Wettbewerbsrecht: Versäumnisurteil wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils über 6.000 DM wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung und Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung. Das Gericht bestätigt das Versäumnisurteil: Die Dezember-Anzeige kündigt einen Räumungsverkauf mit vergleichbaren Preisnachlässen an und verletzt die Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe wird als angemessen angesehen; der Beklagte trägt Kosten und Zinsen wegen Verzuges.
Ausgang: Versäumnisurteil über 6.000 DM wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung bestätigt; Beklagter trägt Kosten und Zinsen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassungserklärung ist auch verletzt, wenn die Werbung nicht wortwörtlich, aber im Kern dieselben werblichen Tatsachen (z. B. Ankündigung eines Räumungsverkaufs mit vergleichbaren Preisnachlässen) wiederholt wird.
Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung kommt es auf die inhaltliche Übereinstimmung der Werbeaussage im Kern an, nicht auf die identische Wortfolge.
Bei kurzfristiger Wiederholung wettbewerbswidriger Werbung kann eine vereinbarte Vertragsstrafe in der verlangten Höhe angemessen sein; eine Herabsetzung ist nicht zwingend erforderlich.
Bei Verzug besteht neben dem Hauptforderunganspruch auch ein Anspruch auf Verzugszinsen.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 05.08.1998 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Auf eine wettbewerbswidrige Werbung des Beklagten im Oktober 1997 mahnte die
Klägerin ab und erhielt eine Unterlassungserklärung des Beklagten durch Schreiben
seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.10.1997.
Die Unterlassungserklärung bezog sich auf Werbung folgenden Inhalts bzw.
Durchführung von Verkaufsveranstaltungen für die so geworben wurde:
„Wir müssen uns von der Last der Warenmenge befreien .... Diesen großen Posten-
Einzelstücke räumen wir mit Preisreduzierungen von 50 % bis zu 62% ..... Durch
öffentliche Verwertung können Sie jetzt beim Orientteppichkauf auf Basis der
Wertgutachten mehr als 2/3 des ursprünglichen Preises sparen ...“
Die Klägerin behauptet, im Dezember 1997 habe der Beklagte wiederum wettbewerbswidrig geworben. Die Klägerin habe unter dem Aktenzeichen 7 C 707/97 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts X vom 24.12.1997 erwirkt. Auf
den Inhalt werde Bezug genommen. Diese Werbung sei nicht nur grob verkehrswidrig, sondern stelle auch einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar. Für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sei es nicht erforderlich, daß die Werbung wortwörtlich wiederholt werde. Entscheidend sei
vielmehr ob im Kern dieselbe Werbung wiederholt werde. In der Sache werde
durch die Unterlassungserklärung versprochen, daß die Durchführung eines Räumungsverkaufs unterlassen werde. Hier werde ausdrücklich gesagt, es müsse geräumt werden. Die Situation sei vergleichbar mit einem Räumungsverkauf. Auch
die Höhe der Preisreduzierungen entspreche denen, die im Orientteppichhandel im
Räumungsverkauf üblicherweise beworben werden. Für solch einen Anlaß spreche
auch die „öffentliche Verwertung“. Üblicherweise finden solche Verwertungen im
Rahmen von Räumungsverkäufen statt. Ein weiterer Hinweis ergebe sich aus „total
preisreduzierte Orientteppiche“.
Nichts anderes bedeute die Werbung von Dezember 1998. Dort wird sogar ausdrücklich von einem Abschiedsausverkauf wegen Geschäftsauflösung gesprochen mit dem selben Preisherabsetzungen. Solche Ausverkäufe seien nach dem Gesetz nichts anderes als Räumungsverkäufe.
Die beiden Anzeigen zeigten eine von vornherein geplante größere Aktion zur
Durchführung eines monatelangen Räumungsverkaufs, der vom Gericht zwar untersagt
worden sei durch Urteil des Landgerichts X vom 06.01.1998 – 8 O
2/98 - und durch die beiden, allerdings nicht rechtskräftigen, Beschlüsse des
Landgerichts X vom 15.05.1998 - 8 O 1/98 und 8 O 2/98 -.
Die Klägerin habe den Beklagten mit Schreiben vom 22.12.1997 mit Fristsetzung
auf den 21.01.1998 zur Zahlung aufgefordert.
Die Klägerin beantragt,
das genannte Versäumnisurteil des Amtsgerichts X über 6.000,00 DM
nebst Zinsen auch insoweit aufrechtzuerhalten, als der Einspruch nicht in
Höhe von 3.000,00 DM zurückgenommen wurde.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben, soweit der Einspruch nicht in Höhe von
3.000,00 DM zurückgenommen wurde in die Klage insoweit abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, im Dezember 1997 habe er wie folgt geworben:
„Abschied
Das älteste und einzige Fachgeschäft für echte Teppiche in X hört auf zu
existieren. Extra-Einladung zum Abschiedausverkauf wegen Geschäftsauflösung.
Sehr geehrter Herr P,
es fällt uns besonders schwer, Ihnen mitteilen zu müssen, daß unser auswahlstarkes
Fachgeschäft in Kürze aufgelöst wird. Dennoch sollten Sie es zu allererst erfahren,
damit Sie sich sofort „das Schönste vom Schönen“ aussuchen und reservieren
können.
Alle Anstrengungen, unser weitbekanntes Geschäft weiterzuführen, scheiterten
zum einen an den nicht bezahlbaren Mietforderungen aufgrund bevorstehender Gebäudesanierung
und zum anderen an den zunehmenden wirtschaftlichen Engpässen.
Diese entstandene Notsituation läßt uns keine andere Wahl, als alles aufzugeben
und zu liquidieren. Prüfen Sie bitte bei uns genau, ob nicht da eine oder andere
Stück Ihren Vorstellungen entspricht, denn noch nie wurde bei uns derartig preisgünstig
angeboten. Die Gelegenheit ist so vorteilhaft, daß Sie eigentlich zugreifen
müssen.
Wir garantieren und versprechen Ihnen Preisherabsetzungen bis zu 62 %. Überzeugen
Sie sich bei uns an Ort und Stelle von der Schönheit der einzelnen Stücke,
von den hochwertigen Qualitäten und vor allem von den total herabgesetzten Preisen.
Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und verbleiben
mit freundlichen Abschieds-Grüßen
Ihr Orient-Teppich-Haus Teheran & Partner vom Fach ...“
Diese Werbung sei in der Tat aufgrund einiger Werbeaussagen wettbewerbswidrig.
Sie stelle allerdings keinen groben Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen
dar. Vielmehr halte sie sich im Rahmen der branchenüblichen Werbung. Es
lege kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar.
Die Werbung vom Dezember bewirbt keinen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
Die Preisreduzierungen von 50 - 62 % seien nicht hervorgehoben, sondern
befänden sich im Rahmen des üblichen Werbetextes. Die Klägerin verkenne,
daß der Beklagte nicht eine Unterlassungserklärung im Bezug auf die komplette
Werbung im Oktober 1997 abgegeben habe, sondern nur bezüglich bestimmter
Werbeaussagen. Es sei nicht versprochen worden, die Durchführung eines Räumungsverkaufs
zu unterlassen. Im übrigen sei nur die Zahlung einer angemessenen
Vertragsstrafe versprochen worden, die von dem Kläger geforderte Vertragsstrafe
sei nicht angemessen. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 bis 3.000,00 DM wäre
völlig ausreichend, um einen künftigen Wettbewerbsverstoß zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil hat sich, auch soweit der Einspruch nicht zurückgenommen
wurde, als berechtigt erwiesen.
Die Werbung aus Dezember 1997 verstößt gegen die Unterlassungserklärung mit
Schreiben vom 13.10.1997.
Bei der Werbung im Dezember 1997 handelt es sich um die Ankündigung eines
Räumungsverkaufes mit Preisnachlässen wie auch in der Unterlassungserklärung
genannt. Die verlangte Vertragsstrafe von 6.000,00 DM ist angemessen auch im
Hinblick auf die kurzfristige Wiederholung. Einer Herabsetzung bedurfte es nicht.
Der Beklagte schuldet daher 6.000,00 DM mit dem Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt
des Verzuges.