Anteiliger Anspruch auf Kautionsrückzahlung bei Insolvenzenthaftung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückzahlung von Mietkaution in Höhe von 500 €, das Gericht erkennt 400 € zu. Streitpunkt ist, ob eine Enthaftungserklärung die Rückzahlungsansprüche aus der Kaution erfasst und ob Zahlungen an den Schuldner bzw. Verrechnung verjährt oder formell erfüllt haben. Das Gericht gewährt 400 € (Zinsen) und hält 100 € als rechtmäßige Verrechnung für berechtigt.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Kaution teilweise stattgegeben (400 € herausgegeben), restliche Verrechnung (100 €) als zulässig anerkannt und übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mietkautionsrückzahlungsanspruch entsteht bei Einzahlung unter der auflösenden Bedingung, dass keine verrechenbaren Ansprüche des Vermieters bestehen, und gehört daher zur Insolvenzmasse, sofern er vor Enthaftung begründet ist.
Die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters überträgt nach Wirksamkeit die Verwaltung- und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis auf den Schuldner, erfasst aber nicht bereits zuvor begründete, bedingte Rückzahlungsansprüche automatisch.
Eine Leistung des Vermieters an den Insolvenzschuldner erfüllt eine gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehende Forderung nicht, wenn der Zahlungsempfänger nicht zum Empfang berechtigt war; § 362 BGB greift in diesem Fall nicht ein.
Für den Kautionsrückzahlungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB); die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Fälligkeit, die frühestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses eintritt.
Nach Übertragung der Verwaltungsbefugnis sind Verrechnungen durch den Schuldner gegenüber dem Mieter grundsätzlich möglich; insoweit kann auch § 95 Abs. 1 InsO eine Verrechnungsbefugnis begründen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 20 % dem Kläger und zu 80 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt.
Rubrum
(abgekürzt gemäß § 495a ZPO)
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsguthabens in Höhe von 400,00 € gemäß § 535 BGB.
Durch die nach Insolvenzeröffnung am 7.2.2011 erfolgte Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters vom 16.2.2011 fiel der Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsguthabens nicht aus der Insolvenzmasse. Zwar geht das Gericht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.5.2014 (IX ZR 136/13) davon aus, dass nach Wirksamkeit der Enthaftungserklärung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Mietverhältnis in vollem Umfange auf den Schuldner übergeht. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsguthabens ist jedoch bereits zuvor mit der Einzahlung der Kaution unter der Bedingung entstanden ist, dass keine zu verrechnenden Ansprüche des Vermieters bestehen. Demnach wird der Rückzahlungsanspruch von der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nicht erfasst. Hieran ändert nichts der Umstand, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution erst frühestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig wird.
Dies bedeutet vorliegend: Soweit der Beklagte an den Insolvenzschuldner am 1.10.2011 einen Betrag in Höhe von 400,00 € ausgezahlt hat, hat er an einen Nichtberechtigten gezahlt. Der dem Insolvenzverwalter zustehende Zahlungsanspruch wurde durch hierdurch nicht gemäß § 362 BGB erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist keine Verjährung des Zahlungsanspruches des Insolvenzverwalters eingetreten. Es gilt nämlich die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird frühestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass sich der Beklagte mit dem Insolvenzschuldner selbst bereits am 1.10.2011, mithin in rechtsverjährter Zeit, auf die Rückzahlung eines Teilbetrages von 400,00 € verständigte. Vielmehr ist auf den Anspruchsinhaber, den Insolvenzverwalter abzustellen. Dieser hätte den Kautionsrückzahlungsanspruch frühestens ab dem 1.4.2012 durchsetzen können. Dementsprechend begann die Verjährungsfrist erst am 1.1.2013 und endete zum 31.12.2015. Die Klage wurde bereits am 26.11.2015 erhoben und dem Beklagten am 16.12.2015 zugestellt
Anders verhält es sich mit dem Betrag in Höhe von 100,00 €, den er am 6.6.2012 mit dem restlichen Kautionsguthaben verrechnet hat. Hierzu war er zum einen aufgrund des insoweit erfolgten Überganges der Verwaltung- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner befugt. Zum anderen folgt seine Verrechnungsbefugnis auch aus § 95 Abs. 1 InsO.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Q-Straße, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.