Themis
Anmelden
Amtsgericht Detmold·7 C 308/11·14.06.2011

Antrag auf einstweilige Verfügung mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung; das Amtsgericht Detmold wies den Antrag ab. Zentrales Problem war die fehlende sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Das Gericht stellte fest, dass Ansprüche aus einem Strafvollstreckungsverhältnis nicht in seine Zuständigkeit fallen und in Detmold kein örtlicher Anknüpfungspunkt erkennbar ist. Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender sachlicher und örtlicher Zuständigkeit als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn das angerufene Gericht weder sachlich noch örtlich zuständig ist.

2

Ansprüche, die aus einem Strafvollstreckungsverhältnis erwachsen, gehören grundsätzlich nicht zur sachlichen Zuständigkeit eines zivilgerichtlichen Amtsgerichts für einstweilige Verfügungen.

3

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts setzt einen hinreichenden örtlichen Anknüpfungspunkt (z. B. Wohnsitz oder Aufenthaltsort) der betroffenen Partei voraus; fehlt dieser, ist der Antrag unzulässig.

4

Wird ein Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurückgewiesen, sind dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sofern keine anderen besonderen Gründe entgegenstehen.

Tenor

Der An¬trag auf Erlass der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Kos¬ten des Antragstellers zu¬rück¬ge¬wie¬sen.

Der Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 300,00 Euro fest¬ge¬setzt.

Gründe

2

Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil das angerufene Gericht jedenfalls nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Detmold für die von dem Antragsteller formulierten Anträge ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Soweit zwischen den Parteien offenbar ein besonderes Gewaltverhältnis besteht (Strafvollstreckung) und der Antragsteller aus diesem Verhältnis resultierende Ansprüche geltend machen möchte, ist das Amtsgericht dafür sachlich nicht zuständig. Auch ist ferner eine örtliche Zuständigkeit in Detmold nicht

3

erkennbar, weil der Antragsteller über eine Meldeadresse in H verfügt und anscheinend zur Zeit in der JVA M einsitzt.