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Amtsgericht Detmold·7 C 462/15·18.02.2016

Werklohn nach Widerruf eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrags

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Handwerksunternehmen verlangte restlichen Werklohn sowie Nebenforderungen aus einer Badmodernisierung. Der Verbraucher widerrief den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, nachdem er nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden war. Das Gericht hielt den Widerruf für wirksam; ein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB (dringende Reparatur) lag mangels Dringlichkeit nicht vor. Wertersatz scheiterte an § 357 Abs. 8 BGB und Bereicherungsrecht war wegen § 361 Abs. 1 BGB gesperrt; auch Anwalts- und Zinsforderungen waren wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) ausgeschlossen.

Ausgang: Klage auf restlichen Werklohn sowie Nebenforderungen nach wirksamem Widerruf vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Werkvertrag unterliegt dem Widerrufsrecht nach §§ 355, 312b, 312g BGB, wenn der Verbraucher als solcher handelt und der Unternehmer ihn außerhalb seiner Geschäftsräume vertraglich bindet.

2

Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB setzt dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten voraus; Dringlichkeit erfordert eine sofortige Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit und eine darauf bezogene Angewiesenheit des Verbrauchers.

3

Unterbleibt eine Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu laufen; das Widerrufsrecht erlischt erst nach Ablauf der gesetzlichen Maximalfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB.

4

Wertersatz nach Widerruf kommt nach § 357 Abs. 8 BGB nur in Betracht, wenn der Verbraucher den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich verlangt und der Unternehmer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat; der Dienstleistungsbegriff erfasst dabei auch Werkverträge.

5

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) sind nach Widerruf wegen der Sperrwirkung des § 361 Abs. 1 BGB neben den Regelungen des Widerrufsrechts ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 357 Abs. 8 BGB, § 312 b Abs. 1, § 312 g Abs. 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 357 Abs. 8 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 631 BGB§ 355 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Werkvertrag.

4

Die Klägerin betreibt ein Gas-, Wasser-, Sanitär-, Heizungs- und Installationstechnikunternehmen.

5

Der Beklagte bat den Geschäftsführer der Klägerin zu sich in Bezug auf eine Badmodernisierung unter der Anschrift C2 a in L. Der Beklagte fragte insbesondere an, was die Montage von ihm gestellter Sanitärobjekte sowie die Demontage der Heizkörper und das Einfrieren und Abkappen der Heizungsleitungen kosten würde.

6

Nachfolgend erteilte der Beklagte den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten, welche am 02.07.2015 erfolgte.

7

Im Anschluss an diesen Auftrag erteilte der Beklagte der Klägerin ferner den Auftrag zur Aufhängung und zum Anschluss von vier weiteren Heizkörpern sowie einem Durchlauferhitzer. Im Zuge der Beauftragungen durch den Beklagten belehrte die Klägerin den Beklagten nicht über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht.

8

Diese Arbeiten wurden durch die Klägerin unter dem 08.07.2015 ausgeführt.

9

Unter dem 10.07.2015 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über die durchgeführten Arbeiten über einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.374,72 EUR brutto.

10

Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 10.07.2015, Bl. 13-15 der Akte verwiesen.

11

Am 15.07.2015 zahlte der Beklagte auf die Rechnung einen Betrag von 1.000,00 EUR.

12

Unter dem 02.09.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Restbetrages bis zum 16.09.2015 auf.

13

Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 16.09.2015 jegliche Zahlung ab und erklärte den Widerruf des Vertrages.

14

Die Klägerin verfolgt den von ihr geltend gemachten Anspruch nunmehr im Klagewege fort.

15

Die Klägerin behauptet, der in der Rechnung enthaltene Rechnungsbetrag sei für die auftragsgemäß durchgeführten Arbeiten ortsüblich und angemessen.

16

Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, sie könne jedenfalls die von ihr erbrachten Werkleistungen im Wege des Wertersatzes gemäß § 812 Abs.1 S. 1 BGB in Höhe des Rechnungsbetrages ersetzt verlangen.

17

Die Klägerin behauptete weiter, sie habe den Beklagten mit Mahnung vom 10.08.2015 unter Fristsetzung auf den 18.08.2015 zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert.

18

Die Klägerin beantragt,

20

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.374,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2015 zu zahlen;

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2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Der Beklagte ist der Ansicht, der Werklohnanspruch der Klägerin sei schon aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs ausgeschlossen. Auch komme ein Anspruch auf Wertersatz nicht in Betracht, da ein solcher gemäß § 357 Abs. 8 BGB ausgeschlossen sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

29

I.

30

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung ausstehenden Werklohnes i.H.v. 1.374,72 EUR gemäß § 631 Abs. 1 BGB.

31

Die Voraussetzungen eines solchen Anspruches liegen nicht vor.

32

Zwar haben die Parteien unstreitig einen bzw. zwei Werkverträge im Sinne des § 631 BGB mit dem Inhalt der Beauftragung der Durchführung der in der Rechnung vom 10.07.2015 abgerechneten Leistungen geschlossen.

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Die diesbezüglich auf Abschluss des bzw. der Werkverträge gerichtete Willenserklärung/en hat der Beklagte indes mit Schreiben vom 16.09.2015 gegenüber der Klägerin wirksam gemäß §§ 355, 312 b, 312 g BGB widerrufen.

34

Die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs liegen auf Beklagtenseite insgesamt vor.

35

1.

36

Dem Beklagten stand zunächst gemäß § 312 b ein Widerrufsrecht zu.

37

Unstreitig handelt es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Des Weiteren hat der Beklagte den/die streitgegenständlichen Vertrag/Verträge als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen. Soweit dies nunmehr erstmals im Schriftsatz vom 10.02.2016 durch die Klägerin bestritten worden ist, so ist dieses Vorbringen bereits nach § 296 a ZPO verspätet. Gemäß § 296 a ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dies jedenfalls dann nicht gilt, wenn der entsprechenden Partei insoweit ein Schriftsatznachlass gewährt wird.

38

Vorliegend ist der Klägerin nach Hinweis des Gerichts auf die rechtlichen Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2016 am Schluss der Sitzung lediglich eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf die rechtlichen Ausführungen des Gerichts gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund bestand auf Klägerseite nicht die Möglichkeit zu weiterem tatsächlichem Vorbringen. Dieses ist vielmehr nach § 296 a ZPO verspätet.

39

Darüber hinaus liegt auch kein Fall des § 156 ZPO vor. Das Gericht ist nicht nach § 156 Abs. 2 ZPO gehalten, wiederum in die mündliche Verhandlung einzutreten. Insbesondere liegt keine Verletzung einer Hinweispflicht nach § 139 ZPO vor.

40

Zudem handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Werkvertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB. Unstreitig sind sämtliche vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien in den Räumlichkeiten des Beklagten erfolgt. Soweit die Klägerin hierzu erstmals im Schriftsatz vom 10.02.2016 vorgetragen hat, dass der zweite Auftrag durch telefonische Kontaktierung des Beklagten zustande gekommen sei, so ist dieses Vorbringen ebenfalls nach § 296 a ZPO verspätet. Zuvor war vom Beklagten klägerseits unbestritten vorgetragen worden, dass der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Das nunmehr neuerliche tatsächliche Vorbringen der Klägerin war nicht von der ihr eingeräumten Schriftsatzfrist erfasst. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

41

Zuletzt war das nach § 312 b Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht des Beklagten auch nicht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB ausgeschlossen. Zwar besteht hierbei vorbehaltlich weitergehender Vereinbarungen der Parteien kein Widerrufsrecht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

42

Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen dem Vorbringen der Klägerin indes nicht gegeben. Dringend sind Reparaturarbeiten nur dann, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich sind und der Verbraucher hierauf angewiesen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, § 312 g nF, Rn. 14).

43

Zwar waren vorliegend die von der Klägerin erbrachten Arbeiten zur Herstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich. Es fehlt indes an jedwedem Vortrag der Klägerin dazu, dass der Beklagte auf die Ausführung der Arbeiten dringend angewiesen ist. Aus dem Vorbringen der Klägerseite lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte mit der Durchführung der Arbeiten nicht hätte abwarten und gegebenenfalls sogar einen anderen Werkunternehmer beauftragen können.

44

Nach alledem lagen insgesamt die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach §§ 312 b Abs. 1, 312 g Abs. 1 BGB vor.

45

2.

46

Der Beklagte hat darüber hinaus seinen Widerruf gemäß § 355 BGB wirksam erklärt.

47

Das Widerrufsschreiben vom 16.09.2015 ist entsprechend § 355 Abs. 1 S. 2 BGB der Klägerin zugegangen. Aus diesem geht der Entschluss des Beklagten zum Widerruf des Vertrags gemäß § 355 Abs.1 S. 3 BGB eindeutig hervor.

48

Der Widerruf ist auch fristgerecht erfolgt.

49

Zwar ist die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB von 14 Tagen unter Berücksichtigung von § 355 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegend nicht gewahrt.

50

Entgegen § 355 Abs. 2 S. 2 BGB begann die Widerrufsfrist im zu entscheidenden Fall gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB jedoch nicht zu laufen. Unstreitig hat die Klägerin den Beklagten zu keinem Zeitpunkt über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt.

51

Das Widerrufsrecht des Beklagten war vorliegend auch nicht nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen. Der Widerruf des Beklagten erfolgte unstreitig nicht mehr als drei Monate nach Vertragsschluss und mithin in der Maximalwiderrufsfrist nach § 3 56 Abs. 3 S. 2 BGB.

52

Nach alledem hat der Beklagte den/die geschlossenen streitgegenständlichen Vertrag/Verträge gemäß §§ 355 Abs. 1, 312 b Abs. 1, 312 g BGB wirksam widerrufen.

53

II.

54

Die Klägerin hat ferner gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.374,72 EUR gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1, Abs. 8 BGB.

55

Die Voraussetzungen des § 357 Abs. 8 BGB liegen nicht vor.

56

Gemäß § 357 Abs. 8 BGB steht bei einem Widerruf eines Vertrages zu Erbringung von Dienstleistungen dem Unternehmer nur dann Wertersatz für die von ihm erbrachte Leistung zu, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

57

Unstreitig ist indes eine Belehrung des Beklagten durch die Klägerin über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

58

Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist § 357 Abs. 8 BGB vorliegend auch anwendbar. Zwar ist der Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrages unstreitig eine Werkleistung der Klägerin. Demgegenüber spricht der Wortlaut des § 357 Abs. 8 BGB lediglich von Dienstleistungen. Dieser basiert jedoch allein auf dem europarechtlichen Ursprung der Normen des Widerrufsrechts. Der Begriff der Dienstleistung ist daher europarechtskonform weit auszulegen. Er umfasst insbesondere auch Werkverträge (Palandt/Grüneberg, BGB, § 312 nF, Rn. 3).

59

III.

60

Zuletzt hat die Klägerin gegen gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.374,72 EUR gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, S. 2, 818 BGB.

61

Auch die Voraussetzungen eines solchen Zahlungsanspruches liegen nicht vor.

62

§§ 812 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB sind vorliegend bereits nicht anwendbar. Die Regelungen des Widerrufsrechts, unter anderem der Wertersatzanspruch nach § 357 BGB, sind gemäß § 361 Abs. 1 BGB abschließend. Gemäß § 361 Abs. 1 BGB bestehen über die Vorschriften des Untertitels hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.

63

Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein Ausschluss des Wertersatzes nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB durch § 357 Abs. 8 BGB nicht erfolge, da insoweit unterschiedliche Fälle geregelt sein, so kann diesem Vorbringen schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 361 Abs. 1 BGB nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr § 361 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt, dass § 812 BGB neben den Vorschriften über das Widerrufsrecht keinerlei Anwendung mehr findet.

64

IV.

65

Ferner hat die Klägerin gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 BGB.

66

Zwar liegen die Voraussetzungen für einen entsprechenden Sekundäranspruch der Klägerin dem Grunde nach vor.

67

Die Klägerin muss sich aber insoweit ein überwiegendes Mitverschulden im Hinblick auf die Schadensentstehung nach § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Unstreitig hat sie den Beklagten entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht über das Bestehen eines Widerrufsrechtes belehrt. Hierdurch hat sie dem Beklagten die Möglichkeit genommen, auch vor anwaltlicher Beratung selbständig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und damit einen etwaigen Verzug im Hinblick auf eine etwaig begründete Hauptforderung zu vermeiden.

68

V.

69

Zuletzt hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung eines etwaigen Zinsschadens gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zwar ist insoweit für die Zeit ab Ablauf der ersten Zahlungsfrist bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs ein Anspruch dem Grunde nach gegeben.

70

Auch dieser ist jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

71

IV.

72

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

73

Der Streitwert wird auf 1.374,72 EUR festgesetzt.

74

Rechtsbehelfsbelehrung:

75

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

78

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

79

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

80

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

81

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.