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Amtsgericht Detmold·8 C 179/14·20.07.2014

Stromliefervertrag: Nachforderung trotz verspäteter Abrechnung und Verjährungseinrede

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter des Stromlieferanten verlangte vom Haushaltskunden Zahlung aus vier Stromrechnungen 2008–2011 sowie Zinsen und Mahnkosten. Streitpunkte waren Preiserhöhungen, angeblich auffälliger Mehrverbrauch, Verjährung und die verspätete Abrechnung über mehr als zwölf Monate. Das Gericht sprach den vollen Betrag zu, weil Preisanpassungen hinreichend angekündigt waren und Einwände gegen die Abrechnung nicht substantiiert wurden. Die Verjährung war durch rechtzeitige Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt; ein Anspruchsausschluss oder Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Abrechnungsfristen wurde verneint.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Stromliefervertrag (nebst Zinsen und Mahnkosten) in vollem Umfang zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zahlungsanspruch aus einem Stromliefervertrag ist durchsetzbar, wenn der Kunde keine substantiierten, anspruchsvernichtenden Einwendungen gegen Vertrag, Preisgestaltung oder Abrechnung erhebt.

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Preisanpassungen im Rahmen eines Stromliefervertrags sind nicht zu beanstanden, wenn der Kunde rechtzeitig und nachvollziehbar über die künftige Preisänderung informiert wird und ihm eine Kündigung vor Wirksamwerden möglich ist.

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Einwendungen gegen eine Stromrechnung berechtigen nur dann zur Zahlungsverweigerung, wenn ernsthaft die Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht; ein bloß behaupteter höherer Verbrauch genügt hierfür nicht.

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Die regelmäßige Verjährung von Entgeltforderungen für Stromlieferungen beginnt erst mit der Fälligkeit, die regelmäßig zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung eintritt; die Zustellung eines Mahnbescheids kann die Verjährung hemmen.

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Ein Überschreiten energierechtlicher Abrechnungszeiträume führt ohne ausdrückliche gesetzliche Sanktion weder zum Ausschluss der Nachforderung noch begründet es ohne nachgewiesenen Vermögensnachteil einen Schadensersatzanspruch, der auf Freistellung von der Forderung gerichtet ist.

Relevante Normen
§ 556 BGB§ 433 Abs. II BGB§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV§ 195 BGB§ 199 BGB§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.091,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 sowie 6,50 € vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Tatbestand

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Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem Strombelieferungsvertrag der Insolvenzschuldnerin „S AG“ als Insolvenzverwalter geltend.

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Der Haushalt des Beklagten in der G-str.  in H wurde in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 von der S AG mit Strom beliefert. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über deren Vermögen bestellt. Der Strombelieferungsvertrag beinhaltete zunächst die Vereinbarung eines Paketpreises in Höhe von 437,02 € für 2.400 kWh. Ein Mehrverbrauch sollte entsprechend vergütet werden. Dieser Paketpreis wurde in den folgenden Jahren angehoben. Mit Schreiben vom 17.01.2011 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis.

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Der Kläger begehrt nun Zahlung der streitgegenständlichen Rechnungen vom 09.11.2010 über 286,22 €, vom 13.11.2010 über 668,52 €, vom 07.02.2011 über 989,37 € und vom 27.01.2012 über 1.147,69 €. Die Rechnung vom 09.11.2010 betrifft den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008, die Abrechnung vom 13.11.2010 betrifft den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009.

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Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 25.01.2011 bat der Beklagte um Ratenzahlung.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs gegeben seien. Dieser sei auch nicht verjährt. Zudem sei der Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2008, 15.10.2009 und 06.10.2010 darauf hingewiesen worden, dass sich der Strompreis erhöht. Ferner hätten die Schreiben entsprechende Konditionen der Vertragsverlängerung enthalten. Die Abrechnungen seien im Übrigen korrekt und ordnungsgemäß erstellt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.091,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 (Verzugseintritt) sowie 6,50 € (Mahnschreiben) vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Verbrauch im Laufe der Belieferungsjahre verdoppelt habe. Zudem hätte eine Preiserhöhung des Paketpreises rechtzeitig angekündigt werden müssen. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.091,80 € gemäß § 433 Abs. II BGB.

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I.

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Unstreitig hat der Beklagte mit dem Anbieter „S AG“ einen Strombelieferungsvertrag geschlossen. Aus diesem Vertrag ist ein Betrag in Höhe von 3.091,80 € zur Zahlung offen, den der Kläger als Insolvenzverwalter vom Beklagten gemäß § 433 Abs. II BGB verlangen kann. Den Anspruch zu Fall bringende Einwendungen trägt der Beklagte nicht vor.

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1.

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Dabei steht dem Kläger ein Anspruch auf Bezahlung aller vier streitgegenständlichen Rechnungen zu. Der Paketpreis für die 2.400 kWh, der ursprünglich vertraglich mit 437,02 € vereinbart gewesen ist, wurde in den Folgejahren fristgerecht auf 494 €, 608,40 € bzw. 699,84 € angepasst.

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Der pauschale Einwand des Beklagten, die Entgelterhöhungen hätten rechtzeitig angekündigt werden müssen, vermag den substantiierten Vortrag des Klägers nicht hinreichend in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.05.2014 drei Schreiben der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten zur Akte gereicht, aus denen zu entnehmen ist, dass sich der Paketpreis zum neuen Jahr jeweils erhöhen wird. Alle Preisdetails sind nachvollziehbar aufgeführt. Dem Beklagten war es daher möglich, abzuschätzen, welchen Betrag er für seine Stromentnahme zukünftig in etwa wird entrichten müssen. Diese Schreiben waren auch so zeitgerecht erstellt worden, dass eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf des Jahres hätte wahrgenommen werden können.

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Dabei geht das Gericht davon aus, dass den Beklagten diese Vertragsverlängerungsschreiben auch erreicht haben. Insofern vermag das unsubstantiierte Bestreiten des Beklagten an dieser Überzeugung nichts zu ändern. Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 waren die entsprechenden Schreiben übersandt worden. Daraus lässt sich – wie bereits dargestellt – entnehmen, wann die Schreiben verfasst worden sind. Dennoch erfolgte auf diesen substantiierten Vortrag des Klägers keine Einlassung mehr. Im Übrigen erscheint es auch fernliegend, dass den Beklagten keines der drei Schreiben erreicht haben soll. Alle Schreiben wurden in unterschiedlichen Kalenderjahren verfasst, wobei auch die angegebene Anschrift mit der Belieferungsadresse übereinstimmt. Dass alle Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen sind, überzeugt nicht.

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2.

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Zudem vermag auch der Einwand, dass sich der Verbrauch seit der Belieferung durch die Insolvenzschuldnerin verdoppelt habe, nicht zu überzeugen. Gemäß § 17 Abs. I S. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) berechtigen nur solche Einwände zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.

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Dabei muss der Fehler so evident sein, dass er ohne Weiteres auffällt und zu einer Überprüfung der Rechnung führt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und wird von dem Beklagten auch nicht behauptet. Da der Beklagte auch keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat, sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. I S. 2 Nr. 2 StromGVV nicht erfüllt. Im Übrigen sind vielfache Gründe denkbar, warum der Verbrauch an Strom im Vergleich zu den Vorjahren angestiegen ist. Allein daraus auf die Unrichtigkeit der Abrechnungen zu schließen, vermag nicht zu überzeugen.

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3.

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Ferner ist der Anspruch des Klägers auch durchsetzbar. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch.

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Gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist u.a. erst dann, wenn der Anspruch entstanden ist. Das ist der Fall, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann. Dies setzt jedoch Fälligkeit voraus. Die Verjährungsfrist für eine Forderung auf Zahlung des Entgelts für Stromlieferungen beginnt daher erst mit Fälligkeit zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung des Versorgungsunternehmens (vgl. BGH, NJW 1982, 930; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945).

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Vorliegend hat die Insolvenzschuldnerin die Rechnungen am 09.11.2010, 13.11.2010, 07.02.2011 und am 27.01.2012 erstellt. Die Verjährungsfrist bezüglich der ersten beiden Rechnungen begann daher Ende 2010 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2013. Die Verjährung wurde jedoch durch Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten am 28.12.2013 rechtzeitig im Sinne des § 204 Abs. I Nr. 3 BGB gehemmt. Da die Klage am 09.04.2014 zugestellt worden ist, ist auch die Frist des § 204 Abs. II BGB eingehalten worden.

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Unschädlich ist es, wenn die Insolvenzschuldnerin objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, die der Nachzahlungsforderung zugrunde liegende Stromlieferungen zu einem früheren Zeitpunkt zu berücksichtigen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Entstehung des Anspruchs mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, in dem der Gläubiger die Fälligkeit herbeiführen kann, lässt sich aus den Vorschriften über die Verjährung nicht herleiten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945).

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4.

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Des Weiteren ist der Anspruch des Klägers auch nicht gemäß § 24 Abs. I AVBEltV ausgeschlossen. Danach wird der Elektrizitätsverbrauch nach Wahl des Elektrizitätsversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. Diese Norm dient dem Schutz des Kunden, er soll vor erheblichen Nachforderungen bewahrt und über den Jahresverbrauch informiert werden.

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Vorliegend dürfte ein wesentliches Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums zumindest hinsichtlich der Rechnung mit der Nummer 900000649239 vorliegen. Diese datiert vom 09.11.2010 und betrifft den Verbrauch vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008. Auch wenn der Insolvenzschuldnerin ein Zeitraum von einem Jahr nach Verbrauchsende zuzubilligen ist, so ist dieser doch um 11 Monate überschritten.

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Dies führt jedoch nicht zu der von dem Beklagten begehrten Rechtsfolge. Ein Anspruchsausschluss ist mit dem Überschreiten der Abrechnungsfrist gerade nicht verbunden. Eine gesetzliche Regelung besteht nicht. Auch § 556 Abs. III S. 3 BGB findet keine analoge Anwendung (vgl. § LG Essen, Urteil vom 29.11.2007 – 10 S 240/07). Es fehlt bereits an einer vergleichbaren Interessenlage. § 556 BGB ist eine eng auszulegende Sondervorschrift im Mietrecht, die auf das Vertragsverhältnis zwischen Stromlieferant und Kunde keine Anwendung finden kann. Im Mietrecht besteht grundsätzlich eine besonders enge vertragliche Beziehung. Im Übrigen ist dem Zivilrecht auch eine generelle Ausschlussfrist bei nicht zeitnaher Abrechnung fremd. Eine solch drastische Sanktionsmöglichkeit kann die verspätete Abrechnung nicht zur Folge haben.

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Ferner lässt sich aus der verspäteten Abrechnung auch kein freistellender Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Vertragsverletzung herleiten. Zwar hat die Insolvenzschuldnerin gegen § 24 Abs. I AVBEltV verstoßen, sodass eine positive Vertragsverletzung in Betracht kommt. Allerdings ist dem Beklagten dadurch kein Schaden entstanden. Denn dieser liegt nicht in den nachgeforderten Beträgen selbst. Die Stromlieferungen hätte der Beklagte auch dann zahlen müssen, wenn die Insolvenzschuldnerin vorschriftsmäßig abgerechnet hätte. Ein Schaden kann nur in zusätzlichen Aufwendungen liegen, die infolge der hohen Nachforderung entstehen und die vermieden worden wären, wenn der Beklagte die Stromrechnungen aus seinem regelmäßigen Einkommen hätte bezahlen können. Ein solcher Schaden ist jedoch nicht ersichtlich.

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5.

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Der Anspruch auf Zinszahlung und Ersatz der Mahnkosten rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. I, II, 286 BGB.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 3.091,80 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Richter