Klage auf anteiliges Schulgeld wegen unbestimmter Willenserklärung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der getrennt lebenden Mutter anteiliges Schulgeld (93,93 €/Monat) für März 2016–Juni 2019 gestützt auf eine Nachricht der Beklagten vom 27.01.2016. Das Gericht sieht in der Erklärung keinen eindeutigen rechtlichen Verpflichtungswillen, insbesondere nicht für nachgelagerte Zeiträume. Mangels klarer Verbindlichkeit wird die Klage abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Zahlung anteiliger Schulgeldkosten wegen fehlendem nachweisbaren Rechtsbindungswillen der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Zahlungsanspruch ausdrücklich auf eine vertragliche Zahlungsvereinbarung gestützt, obliegt die Sache der Zivilabteilung, unabhängig vom familiären Hintergrund der Leistung.
Eine einseitige schriftliche Erklärung begründet nur dann einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch, wenn aus ihrem Wortlaut für Dritte eindeutig ein rechtlicher Verpflichtungswille zu entnehmen ist.
Mehrdeutige oder für Außenstehende schwer nachvollziehbare Erklärungen begründen keinen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen für nachgelagerte Zeiträume.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die obsiegende Partei kann die Kosten dem Unterlegenen auferlegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.851,13 € festgesetzt.
Rubrum
Der Kläger und die Beklagte waren zwar nicht verheiratet, jedoch Eltern des gemeinsamen Kindes X. Seit August 2014 leben sie getrennt. Die elterliche Sorge wird gemeinsam ausgeübt.
Gestützt auf eine Erklärung der Beklagten vom 27.01.2016 begehrt der Kläger von dieser anteiliges Schulgeld für die offene Ganztagsschule für das gemeinsame Kind Tim i.H.v. 93,93 € je Monat für die Zeit von März 2016 bis Juni 2019.
Die vorgenannte Erklärung der Beklagten vom 27.01.2016 hat folgenden Inhalt:
„Du setzt den Betrag in voller Höhe in deiner Steuererklärung an, da du den von deinem Konto abbuchen lässt. Ich setze auch noch mal einen Betrag an, den ich mir selbst ermittelt habe und nicht einmal überwiesen habe? Schon klar. Wie gesagt erwarte ich ein Schreiben von deinem Steuerberater, sonst kannst du bereits jetzt weitere Schritte in die Wege leiten. Und wie schon mehrfach gesagt habe ich dir angeboten, das von meinem Anteil vom Kindergeld einzubehalten.“
Der Kläger meint, dass sich die Beklagte aufgrund der Erklärung vom 27.01.2016 verpflichtet und anerkannt habe, die Hälfte des monatlichen Schulgeldes für das gemeinsame Kind X i.H.v. 187,85 € zu zahlen. Für die Monate März 2016 bis Juni 2016 ergebe sich danach ein Zahlungsbetrag i.H.v. 375,72 €.
Darüber hinaus habe die Beklagte in dem Vorverfahren 7 C 224/16 die entsprechenden Zahlungsansprüche für die Monate August 2015 bis Februar 2016 bereits anerkannt.
Aufgrund des Umstandes, dass der Zahlungsanspruch auf die Verpflichtungserklärung vom 27.01.2016 gestützt werde, sei das Zivilgericht und nicht das Familiengericht zuständig.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 375,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.07.2016 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, beginnend mit dem Monat Juli 2016 und endend mit dem Monat Juni 2019 monatlich jeweils einen Betrag von 93,93 € an den Kläger zu zahlen (mithin insgesamt 3.475,40 €).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Zivilgerichtes. Diesbezüglich führt sie an, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Unterhaltsanspruch in Form des Sonderbedarfs / Mehrbedarfs handele. Hieran ändere sich selbst dann nichts, wenn dieser auf einer Absprache zwischen den Parteien beruhen sollte. Eine solche liege hier jedoch nicht vor. Darüber hinaus sei der Kläger bezüglich des geltend gemachten Anspruches nicht aktiv legitimiert, sondern allenfalls der Sohn X. Schließlich sei die Geltendmachung des Anspruches aufgrund der weitaus besseren wirtschaftlichen Einkommensverhältnisse des Klägers nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm grob unbillig.
Die Beklagte bestreitet, dass die Erklärung vom 27.01.2016 eine Erklärung bzw. ein Anerkenntnis allgemeingültig für die Zeit des Schulbesuchs des gemeinsamen Kindes enthalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Es besteht die funktionelle Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichtes. Die Angelegenheit betrifft nämlich eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, da der Antragsteller seinen Anspruch ausdrücklich allein auf eine vertragliche Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien stützt. In einem solchen Falle ist es unerheblich, welchen rechtlichen Hintergrund eine solche hat.
Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines bezifferten Betrages von 375,72 € für die Monate März 2016 bis Juni 2016 und für die Zeit von Juli 2016 bis Juni 2019 in Höhe von monatlich jeweils 93,93 € aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 27.01.2016.
Das Gericht kann der schriftlichen Erklärung der Beklagten, die für einen Außenstehenden nur schwer nachvollziehbar ist, keinen eindeutigen Inhalt zuordnen. Selbst wenn sich die Beklagte in dieser zu einer hälftigen Beteiligung der Kosten am Schulgeld geäußert haben sollte, wäre ein entsprechender rechtlicher Verpflichtungswille nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere in einem besonderen Maße für den Zeitraum, der nach der Abgabe der Erklärung am 27.01.2016 liegt.
Demnach ist zumindest nicht davon auszugehen, dass sich die Beklagte mit ihrer Nachricht an den Kläger mit Schreiben vom 27.01.2016 verpflichten wollte, für den hier gegenständlichen, nachgelagerten Zeitraum von März 2016 bis zum Ende der Schulzeit im Juni 2019 ein anteiliges Schulgeld von monatlich 93,93 € zu zahlen.
Nach alledem sind beide Klageanträge abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.