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Amtsgericht Detmold·7 C 268/98·29.09.1998

Wettbewerbsrecht: Versäumnisurteil wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung bestätigt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch/VertragsstrafeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils über 6.000 DM wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung und Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung. Das Gericht bestätigt das Versäumnisurteil: Die Dezember-Anzeige kündigt einen Räumungsverkauf mit vergleichbaren Preisnachlässen an und verletzt die Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe wird als angemessen angesehen; der Beklagte trägt Kosten und Zinsen wegen Verzuges.

Ausgang: Versäumnisurteil über 6.000 DM wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung bestätigt; Beklagter trägt Kosten und Zinsen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Unterlassungserklärung ist auch verletzt, wenn die Werbung nicht wortwörtlich, aber im Kern dieselben werblichen Tatsachen (z. B. Ankündigung eines Räumungsverkaufs mit vergleichbaren Preisnachlässen) wiederholt wird.

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Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung kommt es auf die inhaltliche Übereinstimmung der Werbeaussage im Kern an, nicht auf die identische Wortfolge.

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Bei kurzfristiger Wiederholung wettbewerbswidriger Werbung kann eine vereinbarte Vertragsstrafe in der verlangten Höhe angemessen sein; eine Herabsetzung ist nicht zwingend erforderlich.

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Bei Verzug besteht neben dem Hauptforderunganspruch auch ein Anspruch auf Verzugszinsen.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 05.08.1998 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

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Auf eine wettbewerbswidrige Werbung des Beklagten im Oktober 1997 mahnte die

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Klägerin ab und erhielt eine Unterlassungserklärung des Beklagten durch Schreiben

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seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.10.1997.

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Die Unterlassungserklärung bezog sich auf Werbung folgenden Inhalts bzw.

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Durchführung von Verkaufsveranstaltungen für die so geworben wurde:

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„Wir müssen uns von der Last der Warenmenge befreien .... Diesen großen Posten-

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Einzelstücke räumen wir mit Preisreduzierungen von 50 % bis zu 62% ..... Durch

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öffentliche Verwertung können Sie jetzt beim Orientteppichkauf auf Basis der

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Wertgutachten mehr als 2/3 des ursprünglichen Preises sparen ...“

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Die Klägerin behauptet, im Dezember 1997 habe der Beklagte wiederum wettbewerbswidrig geworben. Die Klägerin habe unter dem Aktenzeichen 7 C 707/97 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts X vom 24.12.1997 erwirkt. Auf

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den Inhalt werde Bezug genommen. Diese Werbung sei nicht nur grob verkehrswidrig, sondern stelle auch einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar. Für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sei es nicht erforderlich,  daß die Werbung wortwörtlich wiederholt werde. Entscheidend sei

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vielmehr ob im Kern dieselbe Werbung wiederholt werde. In der Sache werde

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durch die Unterlassungserklärung versprochen, daß die Durchführung eines Räumungsverkaufs unterlassen werde. Hier werde ausdrücklich gesagt, es müsse geräumt werden. Die Situation sei vergleichbar mit einem Räumungsverkauf. Auch

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die Höhe der Preisreduzierungen entspreche denen, die im Orientteppichhandel im

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Räumungsverkauf üblicherweise beworben werden. Für solch einen Anlaß spreche

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auch die „öffentliche Verwertung“. Üblicherweise finden solche Verwertungen im

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Rahmen von Räumungsverkäufen statt. Ein weiterer Hinweis ergebe sich aus „total

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preisreduzierte Orientteppiche“.

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Nichts anderes bedeute die Werbung von Dezember 1998. Dort wird sogar ausdrücklich von einem Abschiedsausverkauf wegen Geschäftsauflösung gesprochen mit dem selben Preisherabsetzungen. Solche Ausverkäufe seien nach dem Gesetz nichts anderes als Räumungsverkäufe.

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Die beiden Anzeigen zeigten eine von vornherein geplante größere Aktion zur

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Durchführung eines monatelangen Räumungsverkaufs, der vom Gericht zwar untersagt

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worden sei durch Urteil des Landgerichts X vom 06.01.1998 – 8 O

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2/98 - und durch die beiden, allerdings nicht rechtskräftigen, Beschlüsse des

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Landgerichts X vom 15.05.1998 - 8 O 1/98 und 8 O 2/98 -.

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Die Klägerin habe den Beklagten mit Schreiben vom 22.12.1997 mit Fristsetzung

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auf den 21.01.1998 zur Zahlung aufgefordert.

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Die Klägerin beantragt,

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das genannte Versäumnisurteil des Amtsgerichts X über 6.000,00 DM

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nebst Zinsen auch insoweit aufrechtzuerhalten, als der Einspruch nicht in

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Höhe von 3.000,00 DM zurückgenommen wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben, soweit der Einspruch nicht in Höhe von

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3.000,00 DM zurückgenommen wurde in die Klage insoweit abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, im Dezember 1997 habe er wie folgt geworben:

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„Abschied

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Das älteste und einzige Fachgeschäft für echte Teppiche in X hört auf zu

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existieren. Extra-Einladung zum Abschiedausverkauf wegen Geschäftsauflösung.

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Sehr geehrter Herr P,

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es fällt uns besonders schwer, Ihnen mitteilen zu müssen, daß unser auswahlstarkes

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Fachgeschäft in Kürze aufgelöst wird. Dennoch sollten Sie es zu allererst erfahren,

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damit Sie sich sofort „das Schönste vom Schönen“ aussuchen und reservieren

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können.

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Alle Anstrengungen, unser weitbekanntes Geschäft weiterzuführen, scheiterten

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zum einen an den nicht bezahlbaren Mietforderungen aufgrund bevorstehender Gebäudesanierung

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und zum anderen an den zunehmenden wirtschaftlichen Engpässen.

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Diese entstandene Notsituation läßt uns keine andere Wahl, als alles aufzugeben

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und zu liquidieren. Prüfen Sie bitte bei uns genau, ob nicht da eine oder andere

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Stück Ihren Vorstellungen entspricht, denn noch nie wurde bei uns derartig preisgünstig

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angeboten. Die Gelegenheit ist so vorteilhaft, daß Sie eigentlich zugreifen

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müssen.

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Wir garantieren und versprechen Ihnen Preisherabsetzungen bis zu 62 %. Überzeugen

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Sie sich bei uns an Ort und Stelle von der Schönheit der einzelnen Stücke,

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von den hochwertigen Qualitäten und vor allem von den total herabgesetzten Preisen.

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Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und verbleiben

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mit freundlichen Abschieds-Grüßen

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Ihr Orient-Teppich-Haus Teheran & Partner vom Fach ...“

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Diese Werbung sei in der Tat aufgrund einiger Werbeaussagen wettbewerbswidrig.

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Sie stelle allerdings keinen groben Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen

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dar. Vielmehr halte sie sich im Rahmen der branchenüblichen Werbung. Es

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lege kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar.

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Die Werbung vom Dezember bewirbt keinen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.

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Die Preisreduzierungen von 50 - 62 % seien nicht hervorgehoben, sondern

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befänden sich im Rahmen des üblichen Werbetextes. Die Klägerin verkenne,

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daß der Beklagte nicht eine Unterlassungserklärung im Bezug auf die komplette

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Werbung im Oktober 1997 abgegeben habe, sondern nur bezüglich bestimmter

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Werbeaussagen. Es sei nicht versprochen worden, die Durchführung eines Räumungsverkaufs

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zu unterlassen. Im übrigen sei nur die Zahlung einer angemessenen

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Vertragsstrafe versprochen worden, die von dem Kläger geforderte Vertragsstrafe

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sei nicht angemessen. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 bis 3.000,00 DM wäre

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völlig ausreichend, um einen künftigen Wettbewerbsverstoß zu verhindern.

Entscheidungsgründe

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Das Versäumnisurteil hat sich, auch soweit der Einspruch nicht zurückgenommen

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wurde, als berechtigt erwiesen.

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Die Werbung aus Dezember 1997 verstößt gegen die Unterlassungserklärung mit

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Schreiben vom 13.10.1997.

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Bei der Werbung im Dezember 1997 handelt es sich um die Ankündigung eines

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Räumungsverkaufes mit Preisnachlässen wie auch in der Unterlassungserklärung

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genannt. Die verlangte Vertragsstrafe von 6.000,00 DM ist angemessen auch im

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Hinblick auf die kurzfristige Wiederholung. Einer Herabsetzung bedurfte es nicht.

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Der Beklagte schuldet daher 6.000,00 DM mit dem Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt

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des Verzuges.