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Amtsgericht Detmold·8 C 272/11·20.05.2013

Festsetzung der Sachverständigenvergütung für Wildschadengutachten (Honorargruppe 5)

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütung (JVEG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung für ein Gutachten zur Ursache und Abgrenzung von Wildschäden. Das Gericht ordnet die Tätigkeit nicht der Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau" zu, sondern zieht die Tätigkeiten "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heran. Die Vergütung wird daraufhin auf 1.238,67 EUR festgesetzt; weitere 167,79 EUR sind noch zu zahlen. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung überwiegend stattgegeben; Vergütung auf 1.238,67 EUR festgesetzt (weitere 167,79 EUR zahlbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann eine sachverständige Leistung nicht unmittelbar einer Honorargruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zugeordnet werden, ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ermessensgerecht ein vergleichbarer Maßstab heranzuziehen, wobei u.a. außergerichtlich erzielbare Stundensätze und Vergleichsgruppen zu berücksichtigen sind.

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Bei der Bewertung eines Gutachtens, das der Ermittlung von Ursachen und der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten (z. B. nach Wildschaden) dient, sind als geeignete Vergleichsgruppen Tätigkeiten der Feststellung von Gebäudeschäden und der Feststellung einer Brandursache heranzuziehen, nicht jedoch routinemäßige Tätigkeiten des Garten- und Landschaftsbaus.

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Bei der Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist zu berücksichtigen, dass die JVEG-Stundensätze wegen der Bonität der öffentlichen Hand regelmäßig unter den außergerichtlichen Sätzen liegen und laufende Gemeinkosten einschließen.

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Eine Vergleichsgruppe ist ungeeignet, wenn sie nicht die für die vorliegende Begutachtung erforderlichen Spezialkenntnisse und die im Gutachten zu leistende Ursachenforschung abbildet.

Relevante Normen
§ 9 JVEG§ 9 Abs. 1 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Leitsatz

Bei der Ermittlung von Ursachen und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten für einen Wildschaden sind als Vergleichsgruppen die "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heranzuziehen, nicht die Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau"

Tenor

Die dem Sachverständigen Dr. y zahlende Entschädigung wird auf Antrag des Sachverständigen auf insgesamt 1238,67 EUR festgesetzt. Damit sind abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 1070,88 EUR noch weitere 167,79 EUR zu zahlen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Gründe

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I.

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Der Sachverständige wurde mit folgender Begutachtung beauftragt:

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a) Hat der Kläger seinen Acker in der streitgegenständlichen Zeit (Herbst 2010 -

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Frühjahr 2011) im Hinblick auf den entstandenen Wildschaden nicht nach den

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Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung bearbeitet? '

8

Entsprach es insbesondere nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen

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Landbewirtschaftung, dass der Kläger im Herbst 2010 nach dem eingetretenen

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Wildschaden die auf dem Feld befindlichen Maispflanzen nicht entfernt hat und das Feld anschließend mit einem Mulchgerät bearbeitet hat?

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b) Soweit eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung nicht angenommen wird, soll ferner zu der Frage Stellung genommen werden, ob diese ursächlich für den

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erneuten Wildschaden im März 2011 gewesen sein kann, oder ob sich die fehlerhafte Landbewirtschaftung aufgrund des Verrottungsprozesses der Maispflanzen nicht ausgewirkt hat.

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Der Sachverständige wendet sich lediglich noch gegen die Kürzung der beantragten Sachverständigenvergütung durch die Kostenbeamtin mit der Begründung, dass für die in Rechnung gestellten 14 Stunden für die Begutachtung lediglich ein Stundenwert von 60,00 EUR festzusetzen sei und nicht ein Wert – wie vom Sachverständigen beantragt – von 75,00 EUR. Gegen die weiteren Kürzungen erhebt der Sachverständige keine Einwendungen.

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Der Bezirksrevisors hält dieser für die Begutachtung einen Wert in Höhe der Honorarstufe 3 der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG (60,00 EUR) für gerechtfertigt („Garten- und Landschaftsbau“)..

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II.

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Der Antrag ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet.

17

Die Zuordnung der Leistungen des Sachverständigen zu einer Honorargruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist nicht möglich. Die Einordnung der Leistungen hat daher nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zu erfolgen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind zum einen die vom Sachverständigen angegebenen außergerichtlich erzielbaren Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stundensätze des JVEG wegen der Bonität der öffentlichen Hand generell erheblich unter den außergerichtlichem Bereich liegen und die laufenden Gemeinkosten einschließen (Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage 2009, § 9 JVEG, Rn. 9). Ein weiteres maßgebliches Kriterium ist – worauf bereits der Bezirksrevisor hingewiesen hat – der Vergleich mit vergleichbaren Sachgebieten und Honorargruppen (Binz a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

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Als Vergleichsgruppen kommen hier insbesondere die Tätigkeit zur Feststellung von Schäden an Gebäuden sowie die Feststellung einer Brandursache in Betracht. Beide Tätigkeiten sind der Honorargruppe 5 (70,00 EUR) zugeordnet.

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Die Tätigkeit der vorliegenden Begutachtung bestand nicht nur in der Feststellung, wie der Acker sinnvoll zu bewirtschaften ist. Vom Sachverständigen war vielmehr zu klären, welcher Schaden und welches Ausmaß des Schadens durch die konkrete Bewirtschaftung nach einem bereits eingetretenen Wildschaden herbeigeführt wurde bzw. welcher Wildschaden unabhängig hiervon der Bewirtschaftung eingetreten ist. Es ging damit um die Ermittlung von Ursachen und die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten, die auch in den angegebenen Vergleichsgruppen maßgeblicher Bestandteil der Gutachtertätigkeit sind.

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Die Heranziehung der Vergleichsgruppe Garten- und Landschaftsbau wird der Tätigkeit des Sachverständigen im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht gerecht. Dies lässt sich bereits dem Vermerk vom 26.03.2012 (Bl. 91) über ein Telefonat mit dem ursprünglich bestellten Sachverständigen entnehmen, der darauf hinwies, dass er nicht die für eine Begutachtung der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung nach einem Wildschaden erforderlichen Spezialkenntnisse besitzt.

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Die Höhe der Vergütung ermittelt sich wie folgt:

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Zeitaufwand 16 Stunden je 70,00 EUR980,00 €
Auslagen60,90 €
insgesamt1.040,90 €
zzgl. MwSt.197,77 €
insgesamt1.238,67 €
gezahlt-1.070,88 €
verbleiben167,79 €
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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

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