Themis
Anmelden
Amtsgericht Detmold·6 C 721/10·11.01.2011

Einstweilige Verfügung: Verbot medizinischer Fußpflege im Heim wegen fehlender Qualifikation

Öffentliches RechtHeimrechtPflegerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine freiberufliche Fußpflegerin ohne Podologen-Ausbildung, beantragte einstweilig die Gestattung der medizinischen Fußpflege in einem Wohnheim, nachdem ihr ein Hausverbot erteilt wurde. Das Gericht verwarf den Antrag, weil die Heimleitung zur Fürsorge der Bewohner berechtigt ist und die Klägerin die für medizinische Fußpflege erforderliche staatliche Qualifikation (PodG) nicht besitzt. Mangels Qualifikation und wegen vorgelegter Hinweise auf Falschbehandlungen rechtfertigt dies das Verbot.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Gestattung medizinischer Fußpflege im Wohnheim abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bewohner haben grundsätzlich das Recht, die Wahl ihres Behandlers zu treffen; dies kann jedoch durch berechtigte Schutzinteressen der Heimleitung eingeschränkt werden.

2

Die Heimleitung eines Pflegeheims darf aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Betreuungspflicht den Zugang oder die Erbringung bestimmter pflegerischer Leistungen untersagen.

3

Die Bezeichnung und Ausübung als "medizinische Fußpflegerin" setzt eine Erlaubnis nach dem Podologengesetz oder eine staatliche Anerkennung gemäß § 10 PodG voraus; ohne diese Qualifikation ist die Ausübung gegenüber erkrankten oder pflegebedürftigen Personen unzulässig.

4

Gesetzliche Pflichten der Heimträger (z.B. nach § 1 Wohn- und Teilhabegesetz NRW) zur Sicherung von Gesundheit und Wohlergehen der Bewohner können interne Verbote und Hausverbote rechtfertigen.

Relevante Normen
§ PodG § 10, Wohn- und Teilhabegesetz NRW § 1§ 1 Abs. 1 PodG§ 10 PodG§ 1 Wohn-und Teilhabegesetz NRW

Tenor

Der Antrag vom 28.12.2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin betreibt eine freiberufliche Praxis für medizinische Fußpflege. Im Jahr 1999 nahm sie an einem Kurs für medizinische Fußpflege an einer Schule für Kosmetik teil. Die Verfügungsklägerin ist keine Podologin.

3

Seit über sieben Jahren bietet sie auch in dem Heim der Verfügungsbeklagten ihre Dienste an. Sie verfügt über 5 Bettpatienten, die sie alle 4 Wochen besucht und 31 feste Patienten.

4

Im Jahr 2010 fanden mehrere Gespräche zwischen den Parteien statt, in denen unter anderem über Hygienevorschriften gesprochen wurde. Die Verfügungsbeklagte forderte die Verfügungsklägerin auch auf, eine Liste aller von ihr behandelten Heimbewohner zur Verfügung zu stellen. Eine solche Liste erstellte die Verfügungsklägerin nicht.

5

Mit Schreiben vom 13.12.2010 untersagte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin, ihre Dienste im Jahr 2011 weiter anzubieten. Gleichzeitig wurde ihr Hausverbot für private und berufliche Zwecke erteilt.

6

Mit Rundschreiben vom 20.12.2010 teilte die Verfügungsbeklagte allen Hausbewohnern mit, dass die Verfügungsklägerin keine Termine mehr wahrnehmen darf, da es ihr an einer entsprechenden Qualifikation fehle.

7

Mit Schreiben vom 21.12.2010 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, die Verbote aufzuheben.

8

Mit Schreiben vom 23.12.2010 teilte die Verfügungsbeklagte mit, dass das Hausverbot nicht aufgehoben werde.

9

Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe ihre Arbeit ordnungsgemäß erbracht. Sie habe eine Liste aller bettlägrigen Patienten erstellt, ihre übrigen Patienten seien mit der Weitergabe der Namen jedoch nicht einverstanden gewesen.

10

Sie beantragt,

11

die Verfügungsbeklagte im Wege einstweiliger Verfügung zu verurteilen, der Verfügungsklägerin in der Heimanlage des Wohnstiftes A E2, S-Weg, ####2 E2, medizinische Fußpflege auf Wunsch von Heimbewohnern, beginnend ab dem 03.01.2011, zu gestatten und der Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die mit dem Antrag zu 1.) verfolgte Verpflichtung, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.

  1. die Verfügungsbeklagte im Wege einstweiliger Verfügung zu verurteilen, der Verfügungsklägerin in der Heimanlage des Wohnstiftes A E2, S-Weg, ####2 E2, medizinische Fußpflege auf Wunsch von Heimbewohnern, beginnend ab dem 03.01.2011, zu gestatten und
  2. der Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die mit dem Antrag zu 1.) verfolgte Verpflichtung, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
12

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

13

den Antrag zurückzuweisen.

14

Sie behauptet, die Verfügungsklägerin sei nicht ausreichend qualifiziert. Sie habe die Heimbewohner teilweise falsch behandelt und insbesondere die bestehenden Hygienevorschriften nicht eingehalten. Es habe mehrfach Beschwerden über die Arbeit der Verfügungsklägerin gegeben.

Entscheidungsgründe

16

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

17

Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch auf Gestattung der medizinischen Fußpflege in der Heimanlage des Wohnstiftes zu.

18

Zwar ist die Verfügungsklägerin grundsätzlich berechtigt, das Heim zu betreten, wenn die Heimbewohner dieses wünschen. Den Heimbewohnern steht grundsätzlich das Recht zu, selbst zu bestimmen, von wem sie behandelt werden sollen (OLG München, AZ: 29 U 4431/93).

19

Besondere Umstände können jedoch dazu führen, dass die Heimleitung dennoch ein Hausverbot oder ein sonstiges Verbot aussprechen kann (OLG München, AZ: 29 U 4431/93). Solche Umstände liegen hier vor. Die Verfügungsbeklagte ist für ihre Heimbewohner verantwortlich und hat das Recht, in eigener Verantwortung die inneren Angelegenheiten ihres Heimes, die Pflegeleistungen und die Tageseinteilung zu bestimmen (OLG Düsseldorf, AZ: 5 U 279/90). Ebenso darf sie über die Pflege- und Betreuungsleistungen entscheiden (OLG Düsseldorf, AZ: 5 U 279/90).

20

Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin selbst vorträgt, medizinische Fußpflege anzubieten. Als "Medizinische Fußpflegerin" darf sich jedoch nur bezeichnen, wer eine Erlaubnis nach § 1 Abs 1. PodG oder eine Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 10 PodG erlangt hat. Unstreitig ist die Verfügungsklägerin jedoch keine Podologin. Sie darf die Bezeichnung "medizinsche Fußpflegerin" nicht führen und auch keine solchen Dienste in dem Wohnstift anbieten. Insbesondere fehlt ihr die Qualifikation, erkrankte und pflegebedürftige Patienten zu behandeln.

21

In diesem Zusammenhang hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen und durch Schreiben unterlegt, dass es zu Falschbehandlungen bei Patienten gekommen ist.

22

Die Verfügungsbeklagte war berechtigt, das Verbot auszusprechen, da sie gemäß § 1 Wohn-und Teilhabegesetz NRW verpflichtet ist, die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen zu schützen. Davon umfasst ist auch die Sorge um die Gesundheit der Heimbewohner.

23

Da bereits der Antrag zu 1.) keinen Erfolg hat, ist auch der Antrag zu 2.) abzulehnen.

24

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.