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Amtsgericht Detmold·8 C 187/09·10.10.2010

Versäumnisurteil bestätigt: Herausgabe von Mandantengeldern (§ 667 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtAuftragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus einem Mandatsverhältnis die Herausgabe eines von der Haftpflichtversicherung eingegangenen Scheckrestes, nachdem der Beklagte (Rechtsanwalt) nur einen Teil ausgezahlt hatte. Das Gericht hält das Versäumnisurteil aufrecht und verwarf den Einspruch, weil die Klage in vollem Umfang begründet ist. Ein Aufrechnungsvortrag des Beklagten war mangels substantiierter Darlegung unbeachtlich. Zinsansprüche ergeben sich aus Verzug (§§ 280, 286, 288 BGB).

Ausgang: Antrag des Klägers, den Einspruch zu verwerfen, stattgegeben; Versäumnisurteil bleibt aufrecht erhalten

Abstrakte Rechtssätze

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Der Auftraggeber kann nach § 667 BGB Herausgabe dessen verlangen, was der Beauftragte aus dem Auftrag erlangt hat.

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Zur Wirksamkeit einer Aufrechnung hat der Aufrechnende die geltend gemachten Gegenforderungen in ihrer Entstehung, ihrem Bestand und ihrer Höhe substantiiert darzulegen; pauschale Aufzählungen genügen nicht.

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Gerät der Schuldner infolge Fristsetzung mit der Rückzahlung in Verzug, begründet dies einen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie gegebenenfalls Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.

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Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unbegründet, wenn die klägerische Hauptforderung in der Sache rechtlich durchgreift und die Einwände der Gegenpartei nicht substantiiert sind.

Relevante Normen
§ 667 BGB§ 387, 389 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Detmold vom 18.12.2009 bleibt aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einen Mandatsverhältnis.

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Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Im Oktober 2007 beauftragte ihn der Kläger mit der Geltendmachung eines verkehrsunfallbedingten Schadens gegenüber der Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Pkw und erteilte ihm eine Geldempfangsvollmacht.

4

Der Haftpflichtversicherung übersandte dem Beklagten am 15.11.2007 zur Regulierung des Unfallschadens einen Scheck über 6.000 €, welchen der Beklagte am 23.11.2007 einlöste. Im März 2008 zahlte er davon 3.442,37 € an den Kläger, den Restbetrag zahlte er nicht. Nach Kündigung des Mandatsverhältnisses forderte der Kläger den Beklagten mehrfach, unter anderem unter Fristsetzung zum 24.04.2008 zur Zahlung des Restbetrages auf.

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Auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2009 ist Versäumnisurteil ergangen, worin der Beklage antragsgemäß verurteilt wurde, an den Kläger 2.557,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen seit dem 30.06.2009 zu zahlen. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 22.12.2009 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2009, bei Gericht eingegangen am 05.01.2010 Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt,

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den Einspruch zu verwerfen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erklärt die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung mit ihm angeblich zustehenden Ansprüchen aus Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt 1.185,12 €, aus vertragswidrigem Verhalten in Höhe von 867,51 €, weil die vertraglich vereinbart Kündigungsfrist trotz auftragsgemäßem Handeln des Beklagten nicht eingehalten worden sei, sowie aus Rückforderungsansprüchen wegen Bezahlung des Sachverständigen (490 €) und einer Arztbescheinigung (15 €).

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.12.2009 und 20.09.2010 sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.12.2009 hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nämlich in vollem Umfang begründet.

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1.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.557,63 € aus § 667 BGB. Der Mandant als Auftragsgeber kann danach all das heraus verlangen, was der Rechtsanwalt als Auftragnehmer aus dem Mandat erlangt hat. Hier hat der Beklagte insgesamt 6.000 € von der unfallgegnerischen Seite zugunsten des Klägers in Empfang genommen, jedoch nur einen Teil, nämlich nur 3.442,37 € ausgezahlt. Den Rest ist er schuldig geblieben.

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Die Forderung über die restlichen 2.557,63 € ist auch nicht durch Aufrechnung des Beklagen nach §§ 387, 389 BGB erloschen. Der Beklage hat insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, aus welchem Grund genau ihm Forderungen in nachvollziehbarer Höhe gegen den Kläger zustehen. Er hat lediglich ohne weitere Begründung einzelne Forderungen und Beträge aufgezählt. Auf das Bestreiten der Gegenseite hat er seinen Vortrag nicht ergänzt. Die pauschalen Behauptungen von Forderungen genügen den Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten allerdings nicht. Denn das Gericht kann ihnen nicht entnehmen, worauf genau die Forderungen beruhen und wie sie entstanden sind und sich zusammen setzen. Auch Abrechnungen und Aufstellungen, auf die der Beklagte in Klammerzusätzen hingewiesen hat, hat er dem Gericht nicht vorgelegt.

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2.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 286, 288 BGB. Mangels Rückzahlung des Betrages trotz Fristsetzung zum 24.04.2009 befand sich der Beklagte seit dem darauf folgenden Tag in Verzug.

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II.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1, 2, 3 ZPO.

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Streitwert: 2557,63 €.