StBVV: USt-Voranmeldungen bei laufender Buchführung regelmäßig durch § 33 Abs. 8 abgegolten
KI-Zusammenfassung
Ein Steuerberater verlangte aus einem Mandat für Lohn-/Finanzbuchführung und „geschätzte“ USt-Voranmeldungen 937,61 EUR nebst Zinsen. Das Gericht wies die Klage ab: Für die Buchführung sei höchstens die Mindestgebühr anzusetzen; der Anspruch sei zudem durch einen Vorschuss erfüllt. Für USt-Voranmeldungen bestehe kein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV, weil diese bei einem einheitlichen Buchführungsmandat durch § 33 Abs. 8 StBVV abgegolten seien; ein gesonderter Auftrag sei nicht erteilt worden.
Ausgang: Zahlungsklage des Steuerberaters auf weitere Vergütung und Zinsen vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gebührenforderungen nach der StBVV trägt der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit einer innerhalb des Gebührenrahmens bestimmten Gebühr; gelingt der Nachweis nicht, kann die Mindestgebühr anzusetzen sein.
Sind im Rahmen eines einheitlichen Mandats sowohl Finanzbuchführung als auch Umsatzsteuervoranmeldungen geschuldet, sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich durch die Buchführungsgebühr nach § 33 Abs. 8 StBVV abgegolten.
Der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 8 StBVV wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Umsatzsteuervoranmeldungen aus praktischen Gründen nicht unmittelbar aus der (noch nicht vorliegenden) Buchführung erstellt, sondern auf Grundlage anderweitig beschaffter Daten gefertigt werden.
Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV setzt bei bestehendem Buchführungsmandat grundsätzlich einen gesonderten Auftrag zur Erstellung nicht buchführungsbasierter Voranmeldungen voraus.
Die rechtliche Einordnung der Anwendbarkeit von § 33 Abs. 8 StBVV ist eine Rechtsfrage und nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem steuerberatungsrechtlichen Mandat.
Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung für die Jahre 2012-2014 sowie mit der Erstellung der Jahresabschlüsse bzw. der Bilanzen.
Entsprechend erstellte der Kläger die Lohn- und Finanzbuchführung für den Zeitraum Januar 2014 bis Mai 2014. Diese Leistungen stellte der Kläger der Beklagten mit Rechnung vom 22.12.2014 unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Vorschusszahlung i.H.v. 570,00 EUR mit 110,67 EUR in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 22.12.2014, Bl. 12 der Akte verwiesen.
Daneben erstellte der Kläger vorläufige Umsatzsteuervoranmeldungen nach telefonischer Datendurchgabe durch die Beklagte für die Jahre 2012, 2013 und 2014. Hierüber rechnete der Kläger ebenfalls mit Rechnungen vom 22.12.2014 ab. Die Rechnungen schlossen mit einem Gesamtbetrag von 826,94 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die weiteren Rechnungen vom 22.12.2014, Bl. 13-17 der Akte verwiesen.
Nachdem eine Zahlung seitens der Beklagten nicht erfolgte, macht der Kläger die Rechnungsbeträge nunmehr im streitigen Verfahren geltend.
Der Kläger behauptet, die in den Rechnungen angesetzten Gebühren seien insgesamt angemessen. Darüber hinaus habe ein Auftrag zur Erstellung geschätzter Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegen. Der Kläger ist der Ansicht, die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen sei nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV abzurechnen. Hierzu behauptet der Kläger, dass die handschriftliche Erfassung der telefonisch durch die Beklagte durchgegebenen Zahlen zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand geführt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 937,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 06.01.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Vereinbarung zwischen den Parteien sei so gewesen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen mit den veranschlagten Gebühren für die Lohn- und Finanzbuchhaltung abgegolten gewesen seien.
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zu, da er gegenüber ihr nicht binnen sechs Monaten nach Leistungserbringung abgerechnet habe. Ferner sei die Klage aufgrund doppelter Rechtshängigkeit teilweise unzulässig. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht D zu dem Az. 9 O 228/14 erfasse ebenfalls die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2012 und 2013.
Wegen des weiteren wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
Zwar ist die Klage zulässig.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten liegt auch hinsichtlich der „geschätzten“ Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2012 und 2013 keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Insoweit ergibt sich aus der durch das Gericht beigezogenen Akte des Verfahrens vor dem Landgericht D zu dem Az. 9 O 228/14, dass etwaige Gebühren für Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2012 und 2013 in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich sind. Vor diesem Hintergrund scheidet eine doppelte Rechtshängigkeit aus.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung steuerberatungsrechtlicher Gebühren i.H.v. 937,61 EUR aus den Rechnungen vom 22.12.2014 gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV.
1.
Zunächst hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Zahlung der Gebühren für die Lohn- und Finanzbuchführung für den Zeitraum von Januar bis Mai 2014 i.H.v. 110,67 EUR gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 StBVV.
Die Voraussetzungen eines solchen Anspruches liegen nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger entsprechend dem Vorbringen der Beklagten an der Geltendmachung der Umsatzsteuer gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 UStG gehindert ist.
Denn allenfalls stand dem Kläger nach Ausführung der Arbeiten ein Vergütungsanspruch i.H.v. 286,31 EUR brutto zu.
Dieser ist bezüglich der Vergütung für die Lohnbuchführung i.H.v. 100,00 EUR netto sowie der Bürokosten von 35,00 EUR netto unstreitig.
Im Übrigen steht dem Kläger entgegen seinem eigenen Vorbringen für die Finanzbuchführung für das Jahr 2014 lediglich ein Vergütungsanspruch i.H.v. 105,60 EUR netto zu.
Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass die in der Rechnung vom 22.12.2014 angesetzte 10/10 Gebühr angemessen ist. Zwar hat der Kläger zunächst entsprechenden Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Diesen Beweisantritt hat der Kläger in des zurückgezogen. Ferner war auch kein Beweis gemäß § 144 Abs. 1 ZPO zu erheben. Insoweit ist der Kostenvorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den beweisbelasteten Kläger nicht gezahlt worden.
Vor diesem Hintergrund war im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Rechnung vom 22.12.2014 in Ermangelung eigener Sachkunde des Gerichts die Mindestgebühr von 2/10 in Ansatz zu bringen. Hiernach errechnen sich angemessene Gebühren für die Finanzbuchführung für das Jahr 2014 i.H.v. 105,60 EUR netto.
Insgesamt ergibt sich ein Anspruch von 240,60 EUR netto bzw. 286,31 EUR brutto.
Dieser ist jedenfalls durch unstreitige Vorschusszahlung der Beklagten i.H.v. 570,00 EUR gemäß § 362 BGB vollständig erfüllt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers besteht nicht.
2.
Der Kläger hat weiterhin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für „geschätze“ Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2012 bis 2014 entsprechend den weiteren Rechnungen vom 22.12.2014 in Höhe von insgesamt 826,94 EUR brutto gemäß §§ 611 Abs. 1 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV.
Auch die Voraussetzungen eines solchen Anspruches liegen nicht vor.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann dieser gegenüber der Beklagten für die von ihm durchgeführten Leistungen keine Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV beanspruchen. Vielmehr ist die Gebühr für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen bereits gemäß § 33 Abs. 8 StBVV mit der Gebühr für die Buchführung abgegolten.
Unstreitig hat der Kläger aufgrund des ihm erteilten Mandates in den Jahren 2012 bis 2014 für die Beklagte sowohl die Lohn- und die Finanzbuchführung als auch die Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen. Mithin sind in sämtlichen Jahren auch die Gebühren für die Lohn- und Finanzbuchführung im Sinne des § 33 Abs. 8 StBVV angefallen.
Entgegen dem Vortrag des Klägers ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht vor dem Hintergrund, dass vorliegend unstreitig die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht über das dem Steuerberater zur Verfügung stehende System bei Vorliegen der entsprechenden Zahlen der Finanzbuchführung erstellt worden sind. Zwar liegt der Regelung des § 33 Abs. 8 StBVV gerade der Gedanke zu Grunde, dass bei Vorliegen der Zahlen nach Erstellung der Finanzbuchführung kein besonderer vergütungswerter Aufwand bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen auf Seiten des Steuerberaters entsteht. Demgegenüber entspricht der hier vorliegende Sachverhalt unstreitig nicht dem Sachverhalt, welcher grundsätzlich von § 33 Abs. 8 StBVV erfasst wird. Denn vorliegend waren die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht Ausfluss der Finanzbuchführung.
Jedoch ist insoweit auf den Inhalt des steuerberatungsrechtlichen Mandates abzustellen. Wenn, wie vorliegend unstreitig, Inhalt des Mandates ist, dass Lohn- und Finanzbuchführung sowie entsprechend Umsatzsteuervoranmeldungen für den Mandanten erstellt werden, ist dies der typische Anwendungsfall des § 33 Abs. 8 StBVV. Die Anwendung des § 33 Abs. 8 StBVV kann in einem solchen Fall nicht allein dadurch ausgeschlossen werden, dass der Steuerberater tatsächlich weitergehende Aufwendungen tätigt, indem er vorab die für die Erstellung einer Steuervoranmeldung erforderlichen Daten telefonisch beim Mandanten erfragt. In diesem Fall hätte der Steuerberater es im Rahmen des einheitlichen Mandates in der Hand, durch seine eigene Art der Arbeit die Anwendung von § 33 Abs. 8 StBVV auszuschließen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Dies ist auch nicht unbillig. Es steht dem Steuerberater nämlich insoweit frei, in dem Moment, in dem die Voraussetzungen für die Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund vorliegender Buchführung nicht vorliegen, den Mandanten darauf hinzuweisen und einen gesonderten Auftrag zur Erstellung einer nicht buchführungsbasierten Umsatzsteuervoranmeldung anzufragen. Wird dementsprechend ein weiterer Auftrag durch den Mandanten erteilt, so fällt dieser dann wieder ohne Weiteres unter § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV.
Ein entsprechender Auftrag ist seitens der Beklagten indes nicht erteilt worden. Zwar hat der Kläger dies ursprünglich im Rahmen seiner Klageschrift vorgetragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2016 hat der Kläger jedoch selbst ausgeführt, dass im Rahmen der Telefonate lediglich die Zahlen abgefragt worden seien. Ein gesonderter Auftrag sei nicht erteilt worden. Insbesondere sei nicht über etwaige Zusatzkosten gesprochen worden.
Die Anwendung des § 33 Abs. 8 StBVV ist auch ferner nicht deshalb unbillig, weil die Tatsache der Erforderlichkeit der Erstellung der entsprechenden „geschätzten“ Umsatzsteuervoranmeldungen letztlich auf dem Umstand beruht, dass seitens der Beklagten die Unterlagen für die Finanzbuchführung nicht zeitnah beigebracht worden sind. Insoweit ist es dem Kläger anzurechnen, wenn er bemüht ist, etwaige negative Folgen für die Mandantin durch Zusatzarbeit abzuwenden. Hierzu ist er jedoch im Rahmen des Dienstverhältnisses nach § 611 BGB nicht verpflichtet. Liegen die Voraussetzungen für die Erstellung der Buchführung auf Seiten des Steuerberaters nicht vor und hat dies der Mandant zu vertreten, so ist der Steuerberater bereits tatsächlich an der Erbringung seiner Leistung gehindert. Insoweit ist der jedenfalls vor dem Hintergrund der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht auf Seiten des Mandanten seinerseits zur Leistungsverweigerung nach § 273 Abs. 1 BGB berechtigt.
Soweit der Kläger vorträgt, dass sich aus dem Sachverständigengutachten vom 18.08.2016 ergebe, dass gleichwohl auch bei einem Sachverhalt, wie vorliegend eine Abrechnung im Hinblick auf die Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV erfolgen müsse, so ist dies grundsätzlich korrekt, für das Gericht jedoch nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 33 Abs. 8 StBVV handelte sich um eine Rechtsfrage, welche dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.
Darüber hinaus stehen auch die vom Kläger zitierte Kommentarliteratur sowie Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung. Insoweit bleibt es dabei, dass auch in einem solchen Sachverhalt, wie vorliegend, eine Abrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV grundsätzlich möglich ist. Erforderlich ist jedoch ein neuer Auftrag.
Nach alledem besteht schon dem Grunde nach kein weitergehender Gebührenanspruch für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2012-2014.
3.
Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung eines etwaigen Zinsschadens gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 937,61 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.