unter Vereinbarung der besonderen Versicherungsbedingungen ebenso eine Ratenschutzversicherung ab, welche über den Darlehensvertrag mitfinanziert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Darlehensvertrag vom 05.12.2009, Bl. 7-12 d. A. verwiesen.
In § 1 Abs. 4 der besonderen Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung (RSV-ALO) findet sich folgende Regelung:
„Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn die versicherte Person bei Vertragsabschluss und bei Beginn des Versicherungsfalls innerhalb Deutschlands mindestens seit 6 Monaten bei demselben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt (angestellt) ist.“
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages sowie der Ratenschutzversicherung war der Kläger als Berufskraftfahrer bei der H GmbH beschäftigt. Sodann war der Kläger kurzfristig für einen anderen Arbeitgeber tätig, ehe er unter dem 21.09.2011 erneut ein Beschäftigungsverhältnis mit der H GmbH einging.
Dieses Arbeitsverhältnis wurde schließlich seitens des Arbeitgebers mit Kündigung vom 28.02.2012 zum 14.03.2012 gekündigt.
Daraufhin zeigte der Kläger bei der Beklagten den Eintritt des Versicherungsfalls an, was die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2012 bestätigte. Mit Schreiben vom 26.04.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sei keinerlei Versicherungsleistungen erbringen werde, da der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mindestens 6 Monate bei dem selben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt gewesen sei.
Unter dem 07.05.2012 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen. Nachdem die Beklagte mit neuerlichem Schreiben vom 08.05.2012 weiterhin jedwede Leistung ablehnte, macht der Kläger die von ihm eingeforderten Versicherungsleistungen nunmehr im Klagewege geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung für die Monate Mai, Juni, Juli 2012 verpflichtet. § 1 Ziffer 4 der besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten sei unwirksam. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass ein Versicherungsnehmer mit ihr nicht zu rechnen brauche. Weiterhin liege hierin eine unangemessene Benachteiligung, da der Versicherungsnehmer nach erstmaligem Eintritt des Versicherungsfalls bei Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit den Versicherungsschutz verliere.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 377,00 € seit dem 15. Mai 2012, dem 15. Juni 2012, 15. Juli 2012 und dem 15. August 2012 sowie nebst außergerichtlicher Kosten in Höhe von 489,45 € zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die T AG, 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 377,00 € seit dem 15. Mai 2012, dem 15. Juni 2012, 15. Juli 2012 und dem 15. August 2012 sowie an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 489,45 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zu.
Der Kläger könne aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung bereits nicht Leistung an sich selbst verlangen. Weiterhin sei ein entsprechender Anspruch bereits nach § 1 Abs. 4 der besonderen Bedingungen für die Ratenschutz-Arbeitslosigkeitsversicherung ausgeschlossen. Diese Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer unangemessen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens sowie der weiteren geäußerten Rechtsansichten wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der offenen Darlehensvertragsraten für die Monate Mai bis August 2012 in Höhe von insgesamt 1.580,00 € gem. § 1 S. 1 VVG iVm. dem Ratenschutzversicherungsvertrag.
Unstreitig haben die Parteien ihm Rahmen des von dem Kläger geschlossenen PKW-Finanzierungsvertrages einen Ratenschutzversicherungsvertrag geschlossen.
Weiterhin ist die Beklagte aus diesem Vertrag zur Leistung verpflichtet.
Insbesondere ist der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungsanspruch des Klägers entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht gem. § 1 Ziffer 4 RSV-ALO ausgeschlossen.
Zwar ist § 1 Ziffer 4 RSV-ALO entgegen dem Vorbringen des Klägers gem. § 305 BGB wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden. § 1 Ziffer 4 RSV-ALO ist nicht überraschend iSd. § 305 c Abs. 1 BGB. Es handelt sich um keine derart ungewöhnliche Regelung, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Vielmehr stellt § 1 Ziffer 4 RSV-ALO eine Risikoregelung, welche im Rahmen des Abschlusses eines Versicherungsvertrages grundsätzlich zu erwarten ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die streitgegenständliche Klausel insbesondere das Risiko einer Probezeitkündigung erfasst. Gegenstand bzw. Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages ist das Arbeitsverhältnis des Versicherungsnehmers. Dieser sucht bei dem Versicherer nach, das bei Eingehung einer Ratenzahlungsverpflichtung bestehende Risiko einer Arbeitslosigkeit und mithin mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abzusichern. Dabei muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass der Versicherer das von ihm übernommene Risiko insbesondere im Hinblick auf eine mögliche vereinfachte Kündigung im Rahmen einer etwaigen Probezeit durch Vereinbarung einer Regelung entsprechend § 1 Ziffer 4 RSV-ALO reduziert.
§ 1 Ziffer 4 RSV-ALO ist jedoch gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Dabei ist der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB eröffnet. Entgegen des Vorbringens der Beklagten handelt es sich bei § 1 Ziffer 4 RSV-ALO nicht um eine Riskobeschreibung, welche der Inhaltskontrolle von vornherein entzogen ist. Zwar bezieht sich § 1 Ziffer 4 RSV-ALO auf das durch den Vertrag abgesicherte Risiko der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers. Jedoch stellt § 1 Ziffer 4 RSV-ALO keine Beschreibung dieses Risikos dar. Der Regelungsgehalt des § 1 Ziffer 4 RSV-ALO begrenzt vielmehr das vertraglich abgesicherte Risiko insoweit, als dass zusätzliche Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsschutzes festgelegt werden. Würde man auch eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB entziehe, so liefen diese Bestimmungen im Rahmen eines Versicherungsvertrages de facto leer, da ein Großteil der in allgemeinen und besonderen Versicherungsleistungen niedergelegten Klauseln zumindest mittelbar auch das versicherte Risiko betreffen.
Weiterhin stellt § 1 Ziffer 4 RSV-ALO eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers iSd. § 307 Abs. 1 BGB dar.
§ 1 Ziffer 4 RSV-ALO enthält folgende Regelung:
„Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn die versicherte Person bei Vertragsabschluss und bei Beginn des Versicherungsfalls innerhalb Deutschlands mindestens seit 6 Monaten bei demselben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt (angestellt) ist.“
Soweit die § 1 Ziffer 4 RSV-ALO als Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Ratenschutz- Arbeitslosigkeitsversicherung verlangt, dass bei Vertragsabschluss seit mindestens 6 Monaten eine Vollzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber besteht, so ist diese Regelung nicht zu beanstanden. Der Versicherer hat ein natürliches Interesse daran, dass Risiko einer vereinfachten Kündigung des Versicherungsnehmers innerhalb der Probezeit auszuschließen. Anderenfalls bestünde für den Versicherer das nichtkalkulierbare Risiko des Missbrauchs durch den Versicherungsnehmer. Dieser könnte vor Abschluss des Vertrages ein Probearbeitsverhältnis eingehen, welches dann noch innerhalb der Probezeit gekündigt würde, und sodann den Versicherer zur Leistung verpflichten. Dem soll § 1 Ziffer 4 RSV-ALO entgegenwirken.
Diesem Zweck genügend ist jedoch das in § 1 Ziffer 4 RSV-ALO niedergelegte Erfordernis einer 6-monatigen Beschäftigung bei Vertragsabschluss. Dieses stellt sicher, dass der Versicherungsfall gerade nicht aufgrund einer Probezeitkündigung eintreten kann.
Vor diesem Hintergrund stellt sich der zweite Teil der Regelung des § 1 Ziffer 4 RSV-ALO vorliegend als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, woraus sich ein entsprechendes Risikobegrenzungsinteresse ergeben soll. Das Risiko des Missbrauchs ist bereits durch den ersten Teil der Regelung hinreichend abgesichert. Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist nämlich durch das Erfordernis einer 6-monatigen Beschäftigung bei Vertragsabschluss inzident sichergestellt, dass auch zu diesem Zeitpunkt eine 6-monatige Beschäftigung bestand. Ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich kommt dem Erfordernis einer 6-monatigen Beschäftigung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie im vorliegenden Fall nur dann zu, wenn sich nach Abschluss des Vertrages zwei Mal eine Veränderung in den Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers einstellt, er also einmal das bereits 6 Monate bestehende Arbeitsverhältnis beendet und danach ein neu eingegangenes Arbeitsverhältnis in der Probezeit endigt. In einem solchen Fall war der Versicherer jedoch vorbehaltlich weiterer Leistungsbefreiungen bereits einmal eintrittspflichtig. Die Eintrittspflicht entfällt in einem solchen Fall letztlich nur dadurch, dass der Versicherte seinerseits entsprechend seiner ebenfalls vertraglich vereinbarten Obliegenheiten eine neue Beschäftigung eingeht. Verliert der Versicherte nun jedoch unverschuldet innerhalb der Probezeit von 6 Monaten seine neue Arbeit, so führt die Anwendung des § 1 Ziffer 4 RSV-ALO dazu, dass er damit auch seinen gesamten Versicherungsschutz verliert. Der Versicherte muss sich damit de facto seinen einmal bestehenden Versicherungsschutz noch einmal erarbeiten, indem er ein neu eingegangenes Arbeitsverhältnis, welches zur Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hat, mindestens über 6 Monate hinaus betreibt. Diese Konstellation stellt unzweifelhaft eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.
Dies gilt umso mehr, als dass hierdurch eine unserer Rechtsordnung entgegenstehende Situation zu Lasten des Versicherungsnehmers geschaffen wird. Die Rechtsordnung ist im Wege des Sozialstaatsprinzips und getragen vom Ziel der Vollbeschäftigung geprägt durch den Willen des Gesetzgebers, Arbeitslosigkeit weitestgehend zu vermeiden. Der Strafcharakter des § 1 Ziffer 4 RSV-ALO führt im Hinblick auf die vorstehend geschilderte Konstellation indes dazu, dass Versicherte zum Schutz des ihm vertraglich zugesicherten Versicherungsschutzes quasi gezwungen wird, ein neues Beschäftigungsverhältnis unter Eingehung einer Probezeit nicht zu beginnen.
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, welches gleichwohl die Regelung des § 1 Ziffer 4 RSV-ALO für den Versicherungsnehmer als hinnehmbar zu rechtfertigen vermag, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass insbesondere Ratenzahlungsverträge, wie der hier streitgegenständliche, überwiegend eine lange Laufzeit haben, welche eine Veränderung des Beschäftigungsstatus des Versicherten innerhalb dieser Zeit wahrscheinlich machen. Nichtdestotrotz ist ein über die Risikobegrenzung des Erfordernisses der 6-monatigen Beschäftigung bei Vertragsabschluss hinausgehendes Bedürfnis der Beklagten zur Forderung einer 6-monatigen Besichtigung auch bei Eintritt des Versicherungsfalls gegeben.
Nach alledem ist § 1 Ziffer 4 RSV-ALO wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, so dass ein entsprechender Leistungsausschluss nicht gegeben ist.
Der Kläger kann daher von der Beklagten die Zahlung der Raten von Mai bis August 2012 in Höhe von insgesamt 1.580,00 € verlangen.
Nach dem geschlossenen Darlehensvertrag ist der Kläger indes nicht berechtigt Zahlung des ihm zustehenden Betrages an sich selbst zu verlangen. Mit Abschluss des Darlehens- und Versicherungsvertrages hat der Kläger der finanzierenden Bank zugleich ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.
Insoweit ist in dem Darlehensvertrag geregelt:
„Aus den Versicherungen werden alle Leistungen unwiderruflich an die T AG erbracht, solange diese nichts anderes bestimmt.“
Diese vertragliche Regelung ist so auszulegen, dass eine Leistung aus dem streitgegenständlichen Ratenschutzversicherungsvertrag nur noch an die T AG erbracht werden soll. Soweit der Kläger einwendet, dass es sich hierbei um eine Regelung aus dem Darlehensvertrag handelt, an welchem die Beklagte nicht beteiligt ist, so vermag dieser Einwand nicht zu verfangen. Entgegen dem Vortrag des Klägers handelt es sich hierbei um eine Regelung des Versicherungsvertrages. Die Einräumung des Bezugsrechtes kann nur als Leistungsbestimmung im Rahmen des Versicherungsvertrages verstanden werden. Dass sich diese Regelung im Darlehensvertrag befindet, steht dem nicht entgegen, da vorliegend Darlehensvertrag und Antrag auf Abschluss der Ratenschutzversicherung in ein und derselben Urkunde geregelt sind. Dass es sich auch insoweit um eine Regelung des Versicherungsvertrages handelt, wird vielmehr dadurch deutlich, dass sich diese in einem Abschnitt des Vertrages findet, welcher sich ausschließlich mit der Ratenschutzversicherung beschäftigt.
Nach alledem war der Klageantrag, mit welchem der Kläger Leistung an sich verlangte, teilweise abzuweisen. Insoweit ist jedoch der Hilfsantrag begründet.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Kläger kann nicht Leistung der Ratenzahlungsbeträge für die Monate Mai bis August 2012 an sich verlangen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden.
Weiterhin kann der Kläger von der Beklagten nicht den Ersatz vorgerichtlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € gem. §§ 286 Abs. 2, 249 BGB verlangen.
Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches liegen nicht vor.
Der Kläger hat bereits nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass ihm dieser von ihm geltend gemachte Schaden tatsächlich entstanden ist. Die Beklagte hat insoweit bestritten, dass diese Kosten von dem Kläger gezahlt worden sind.
Etwaigen Beweis hat der Kläger hierfür nicht angetreten.
Insoweit war die Klage abzuweisen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709.
Der Streitwert wird auf 1.580,00 € festgesetzt.